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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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werden die Militairpflichtigen und ihre Angehörigen in jedem Kanton zu einem öffent¬
lichen Termine zusammenberufen, welchen der Sous-Präfekt in Gegenwart der Maires
abhält. -- Es wird zur Loosung geschritten, wie bei uns, und zugleich die
Loosungsliste angelegt, an deren Spitze diejenigen Militairpflichtigen stehen, welche wegen
Versuches der Entziehung vom Militärdienst :c. die Berechtigung, an der Loosung Theil
zu nehmen, verloren haben. In die Loosungsliste werden die von den Militairpflich¬
tigen, ihren Angehörigen oder den Maires gestellten Anträge auf Exemption oder Dis-
pensation eingetragen. Der Sous-Präfect setzt seine Bemerkungen hinzu. -- Nach
Art. 10, welcher verfügt, daß alle jungen Leute, gleichviel wo sie sich befinden, als
an ihrem Geburtsort, resp, dem Wohnort ihrer Aeltern domicilirend betrachtet werden,
werden viele jungen Leute genöthigt sein zur Gestellung von einem Ende Frankreichs
zum andern zu reisen und zwar nicht nur wenn sie 20 Jahr alt geworden sind, son¬
dern auch zu allen etwa nachfolgenden Terminen.

Der zweite Theil des II. Titels, Art. 16 -- 27 beschäftigt sich mit den
Exemptionen, Dispensationen und Zurückstellungen.

Artikel 16 nimmt die körperlich Unbrauchbaren aus.

Art. 17: Dispensirt sind: 1) das älteste von den verwaisten Geschwistern, die
weder Vater noch Mutter haben, 2) der einzige oder älteste Sohn, resp, in Ermange¬
lung eines solchen oder eines Schwiegersohnes, der einzige oder älteste Enkel einer
Wittwe oder eines blinden oder 70jährigen Vaters; auch soll auf den Zweitältesten
Bruder dieser Dispens übergehen, falls der älteste blind oder sonst unheilbar krank
ist, 3) soll vom Dienst befreit sein der älteste von zwei zusammen.zur Loosung kommen¬
den Brüdern, falls der jüngere für diensttauglich erklärt worden, 4) der einen Bruder
im stehenden Heere hat, 5) derjenige, dessen Bruder im Dienst gestorben, verwundet
oder im Dienst erkrankt ist. -- Auch soll, falls die Bedingungen dieses Artikels sud
1 und 2 während der Dienstzeit eintreten, der Betreffende nach einjährigen Dienst
im Heere beurlaubt werden.

Art. 13 läßt eine Zurückstellung auf 2 Jahre von solchen Leuten zu, welche
uoch nicht das erforderliche Maß von 1 Mir. 54. Ctmtr. erreicht haben. Werden sie
nicht ausdrücklich davon entbunden, so müssen sie sich während dieser Zeit wieder bei
derselben Aushebungsbehörde gestellen.

Art. 19. Bedingungsweise vom Militärdienst befreit sind: 1) die Mitglieder des
öffentlichen Unterrichts und die Zöglinge der höheren normal-Schule von Paris, welche
vor der Auslosung dem Rector der Akademie das von diesem angenommene Versprechen
abgegeben haben, sich auf zehn Jahre dem Lehramte zu widmen, wofern sie dieses Ver¬
sprechen einhalten; 2) unter denselben Bedingungen die Professoren der öffentlichen Taub¬
stummen- und Blinden-Jnstitute; 3) die Pension genießenden Zöglinge der Schule für
lebende orientalische Sprachen und der diplomatischen Schule (Levis "Zeh Odartss),
wenn sie zehn Jahre, sei es in diesen Anstalten, sei es im Staatsdienste zubringen;
4) die Mitglieder und Novizen der dem Unterricht gewidmeten gesetzlich anerkannten
und als allgemeinnützige Anstalten zugelassenen geistlichen Genossenschaften sowie die
Direktoren, Lehrer und Hilfslehrer der von weltlichen Genossenschaften gegründeten


werden die Militairpflichtigen und ihre Angehörigen in jedem Kanton zu einem öffent¬
lichen Termine zusammenberufen, welchen der Sous-Präfekt in Gegenwart der Maires
abhält. — Es wird zur Loosung geschritten, wie bei uns, und zugleich die
Loosungsliste angelegt, an deren Spitze diejenigen Militairpflichtigen stehen, welche wegen
Versuches der Entziehung vom Militärdienst :c. die Berechtigung, an der Loosung Theil
zu nehmen, verloren haben. In die Loosungsliste werden die von den Militairpflich¬
tigen, ihren Angehörigen oder den Maires gestellten Anträge auf Exemption oder Dis-
pensation eingetragen. Der Sous-Präfect setzt seine Bemerkungen hinzu. — Nach
Art. 10, welcher verfügt, daß alle jungen Leute, gleichviel wo sie sich befinden, als
an ihrem Geburtsort, resp, dem Wohnort ihrer Aeltern domicilirend betrachtet werden,
werden viele jungen Leute genöthigt sein zur Gestellung von einem Ende Frankreichs
zum andern zu reisen und zwar nicht nur wenn sie 20 Jahr alt geworden sind, son¬
dern auch zu allen etwa nachfolgenden Terminen.

Der zweite Theil des II. Titels, Art. 16 — 27 beschäftigt sich mit den
Exemptionen, Dispensationen und Zurückstellungen.

Artikel 16 nimmt die körperlich Unbrauchbaren aus.

Art. 17: Dispensirt sind: 1) das älteste von den verwaisten Geschwistern, die
weder Vater noch Mutter haben, 2) der einzige oder älteste Sohn, resp, in Ermange¬
lung eines solchen oder eines Schwiegersohnes, der einzige oder älteste Enkel einer
Wittwe oder eines blinden oder 70jährigen Vaters; auch soll auf den Zweitältesten
Bruder dieser Dispens übergehen, falls der älteste blind oder sonst unheilbar krank
ist, 3) soll vom Dienst befreit sein der älteste von zwei zusammen.zur Loosung kommen¬
den Brüdern, falls der jüngere für diensttauglich erklärt worden, 4) der einen Bruder
im stehenden Heere hat, 5) derjenige, dessen Bruder im Dienst gestorben, verwundet
oder im Dienst erkrankt ist. — Auch soll, falls die Bedingungen dieses Artikels sud
1 und 2 während der Dienstzeit eintreten, der Betreffende nach einjährigen Dienst
im Heere beurlaubt werden.

Art. 13 läßt eine Zurückstellung auf 2 Jahre von solchen Leuten zu, welche
uoch nicht das erforderliche Maß von 1 Mir. 54. Ctmtr. erreicht haben. Werden sie
nicht ausdrücklich davon entbunden, so müssen sie sich während dieser Zeit wieder bei
derselben Aushebungsbehörde gestellen.

Art. 19. Bedingungsweise vom Militärdienst befreit sind: 1) die Mitglieder des
öffentlichen Unterrichts und die Zöglinge der höheren normal-Schule von Paris, welche
vor der Auslosung dem Rector der Akademie das von diesem angenommene Versprechen
abgegeben haben, sich auf zehn Jahre dem Lehramte zu widmen, wofern sie dieses Ver¬
sprechen einhalten; 2) unter denselben Bedingungen die Professoren der öffentlichen Taub¬
stummen- und Blinden-Jnstitute; 3) die Pension genießenden Zöglinge der Schule für
lebende orientalische Sprachen und der diplomatischen Schule (Levis «Zeh Odartss),
wenn sie zehn Jahre, sei es in diesen Anstalten, sei es im Staatsdienste zubringen;
4) die Mitglieder und Novizen der dem Unterricht gewidmeten gesetzlich anerkannten
und als allgemeinnützige Anstalten zugelassenen geistlichen Genossenschaften sowie die
Direktoren, Lehrer und Hilfslehrer der von weltlichen Genossenschaften gegründeten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/264>, abgerufen am 25.07.2024.