Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, II. Band.zu rügen und nötigenfalls durch Ordnungsstrafe zu ahnden." -- Dresden, am 25. August 1873. Max Krenkel, Dr. pini. Da die Generaldirection sich nicht bewogen fand, auf die beiden vor¬ zu rügen und nötigenfalls durch Ordnungsstrafe zu ahnden." — Dresden, am 25. August 1873. Max Krenkel, Dr. pini. Da die Generaldirection sich nicht bewogen fand, auf die beiden vor¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0467" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/132689"/> <p xml:id="ID_1362" prev="#ID_1361"> zu rügen und nötigenfalls durch Ordnungsstrafe zu ahnden." —<lb/> Andere in dem Schreiben der königlichen Generaldirection enthaltene Un¬<lb/> richtigkeiten zu beleuchten, sehe ich mich hier um so weniger veranlaßt, als<lb/> derselben gleichzeitig mit diesem Briefe eine Zuschrift der vier früher genannten<lb/> Herren zugehen wird, aus welcher sie entnehmen kann, daß meine Darstellung<lb/> der Sache, weit entfernt, irgendwie zu übertreiben, hie und da noch zu mild<lb/> gewesen ist. wie ich denn z. B. nicht ausdrücklich erwähnt habe, daß G„ mich<lb/> verspottend, in carrikirender Weise meine Stimme nachgeahmt hat. — Wenn<lb/> schließlich die königliche Generaldirection erklärt, daß ihr „hiernach allent¬<lb/> halben der ganze bedauerliche Vorfall zu einem Einschreiten gegen G. keine<lb/> Veranlassung biete", so wird die Gegenbemerkung gestattet sein, daß bei einem<lb/> so ungewöhnlichen, den anerkanntesten Rechtsgrundsätzen widersprechenden<lb/> Verfahren, bei welchem die Aussagen des Angeklagten allein als maßgebend<lb/> betrachtet und die gewichtigsten Belastungszeugen nicht einmal gehört worden,<lb/> überhaupt selten oder nie ein wie immer „bedauerlicher" Vorfall zum Ein¬<lb/> schreiten gegen einen Beamten Veranlassung bieten dürfte. Dann fordert aber<lb/> die Rücksicht gegen das reisende Publicum. dasselbe von diesem Verfahren in<lb/> Kenntniß zu setzen, denn niemand wird sich zu den Opfern an Zeit, Mühe<lb/> und Aerger. welche mit Anbringung einer Beschwerde verbunden zu sein<lb/> Pflegen, leicht entschließen, wenn er weiß, daß derselben eine Behandlung zu<lb/> Theil wird, bei welcher der Vortheil so überwiegend auf Seiten des An¬<lb/> geklagten und mit größter Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist,, daß dieser im<lb/> Wesentlichen entschuldigt oder gerechtfertigt aus der Untersuchung hervorgehen<lb/> werde. — Selbstverständlich werde ich bei der Entscheidung der königlichen Gene¬<lb/> raldirection nicht Beruhigung fassen, sondern habe bereits einen Advocaten mit -<lb/> Einleitung weiterer Schritte behufs Wahrung meines Rechtes beauftragt.<lb/> Ueberdies behalte ich mir vor, die ganze Angelegenheit in weitverbreiteten<lb/> Organen der deutschen Presse zu veröffentlichen und dabei auch dem Antwort¬<lb/> schreiben der königlichen Generaldirection diejenige Kritik angedeihen zu lassen,<lb/> auf welche dasselbe vermöge seines Inhaltes wie seines Tones berechtigten<lb/> Anspruch hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_1363"> Dresden, am 25. August 1873.</p><lb/> <note type="bibl"> Max Krenkel, Dr. pini.</note><lb/> <p xml:id="ID_1364" next="#ID_1365"> Da die Generaldirection sich nicht bewogen fand, auf die beiden vor¬<lb/> stehenden Schreiben eine Antwort zu ertheilen, so erhob ich gegen den Pack-<lb/> Meister G. die Anklage wegen Beleidigung, Im festen Vertrauen auf die<lb/> Güte meiner Sache begnügte ich mich mit Abhörung von zwei Z?ugen, um<lb/> den anderen eine Mühe zu ersparen. Der Richter erster Instanz erklärte<lb/> hierauf, daß er nicht die volle rechtliche Ueberzeugung von der Schuld des<lb/> Angeklagten gewonnen habe, und sprach denselben klagfrei. Wer unser<lb/> Gerichtsverfahren kennt, wird ein erstinstanzliches Urtheil nicht für unfehlbar</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0467]
