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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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nothwendiger, als w!r mit einem stehenden Heere uns nie befreunden
können. Es galt die Waffenehre der Eidgenossenschaft, die kraftvolle
Unterstützung und Aufrechterhaltung abwehrender Neutralität im Kriegs¬
fall. Der freche Jubel, den Frankreich über den Ausgang der Abstimmung
vom zwölften Mai anschlägt, mag nicht zum geringsten Theil dem
Calcül entspringen, wir seien nun ohne Verlaub der Herren Ultramon-
tanen, Fransqüillons, Cantonesen und Internationalen zur Verewigung
unsrer bisherigen Militairverfassung verurtheilt. (Zui vivrg. verrg,. 'Der
Appell an die'Nationalehre ist bei uns Gottlob! noch nie vergeblich gewesen.
Und der Schimpf, den uns der Franzos im letzten Kriege angethan durch das
Angebot, unsre Grenztruppen durch einen französischen Officier befehligen zu
lassen, ist uns unvergessen. -- Eine weitere Consequenz der rings um die
Schweiz erstarkten militärischen Kraft eben sowohl als eine Folge der Er¬
fahrungen, welche wir auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens in den letzten
20 Jahren gemacht haben, war der Art. 24 der Revision, welcher die Gesetz¬
gebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen zur Bundessache erklärte.
Den größeren Pflichten und Lasten, welche der Bund durch die neue Kriegs¬
verfassung übernehmen sollte, entsprach es denn auch, wenn hinfort dem Bund
(im Art. 26. 28. 34.) die Einnahmen des Zoll- und Postwesens ausschließlich
zugewiesen wurden, und darum die längst überlebte Bestimmung unsrer Ver¬
fassung beseitigt ward, wonach die Erträge aus dem schon seit einem Viertel-
Jahrhundert vom Bund verwalteten Zoll- und Postwesen nach einem ganz
unbilligen Theilungsverhältnisse an die Cantone ausgerichtet werden.'

In demselbenMaße aber wie im Kriegswesen sind unsre Nachbarstaaten
in Werken des Friedens fortgeschritten, vor allen Deutschland seit 1866. Bei
uns hat die gewaltige Entwickelung des Verkehrs seit Herstellung des schwei-
zerischen Eisenbahnnetzes, der Aufschwung unsres Handels seit dem Beitritt der
Eidgenossenschaft zu den Freihandelsverträgen der sechziger Jahre längst die
Sehnsucht geweckt nach Freizügigkeit, Gewerbe-, Niederlassungs- und Verehc-


[Beginn Spaltensatz] s. den Unterricht der Genietruppen, der Ar¬
tillerie und der Kavallerie, wobei jedoch
den Cantonen, welche diese Waffengattun¬
gen zu stellen haben, die Lieferung der
Pferde obliegt; d. die Bildung der Jn-
structorcn für die übrigen Waffengattungen-,
v. für alle Waffengattungen den höher"
Militärunterricht, wozu er.namentlich Mili¬
tärschulen errichtet und Zusammenzüge von
Truppen anordnet; ü. die Lieferung eines
Theiles des Kriegsmaterials.
Die Centralisation des Militärunterrichts
kann nöthigenfalls durch die Bundesgcsctzge-
bung weiter entwickelt werden. -- 3. Der Bund
überwacht den Militärunterricht der Infanterie
und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung,
den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches
die Cantone zum Bundeshecre zu liefern haben.
-- 4. Die Militärvcrordnungen der Cantone dür¬
fen nichts enthalten, was den der eidgenössischen
Militärorganisation und den Cantonen oblie¬
genden bundesmäßigen Verpflichtungen ent¬[Spaltenumbruch] Die Kosten des Unterrichts, der Bewaff¬
nung, Bekleidung und Ausrüstung des Bril<
deshecres trägt der Bund. -- Das Kriegs¬
material der Cantone in demjenigen Bestände,
welcher nach den bisherigen Gesetzen vorge¬
schrieben ist, geht auf den Bund über.' Immerhin bleibt das Verfügungsrecht der
Cantone, nach Maßgabe von Art. l!>, Lemna 3,
vorbehalten. -- Der Bund ist berechtigt, die
Wasserplätze und die zu militärischen
Zwecken dienenden Gebäude, welche in den
Cantonen vorhanden sind, zur Benutzung oder
als Eigenthum zu übernehmen. Die nähern
Bedingungen der Uebernahme werden durch die
Bundesgesetzgebung geregelt. Die Ausführung des Militärgcsctzes in den
Cantonen geschieht durch die Cantonsbehörden
in den durch die Vuudcsgcsctzgebung festgesetzten
Grenzen.[Ende Spaltensatz] gegen ist, und müssen zu dicssülliger Prüfung
dem Bundesrathe vorgelegt werden. -- 5. Alle
Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste
führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

nothwendiger, als w!r mit einem stehenden Heere uns nie befreunden
können. Es galt die Waffenehre der Eidgenossenschaft, die kraftvolle
Unterstützung und Aufrechterhaltung abwehrender Neutralität im Kriegs¬
fall. Der freche Jubel, den Frankreich über den Ausgang der Abstimmung
vom zwölften Mai anschlägt, mag nicht zum geringsten Theil dem
Calcül entspringen, wir seien nun ohne Verlaub der Herren Ultramon-
tanen, Fransqüillons, Cantonesen und Internationalen zur Verewigung
unsrer bisherigen Militairverfassung verurtheilt. (Zui vivrg. verrg,. 'Der
Appell an die'Nationalehre ist bei uns Gottlob! noch nie vergeblich gewesen.
Und der Schimpf, den uns der Franzos im letzten Kriege angethan durch das
Angebot, unsre Grenztruppen durch einen französischen Officier befehligen zu
lassen, ist uns unvergessen. — Eine weitere Consequenz der rings um die
Schweiz erstarkten militärischen Kraft eben sowohl als eine Folge der Er¬
fahrungen, welche wir auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens in den letzten
20 Jahren gemacht haben, war der Art. 24 der Revision, welcher die Gesetz¬
gebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen zur Bundessache erklärte.
Den größeren Pflichten und Lasten, welche der Bund durch die neue Kriegs¬
verfassung übernehmen sollte, entsprach es denn auch, wenn hinfort dem Bund
(im Art. 26. 28. 34.) die Einnahmen des Zoll- und Postwesens ausschließlich
zugewiesen wurden, und darum die längst überlebte Bestimmung unsrer Ver¬
fassung beseitigt ward, wonach die Erträge aus dem schon seit einem Viertel-
Jahrhundert vom Bund verwalteten Zoll- und Postwesen nach einem ganz
unbilligen Theilungsverhältnisse an die Cantone ausgerichtet werden.'

In demselbenMaße aber wie im Kriegswesen sind unsre Nachbarstaaten
in Werken des Friedens fortgeschritten, vor allen Deutschland seit 1866. Bei
uns hat die gewaltige Entwickelung des Verkehrs seit Herstellung des schwei-
zerischen Eisenbahnnetzes, der Aufschwung unsres Handels seit dem Beitritt der
Eidgenossenschaft zu den Freihandelsverträgen der sechziger Jahre längst die
Sehnsucht geweckt nach Freizügigkeit, Gewerbe-, Niederlassungs- und Verehc-


