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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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übertragen werden konnte, die einheitliche Anwendung der eidgenössischen Ge¬
setze über Civilrecht, Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß zu überwachen
und zu sichern. Sodann sollte auch die Stellung der Richter, namentlich durch
Wegfall der unziemlichen Taggelder (!) aus der'Bundescasse, eine würdigere
werden. Art. 104, Absatz 2' 'eröffnete sogar die Hoffnung auf eine längere
Amtsdauer der Bundesrichter, als unser republikanischer Argwohn ihnen bisher
zugestehen mochte.

Endlich war eine kleine aber bedeutsame Reihe von Artikeln der Revision
bestimmt, das Verhältniß des Staates zur Kirche, namentlich zur
katholischen Kirche und zum Unfehlbarkeits-Dogma festzustellen. Die "Schul¬
artikel" sind in diesem Blatte schon früher besprochen worden. Die neuen
Bestimmungen über das Verhältniß des Staates zur Kirche aber lauteten
dahin: "Die (Klaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf
in Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um der Glaubensan¬
sichten willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung ange¬
halten oder wegen Unterlassung einer solchen mit Strafe belegt werden. Nie¬
mand ist gehalten, Steuern zu' bezahlen, welche speciell für eigentliche Cultus¬
zwecke einer Confession oder Neligionsgenossenschaft, der er nicht angehört,
aufgelegt werden. Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung
der bürgerlichen Pflichten" (Art. 48.). Hiezu fügte Art. 49 das Recht der
"freien Ausübung der gottesdienstlichen Handlungen" für die Bekenner jeden
Glaubens, (der Art. 44 unsrer bisherigen Verfassung gestattete das Cultusrecht
nur "den anerkannten christlichen Konfessionen") "innerhalb der Schranken
der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung", und Art. 49 fuhr dann fort:
"Den Cantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der
öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen, sowie gegen
Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die
geeigneten Maßnahmen zu treffen." Und Art. 50 bestimmte: "Das Recht der
Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieselbe darf nicht aus kirchlichen
Gründen beschränkt werden. Auch kann niemand angehalten werden, sich in
Eheangelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen" (Art. 60,
Absatz 2).' Und endlich, unmittelbar vor dem Art. über die Viehseuchen und
gemeingefährlichen Epidemien, bestimmte Art. 65: "Der Orden der Jesuiten
und die ihm afsiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz
Aufnahme finden"*) -- und nun der wichtige Zusatz: -- "und es ist ihren
Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt".

Alle diese Neuerungen, welche das Revisionswerk in unsre Verfassung
einführte, waren im Schooße der Bundesverfassung festgestellt worden durch
die vereinigten Stimmen der Liberalen, durch ein Compromiß der beiden großen
liberalen Parteien. Die ältere dieser Parteien, die "Bundesbarone", entsprechen
uach Ihrer Parteiterminologie etwa einer Verbindung zwischen "Altliberalen"
und Manchestermännern. In ihr sind die Männer vereinigt, welche unsre 1848er
Verfassung praktisch ins Leben einführten. Die jüngere liberale Partei, die "Demo¬
kraten" sind in ihrer unitarischen Tendenz etwa dem rechten Flügel Ihrer "natio¬
nalen", in ihrem maßvollen Radicalismus etwa dem linken Flügel derselben Partei
zu vergleichen, natürlich Alles ins republikanische übersetzt. Dieses Compromiß
war die Frucht der Erkenntniß, daß die Revision uns absolut nothwendig
sei. Trotzdem wäre auch dieses Compromiß und das Revisionswerk überhaupt
beinahe gescheitert an dem neuen Art. (89) über das "Referendum", das die



") Wörtlich übereinstimmend mit Alt-Art. 5!).

übertragen werden konnte, die einheitliche Anwendung der eidgenössischen Ge¬
setze über Civilrecht, Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß zu überwachen
und zu sichern. Sodann sollte auch die Stellung der Richter, namentlich durch
Wegfall der unziemlichen Taggelder (!) aus der'Bundescasse, eine würdigere
werden. Art. 104, Absatz 2' 'eröffnete sogar die Hoffnung auf eine längere
Amtsdauer der Bundesrichter, als unser republikanischer Argwohn ihnen bisher
zugestehen mochte.

Endlich war eine kleine aber bedeutsame Reihe von Artikeln der Revision
bestimmt, das Verhältniß des Staates zur Kirche, namentlich zur
katholischen Kirche und zum Unfehlbarkeits-Dogma festzustellen. Die „Schul¬
artikel" sind in diesem Blatte schon früher besprochen worden. Die neuen
Bestimmungen über das Verhältniß des Staates zur Kirche aber lauteten
dahin: „Die (Klaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf
in Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um der Glaubensan¬
sichten willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung ange¬
halten oder wegen Unterlassung einer solchen mit Strafe belegt werden. Nie¬
mand ist gehalten, Steuern zu' bezahlen, welche speciell für eigentliche Cultus¬
zwecke einer Confession oder Neligionsgenossenschaft, der er nicht angehört,
aufgelegt werden. Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung
der bürgerlichen Pflichten" (Art. 48.). Hiezu fügte Art. 49 das Recht der
„freien Ausübung der gottesdienstlichen Handlungen" für die Bekenner jeden
Glaubens, (der Art. 44 unsrer bisherigen Verfassung gestattete das Cultusrecht
nur „den anerkannten christlichen Konfessionen") „innerhalb der Schranken
der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung", und Art. 49 fuhr dann fort:
„Den Cantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der
öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen, sowie gegen
Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die
geeigneten Maßnahmen zu treffen." Und Art. 50 bestimmte: „Das Recht der
Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieselbe darf nicht aus kirchlichen
Gründen beschränkt werden. Auch kann niemand angehalten werden, sich in
Eheangelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen" (Art. 60,
Absatz 2).' Und endlich, unmittelbar vor dem Art. über die Viehseuchen und
gemeingefährlichen Epidemien, bestimmte Art. 65: „Der Orden der Jesuiten
und die ihm afsiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz
Aufnahme finden"*) — und nun der wichtige Zusatz: — „und es ist ihren
Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt".

Alle diese Neuerungen, welche das Revisionswerk in unsre Verfassung
einführte, waren im Schooße der Bundesverfassung festgestellt worden durch
die vereinigten Stimmen der Liberalen, durch ein Compromiß der beiden großen
liberalen Parteien. Die ältere dieser Parteien, die „Bundesbarone", entsprechen
uach Ihrer Parteiterminologie etwa einer Verbindung zwischen „Altliberalen"
und Manchestermännern. In ihr sind die Männer vereinigt, welche unsre 1848er
Verfassung praktisch ins Leben einführten. Die jüngere liberale Partei, die „Demo¬
kraten" sind in ihrer unitarischen Tendenz etwa dem rechten Flügel Ihrer „natio¬
nalen", in ihrem maßvollen Radicalismus etwa dem linken Flügel derselben Partei
zu vergleichen, natürlich Alles ins republikanische übersetzt. Dieses Compromiß
war die Frucht der Erkenntniß, daß die Revision uns absolut nothwendig
sei. Trotzdem wäre auch dieses Compromiß und das Revisionswerk überhaupt
beinahe gescheitert an dem neuen Art. (89) über das „Referendum", das die



") Wörtlich übereinstimmend mit Alt-Art. 5!).
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[0404] übertragen werden konnte, die einheitliche Anwendung der eidgenössischen Ge¬ setze über Civilrecht, Civilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß zu überwachen und zu sichern. Sodann sollte auch die Stellung der Richter, namentlich durch Wegfall der unziemlichen Taggelder (!) aus der'Bundescasse, eine würdigere werden. Art. 104, Absatz 2' 'eröffnete sogar die Hoffnung auf eine längere Amtsdauer der Bundesrichter, als unser republikanischer Argwohn ihnen bisher zugestehen mochte. Endlich war eine kleine aber bedeutsame Reihe von Artikeln der Revision bestimmt, das Verhältniß des Staates zur Kirche, namentlich zur katholischen Kirche und zum Unfehlbarkeits-Dogma festzustellen. Die „Schul¬ artikel" sind in diesem Blatte schon früher besprochen worden. Die neuen Bestimmungen über das Verhältniß des Staates zur Kirche aber lauteten dahin: „Die (Klaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf in Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um der Glaubensan¬ sichten willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung ange¬ halten oder wegen Unterlassung einer solchen mit Strafe belegt werden. Nie¬ mand ist gehalten, Steuern zu' bezahlen, welche speciell für eigentliche Cultus¬ zwecke einer Confession oder Neligionsgenossenschaft, der er nicht angehört, aufgelegt werden. Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten" (Art. 48.). Hiezu fügte Art. 49 das Recht der „freien Ausübung der gottesdienstlichen Handlungen" für die Bekenner jeden Glaubens, (der Art. 44 unsrer bisherigen Verfassung gestattete das Cultusrecht nur „den anerkannten christlichen Konfessionen") „innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung", und Art. 49 fuhr dann fort: „Den Cantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen." Und Art. 50 bestimmte: „Das Recht der Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieselbe darf nicht aus kirchlichen Gründen beschränkt werden. Auch kann niemand angehalten werden, sich in Eheangelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen" (Art. 60, Absatz 2).' Und endlich, unmittelbar vor dem Art. über die Viehseuchen und gemeingefährlichen Epidemien, bestimmte Art. 65: „Der Orden der Jesuiten und die ihm afsiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden"*) — und nun der wichtige Zusatz: — „und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt". Alle diese Neuerungen, welche das Revisionswerk in unsre Verfassung einführte, waren im Schooße der Bundesverfassung festgestellt worden durch die vereinigten Stimmen der Liberalen, durch ein Compromiß der beiden großen liberalen Parteien. Die ältere dieser Parteien, die „Bundesbarone", entsprechen uach Ihrer Parteiterminologie etwa einer Verbindung zwischen „Altliberalen" und Manchestermännern. In ihr sind die Männer vereinigt, welche unsre 1848er Verfassung praktisch ins Leben einführten. Die jüngere liberale Partei, die „Demo¬ kraten" sind in ihrer unitarischen Tendenz etwa dem rechten Flügel Ihrer „natio¬ nalen", in ihrem maßvollen Radicalismus etwa dem linken Flügel derselben Partei zu vergleichen, natürlich Alles ins republikanische übersetzt. Dieses Compromiß war die Frucht der Erkenntniß, daß die Revision uns absolut nothwendig sei. Trotzdem wäre auch dieses Compromiß und das Revisionswerk überhaupt beinahe gescheitert an dem neuen Art. (89) über das „Referendum", das die ") Wörtlich übereinstimmend mit Alt-Art. 5!).

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/404>, abgerufen am 24.08.2024.