Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.welches, steht noch aus. Die Ansicht von dem Krongute gründete ^sich be¬ Die dritte Ansicht ist die der hessischen Agnaten. Dieselben sind natür¬ welches, steht noch aus. Die Ansicht von dem Krongute gründete ^sich be¬ Die dritte Ansicht ist die der hessischen Agnaten. Dieselben sind natür¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0496" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/193299"/> <p xml:id="ID_1640" prev="#ID_1639"> welches, steht noch aus. Die Ansicht von dem Krongute gründete ^sich be¬<lb/> sonders auf einen vom hessischen Landtage am 29. März 1816 dem Kurfürsten<lb/> gemachten, von diesem aber mit dem Bemerken abgelehnten Vorschlag,<lb/> daß die „angetragene Bildung eines besonderen Hausvermögens eine aus der<lb/> westphälischen Constitution entlehnte Idee vom Kronschatze" sei, die im Wi¬<lb/> derspruch stehe mit der Verfassung des Staats und der ursprünglichen Eigen¬<lb/> schaft und Bestimmung der Kammergüter. Außerdem hatten die Stände<lb/> ihrem Vorschlage diese Bedeutung gar nicht beigelegt, sondern waren vom<lb/> Kurfürsten nur mißverstanden, auch sind diese Verhandlungen antiquirt durch<lb/> den Vertrag von 1831; endlich schließt das erwähnte Verhalten Preußens die<lb/> Annahme aus, daß man in Berlin einer dieser Ansichten beigetreten sei. Frei¬<lb/> lich sind die Schlösser zu Kassel und Wilhelmshöhe, über deren bloße „Be¬<lb/> nutzung" dem Stettiner Vertrage zufolge dem Könige die alleinige Bestim¬<lb/> mung zustehen soll, am 27. Jan. 1868 ohne irgend eine Zeitbeschränkung<lb/> dem königl. Kronfideicommiß zugewiesen, allein es folgt daraus nicht, daß<lb/> man in Berlin das ganze hessische Fideicommiß als Krongut zu betrachten<lb/> Willens sei.</p><lb/> <p xml:id="ID_1641" next="#ID_1642"> Die dritte Ansicht ist die der hessischen Agnaten. Dieselben sind natür¬<lb/> lich der Meinung, daß noch jetzt ein einfaches Fideicommiß vorliege. Oef-<lb/> fentliche Actenstücke, in denen sie ihre Ansicht geltend machten, liegen nicht<lb/> vor; sie werden solche aber vielleicht in den Verhandlungen vorgebracht haben,<lb/> welche mit ihnen, wie die Regierung 1868 im Abgeordnetenhause<lb/> erklärte, erfolglos stattgefunden haben, und sie scheinen auch seitdem<lb/> und bis in die neuste Zeit ihre Ansprüche in Berlin vertreten zu haben.<lb/> Allein dort dürften sie auch jetzt noch nicht durchgedrungen sein, und es macht<lb/> den Eindruck, als ließen sie Versuche anstellen, die öffentliche Meinung für sich<lb/> zu gewinnen und so einen Druck auszuüben. Es finden sich nämlich im<lb/> Anzeigentheile der Augsburger Allgemeinen Zeitung und des Frankfurter<lb/> Journals von Zeit zu Zeit zu Gunsten der Agnaten längere Erörterungen<lb/> über die rechtliche Natur des in Rede stehenden Fideieommisses. Dieselben<lb/> müssen, nach der ihnen gegebenen Form zu ertheilen, von den Agnaten oder<lb/> ergebenen Anhängern derselben herrühren, welche diesen nicht eben sehr<lb/> würdevollen und ungeschickten Weg wählten, aus verschämte Weise die Öf¬<lb/> fentlichkeit für sich zu gewinnen. Eine der neusten Auslassungen dieser Art<lb/> findet sich in der Beilage zu Ur. 201 der Augsb. Allgem. Zeitung v. 20.<lb/> Juli 1873. Darin werden die kurz zuvor durch die Zeitungen gegangenen<lb/> Nachrichten über ein in dieser Sache ausgearbeitetes bemerkenswerthes Gut¬<lb/> achten richtig zu stellen gesucht. Dasselbe sei, heißt es dort, von einem<lb/> Freunde des Rechts ohne Veranlassung und Vorwissen der Agnaten bearbeitet<lb/> und suche „wissenschaftlich, gründlich und sonnenklar" zu beweisen, daß „das</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0496]
welches, steht noch aus. Die Ansicht von dem Krongute gründete ^sich be¬
sonders auf einen vom hessischen Landtage am 29. März 1816 dem Kurfürsten
gemachten, von diesem aber mit dem Bemerken abgelehnten Vorschlag,
daß die „angetragene Bildung eines besonderen Hausvermögens eine aus der
westphälischen Constitution entlehnte Idee vom Kronschatze" sei, die im Wi¬
derspruch stehe mit der Verfassung des Staats und der ursprünglichen Eigen¬
schaft und Bestimmung der Kammergüter. Außerdem hatten die Stände
ihrem Vorschlage diese Bedeutung gar nicht beigelegt, sondern waren vom
Kurfürsten nur mißverstanden, auch sind diese Verhandlungen antiquirt durch
den Vertrag von 1831; endlich schließt das erwähnte Verhalten Preußens die
Annahme aus, daß man in Berlin einer dieser Ansichten beigetreten sei. Frei¬
lich sind die Schlösser zu Kassel und Wilhelmshöhe, über deren bloße „Be¬
nutzung" dem Stettiner Vertrage zufolge dem Könige die alleinige Bestim¬
mung zustehen soll, am 27. Jan. 1868 ohne irgend eine Zeitbeschränkung
dem königl. Kronfideicommiß zugewiesen, allein es folgt daraus nicht, daß
man in Berlin das ganze hessische Fideicommiß als Krongut zu betrachten
Willens sei.
Die dritte Ansicht ist die der hessischen Agnaten. Dieselben sind natür¬
lich der Meinung, daß noch jetzt ein einfaches Fideicommiß vorliege. Oef-
fentliche Actenstücke, in denen sie ihre Ansicht geltend machten, liegen nicht
vor; sie werden solche aber vielleicht in den Verhandlungen vorgebracht haben,
welche mit ihnen, wie die Regierung 1868 im Abgeordnetenhause
erklärte, erfolglos stattgefunden haben, und sie scheinen auch seitdem
und bis in die neuste Zeit ihre Ansprüche in Berlin vertreten zu haben.
Allein dort dürften sie auch jetzt noch nicht durchgedrungen sein, und es macht
den Eindruck, als ließen sie Versuche anstellen, die öffentliche Meinung für sich
zu gewinnen und so einen Druck auszuüben. Es finden sich nämlich im
Anzeigentheile der Augsburger Allgemeinen Zeitung und des Frankfurter
Journals von Zeit zu Zeit zu Gunsten der Agnaten längere Erörterungen
über die rechtliche Natur des in Rede stehenden Fideieommisses. Dieselben
müssen, nach der ihnen gegebenen Form zu ertheilen, von den Agnaten oder
ergebenen Anhängern derselben herrühren, welche diesen nicht eben sehr
würdevollen und ungeschickten Weg wählten, aus verschämte Weise die Öf¬
fentlichkeit für sich zu gewinnen. Eine der neusten Auslassungen dieser Art
findet sich in der Beilage zu Ur. 201 der Augsb. Allgem. Zeitung v. 20.
Juli 1873. Darin werden die kurz zuvor durch die Zeitungen gegangenen
Nachrichten über ein in dieser Sache ausgearbeitetes bemerkenswerthes Gut¬
achten richtig zu stellen gesucht. Dasselbe sei, heißt es dort, von einem
Freunde des Rechts ohne Veranlassung und Vorwissen der Agnaten bearbeitet
und suche „wissenschaftlich, gründlich und sonnenklar" zu beweisen, daß „das
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |