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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, II. Band.

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Zunächst hat Graf Arnim selbst verschiedene Mittheilungen aus dem
efängniß an die Oeffentlichkeit gelangen lassen, zwar nicht unter eigenem
amen, aber unverkennbar unter seiner bestimmenden Eingebung. Alsdann
t das untersuchende Gericht eine Erklärung erlassen und das halb amtliche
rgan, die Provinzialcorrespondenz, hat verschiedene Aeußerungen zur Sache
bracht. An diese Erklärungen nebst den nichtamtlichen offiziösen Mittheilungen
erden wir uns halten müssen.
Beginnen wir mit einer nichtamtlich offiziösen Mittheilung, welche in
n letzten Tagen von einigen berliner Blättern gebracht wurde. Danach
d auf dem Archiv der kaiserlichen Botschaft zu Paris eine Reihe von
ktenstücken vermißt und um dieselben ist an den bereits zur Disposition ge¬
ellten, damals in Carlsbad weilenden vormaligen Botschafter zu Paris ge¬
rieben worden. Graf Arnim hat einen Theil der vermißten Aktenstücke
ngesendet, einen anderen Theil für sein Privateigenthum erklärt und, wie
s früheren offiziösen Mittheilungen zu ergänzen ist, weil es von großer
edeutung scheint, über einen dritten Theil ausgesagt, daß er den Verbleib
rselben nicht kenne. Das auswärtige Amt des deutschen Reiches, vertreten
urch seinen Staatssekretär, v. Bülow, beharrte auf der^ Aushändigung der
gegebenermaßen im Besitz des Grafen befindlichen Aktenstücke, worauf der
raf in dem auswärtigen Amt nicht mehr seine vorgesetzte Behörde zu er¬
nnen erklärte und die Entscheidung über den streitigen Besitz vielmehr dem
aiser anheim gestellt sehen wollte. Das auswärtige Amt machte dem
rafen bemerklich, daß zwischen dem auswärtigen Amt und einem seiner
ntergebenen oder untergeben gewesenen Beamten nicht die Entscheidung des
aisers durch die untergebene Stellung angerufen werden könne. Darauf
oll Graf Arnim geschrieben haben, er werde den Streitfall selbst den Ge¬
ichten unterbreiten. Man sollte meinen, logischer Weise hätte er nur sagen
ürfen, er werde erwarten, daß man gegen ihn die Gerichte anrufe, um ihn
es unrechtmäßigen Besitzes der Aktenstücke zu überführen, die er aus der
otschaft zu Paris an sich genommen. Das auswärtige Amt wandte sich
un, so folgen wir jener offiziösen Mittheilung weiter, an seinen obersten
hef, den Reichskanzler. , Dieser ließ durch den Staatssekretär an den Kaiser

erichten. Der Kaiser, die Nothwendigkett, wie es scheint, anerkennend,da
er amtliche oder private Charakter der Aktenstücke festgestellt werde, auf
elche das auswärtige Amt sowohl als der ehemalige Botschafter zu Paris
en Eigenthumsanspruch erhoben, und sich beziehend auf den Wunsch des
rafen Arnim auf einen gerichtlichen Nusspruch, entschied, daß die Angelegen¬
eit den Gerichten zu übergeben sei, mit anderen Worten, daß das aus¬


Zunächst hat Graf Arnim selbst verschiedene Mittheilungen aus dem
efängniß an die Oeffentlichkeit gelangen lassen, zwar nicht unter eigenem
amen, aber unverkennbar unter seiner bestimmenden Eingebung. Alsdann
t das untersuchende Gericht eine Erklärung erlassen und das halb amtliche
rgan, die Provinzialcorrespondenz, hat verschiedene Aeußerungen zur Sache
bracht. An diese Erklärungen nebst den nichtamtlichen offiziösen Mittheilungen
erden wir uns halten müssen.
Beginnen wir mit einer nichtamtlich offiziösen Mittheilung, welche in
n letzten Tagen von einigen berliner Blättern gebracht wurde. Danach
d auf dem Archiv der kaiserlichen Botschaft zu Paris eine Reihe von
ktenstücken vermißt und um dieselben ist an den bereits zur Disposition ge¬
ellten, damals in Carlsbad weilenden vormaligen Botschafter zu Paris ge¬
rieben worden. Graf Arnim hat einen Theil der vermißten Aktenstücke
ngesendet, einen anderen Theil für sein Privateigenthum erklärt und, wie
s früheren offiziösen Mittheilungen zu ergänzen ist, weil es von großer
edeutung scheint, über einen dritten Theil ausgesagt, daß er den Verbleib
rselben nicht kenne. Das auswärtige Amt des deutschen Reiches, vertreten
urch seinen Staatssekretär, v. Bülow, beharrte auf der^ Aushändigung der
gegebenermaßen im Besitz des Grafen befindlichen Aktenstücke, worauf der
raf in dem auswärtigen Amt nicht mehr seine vorgesetzte Behörde zu er¬
nnen erklärte und die Entscheidung über den streitigen Besitz vielmehr dem
aiser anheim gestellt sehen wollte. Das auswärtige Amt machte dem
rafen bemerklich, daß zwischen dem auswärtigen Amt und einem seiner
ntergebenen oder untergeben gewesenen Beamten nicht die Entscheidung des
aisers durch die untergebene Stellung angerufen werden könne. Darauf
oll Graf Arnim geschrieben haben, er werde den Streitfall selbst den Ge¬
ichten unterbreiten. Man sollte meinen, logischer Weise hätte er nur sagen
ürfen, er werde erwarten, daß man gegen ihn die Gerichte anrufe, um ihn
es unrechtmäßigen Besitzes der Aktenstücke zu überführen, die er aus der
otschaft zu Paris an sich genommen. Das auswärtige Amt wandte sich
un, so folgen wir jener offiziösen Mittheilung weiter, an seinen obersten
hef, den Reichskanzler. , Dieser ließ durch den Staatssekretär an den Kaiser

erichten. Der Kaiser, die Nothwendigkett, wie es scheint, anerkennend,da
er amtliche oder private Charakter der Aktenstücke festgestellt werde, auf
elche das auswärtige Amt sowohl als der ehemalige Botschafter zu Paris
en Eigenthumsanspruch erhoben, und sich beziehend auf den Wunsch des
rafen Arnim auf einen gerichtlichen Nusspruch, entschied, daß die Angelegen¬
eit den Gerichten zu übergeben sei, mit anderen Worten, daß das aus¬


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_359154/200>, abgerufen am 29.12.2024.