zu rügen und nötigenfalls durch Ordnungsstrafe zu ahnden." —
Andere in dem Schreiben der königlichen Generaldirection enthaltene Un¬
richtigkeiten zu beleuchten, sehe ich mich hier um so weniger veranlaßt, als
derselben gleichzeitig mit diesem Briefe eine Zuschrift der vier früher genannten
Herren zugehen wird, aus welcher sie entnehmen kann, daß meine Darstellung
der Sache, weit entfernt, irgendwie zu übertreiben, hie und da noch zu mild
gewesen ist. wie ich denn z. B. nicht ausdrücklich erwähnt habe, daß G„ mich
verspottend, in carrikirender Weise meine Stimme nachgeahmt hat. — Wenn
schließlich die königliche Generaldirection erklärt, daß ihr „hiernach allent¬
halben der ganze bedauerliche Vorfall zu einem Einschreiten gegen G. keine
Veranlassung biete", so wird die Gegenbemerkung gestattet sein, daß bei einem
so ungewöhnlichen, den anerkanntesten Rechtsgrundsätzen widersprechenden
Verfahren, bei welchem die Aussagen des Angeklagten allein als maßgebend
betrachtet und die gewichtigsten Belastungszeugen nicht einmal gehört worden,
überhaupt selten oder nie ein wie immer „bedauerlicher" Vorfall zum Ein¬
schreiten gegen einen Beamten Veranlassung bieten dürfte. Dann fordert aber
die Rücksicht gegen das reisende Publicum. dasselbe von diesem Verfahren in
Kenntniß zu setzen, denn niemand wird sich zu den Opfern an Zeit, Mühe
und Aerger. welche mit Anbringung einer Beschwerde verbunden zu sein
Pflegen, leicht entschließen, wenn er weiß, daß derselben eine Behandlung zu
Theil wird, bei welcher der Vortheil so überwiegend auf Seiten des An¬
geklagten und mit größter Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist,, daß dieser im
Wesentlichen entschuldigt oder gerechtfertigt aus der Untersuchung hervorgehen
werde. — Selbstverständlich werde ich bei der Entscheidung der königlichen Gene¬
raldirection nicht Beruhigung fassen, sondern habe bereits einen Advocaten mit -
Einleitung weiterer Schritte behufs Wahrung meines Rechtes beauftragt.
Ueberdies behalte ich mir vor, die ganze Angelegenheit in weitverbreiteten
Organen der deutschen Presse zu veröffentlichen und dabei auch dem Antwort¬
schreiben der königlichen Generaldirection diejenige Kritik angedeihen zu lassen,
auf welche dasselbe vermöge seines Inhaltes wie seines Tones berechtigten
Anspruch hat.
Dresden, am 25. August 1873.
Max Krenkel, Dr. pini.
Da die Generaldirection sich nicht bewogen fand, auf die beiden vor¬
stehenden Schreiben eine Antwort zu ertheilen, so erhob ich gegen den Pack-
Meister G. die Anklage wegen Beleidigung, Im festen Vertrauen auf die
Güte meiner Sache begnügte ich mich mit Abhörung von zwei Z?ugen, um
den anderen eine Mühe zu ersparen. Der Richter erster Instanz erklärte
hierauf, daß er nicht die volle rechtliche Ueberzeugung von der Schuld des
Angeklagten gewonnen habe, und sprach denselben klagfrei. Wer unser
Gerichtsverfahren kennt, wird ein erstinstanzliches Urtheil nicht für unfehlbar
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |