Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.Anlässen zur Erstrebung und Gewährung solcher Privilegien, welche Brunner*), Aus dem fränkischen Recht ging das Institut der Iinjuisitiv in das Recht Die Inquisition der fränkischen Monarchie war eine glückliche, gelungene Der in Frankreich später alles Andere überwuchernden königlichen Gewalt ') Heinr- Brunn er, die Entstehung der Schwurgerichte. >87L. Ugt. S. !in das.
Anlässen zur Erstrebung und Gewährung solcher Privilegien, welche Brunner*), Aus dem fränkischen Recht ging das Institut der Iinjuisitiv in das Recht Die Inquisition der fränkischen Monarchie war eine glückliche, gelungene Der in Frankreich später alles Andere überwuchernden königlichen Gewalt ') Heinr- Brunn er, die Entstehung der Schwurgerichte. >87L. Ugt. S. !in das.
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Anlässen zur Erstrebung und Gewährung solcher Privilegien, welche Brunner*),
dessen über den Ursprung der Geschworenengerichte zur Zeit abschließenden Unter¬
suchungen wir im Borstehenden gefolgt sind, erwähnt. „Die Kirche ist in eine
Reihe von Processen verwickelt, oder sie ist von mächtigen Widersachern spoliirt
worden und sieht die Nothwendigkeit voraus, ihre verletzten Rechte gerichtlich
geltend zu machen. Oder es hat ein Brand die Urkunden des Klosters zerstört
und dieses steht drohenden Processen beweislos gegenüber." Ein allgemeines
Privileg der Kirche als solcher aber war trotz der Neigung Ludwig's des
Frommen, ihr dasselbe zu gewähren, nicht durchzusetzen: die Kirche erlangte
aus dem Reichstage zu Worms 829 das Jnquisitionsrecht nur für den Fall,
daß sie auf dreißigjährigen Besitz sich berufen konnte.
Aus dem fränkischen Recht ging das Institut der Iinjuisitiv in das Recht
der Normandie und von hier in Folge der Eroberung Englands durch die
Normannen in das englische Recht über. Durch die genaue Uebereinstim¬
mung selbst mehr untergeordneter Förmlichkeiten der drei in Betracht kommen¬
den Rechte ist diese Wanderung jetzt zur Evidenz gebracht, und es kann
insbesondere kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß die IiMlisitio,
(liöeoMitio), in England nur als neueres auf königlicher Anordnung
beruhendes Institut betrachtet wird, während sie in der Normandie zur Zeit
der Eroberung Englands als althergebrachtes Recht erscheint. Der Umstand
aber, daß die Jury, deren älteste Gestalt die fränkische InMisitio ist, in Eng¬
land alsbald tiefe Wurzeln schlug, während sie in Frankreich und der Nor¬
mandie nachher beseitigt wurde, so daß sie als vollständig neues Institut zur
Zeit der französischen Revolution wieder eingeführt wurde, findet in Folgen¬
dem Erklärung.
Die Inquisition der fränkischen Monarchie war eine glückliche, gelungene
Ausgleichung der Principien des germanischen und des römischen Beweisrechts.
Wenngleich nicht direct aus dem Eidhelferbeweise entstanden, ist die Jury doch
einerseits mit diesem wie andrerseits mit dem Zeugenbeweise und dem Ge¬
meindezeugnisse des germanischen Rechts innerlich verwandt. Der Unterschied
liegt aber hauptsächlich erstens in der Auswahl der Personen durch den Rich¬
ter und zweitens in dessen bedeutender Controle, da er den Schwurmännern
den Streitpunkt auseinander setzt und nicht unbedingt jeden Anspruch anzu¬
nehmen braucht. Hierin liegt zugleich die Annäherung an die richterliche
Gewalt des römisch-kanonischen Processes; doch wird diese nicht erreicht, da
das Gericht nicht ohne einen formellen Ausspruch der Schwurmänner, aus
welchem fein Urtheil ruhen muß, entscheiden darf.
Der in Frankreich später alles Andere überwuchernden königlichen Gewalt
mußte dies letztere als unangenehme Schranke ihrer Beamten erscheinen. Ihr
') Heinr- Brunn er, die Entstehung der Schwurgerichte. >87L. Ugt. S. !in das.
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