[Beginn Spaltensatz] s. den Unterricht der Genietruppen, der Ar¬
tillerie und der Kavallerie, wobei jedoch
den Cantonen, welche diese Waffengattun¬
gen zu stellen haben, die Lieferung der
Pferde obliegt; d. die Bildung der Jn-
structorcn für die übrigen Waffengattungen-,
v. für alle Waffengattungen den höher»
Militärunterricht, wozu er.namentlich Mili¬
tärschulen errichtet und Zusammenzüge von
Truppen anordnet; ü. die Lieferung eines
Theiles des Kriegsmaterials.
Die Centralisation des Militärunterrichts
kann nöthigenfalls durch die Bundesgcsctzge-
bung weiter entwickelt werden. — 3. Der Bund
überwacht den Militärunterricht der Infanterie
und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung,
den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches
die Cantone zum Bundeshecre zu liefern haben.
— 4. Die Militärvcrordnungen der Cantone dür¬
fen nichts enthalten, was den der eidgenössischen
Militärorganisation und den Cantonen oblie¬
genden bundesmäßigen Verpflichtungen ent¬[Spaltenumbruch] Die Kosten des Unterrichts, der Bewaff¬
nung, Bekleidung und Ausrüstung des Bril<
deshecres trägt der Bund. — Das Kriegs¬
material der Cantone in demjenigen Bestände,
welcher nach den bisherigen Gesetzen vorge¬
schrieben ist, geht auf den Bund über.' Immerhin bleibt das Verfügungsrecht der
Cantone, nach Maßgabe von Art. l!>, Lemna 3,
vorbehalten. — Der Bund ist berechtigt, die
Wasserplätze und die zu militärischen
Zwecken dienenden Gebäude, welche in den
Cantonen vorhanden sind, zur Benutzung oder
als Eigenthum zu übernehmen. Die nähern
Bedingungen der Uebernahme werden durch die
Bundesgesetzgebung geregelt. Die Ausführung des Militärgcsctzes in den
Cantonen geschieht durch die Cantonsbehörden
in den durch die Vuudcsgcsctzgebung festgesetzten
Grenzen.[Ende Spaltensatz] gegen ist, und müssen zu dicssülliger Prüfung
dem Bundesrathe vorgelegt werden. — 5. Alle
Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste
führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.
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[0402] nothwendiger, als w!r mit einem stehenden Heere uns nie befreunden können. Es galt die Waffenehre der Eidgenossenschaft, die kraftvolle Unterstützung und Aufrechterhaltung abwehrender Neutralität im Kriegs¬ fall. Der freche Jubel, den Frankreich über den Ausgang der Abstimmung vom zwölften Mai anschlägt, mag nicht zum geringsten Theil dem Calcül entspringen, wir seien nun ohne Verlaub der Herren Ultramon- tanen, Fransqüillons, Cantonesen und Internationalen zur Verewigung unsrer bisherigen Militairverfassung verurtheilt. (Zui vivrg. verrg,. 'Der Appell an die'Nationalehre ist bei uns Gottlob! noch nie vergeblich gewesen. Und der Schimpf, den uns der Franzos im letzten Kriege angethan durch das Angebot, unsre Grenztruppen durch einen französischen Officier befehligen zu lassen, ist uns unvergessen. — Eine weitere Consequenz der rings um die Schweiz erstarkten militärischen Kraft eben sowohl als eine Folge der Er¬ fahrungen, welche wir auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens in den letzten 20 Jahren gemacht haben, war der Art. 24 der Revision, welcher die Gesetz¬ gebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen zur Bundessache erklärte. Den größeren Pflichten und Lasten, welche der Bund durch die neue Kriegs¬ verfassung übernehmen sollte, entsprach es denn auch, wenn hinfort dem Bund (im Art. 26. 28. 34.) die Einnahmen des Zoll- und Postwesens ausschließlich zugewiesen wurden, und darum die längst überlebte Bestimmung unsrer Ver¬ fassung beseitigt ward, wonach die Erträge aus dem schon seit einem Viertel- Jahrhundert vom Bund verwalteten Zoll- und Postwesen nach einem ganz unbilligen Theilungsverhältnisse an die Cantone ausgerichtet werden.' In demselbenMaße aber wie im Kriegswesen sind unsre Nachbarstaaten in Werken des Friedens fortgeschritten, vor allen Deutschland seit 1866. Bei uns hat die gewaltige Entwickelung des Verkehrs seit Herstellung des schwei- zerischen Eisenbahnnetzes, der Aufschwung unsres Handels seit dem Beitritt der Eidgenossenschaft zu den Freihandelsverträgen der sechziger Jahre längst die Sehnsucht geweckt nach Freizügigkeit, Gewerbe-, Niederlassungs- und Verehc- s. den Unterricht der Genietruppen, der Ar¬ tillerie und der Kavallerie, wobei jedoch den Cantonen, welche diese Waffengattun¬ gen zu stellen haben, die Lieferung der Pferde obliegt; d. die Bildung der Jn- structorcn für die übrigen Waffengattungen-, v. für alle Waffengattungen den höher» Militärunterricht, wozu er.namentlich Mili¬ tärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet; ü. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials. Die Centralisation des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgcsctzge- bung weiter entwickelt werden. — 3. Der Bund überwacht den Militärunterricht der Infanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Cantone zum Bundeshecre zu liefern haben. — 4. Die Militärvcrordnungen der Cantone dür¬ fen nichts enthalten, was den der eidgenössischen Militärorganisation und den Cantonen oblie¬ genden bundesmäßigen Verpflichtungen ent¬ Die Kosten des Unterrichts, der Bewaff¬ nung, Bekleidung und Ausrüstung des Bril< deshecres trägt der Bund. — Das Kriegs¬ material der Cantone in demjenigen Bestände, welcher nach den bisherigen Gesetzen vorge¬ schrieben ist, geht auf den Bund über.' Immerhin bleibt das Verfügungsrecht der Cantone, nach Maßgabe von Art. l!>, Lemna 3, vorbehalten. — Der Bund ist berechtigt, die Wasserplätze und die zu militärischen Zwecken dienenden Gebäude, welche in den Cantonen vorhanden sind, zur Benutzung oder als Eigenthum zu übernehmen. Die nähern Bedingungen der Uebernahme werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Die Ausführung des Militärgcsctzes in den Cantonen geschieht durch die Cantonsbehörden in den durch die Vuudcsgcsctzgebung festgesetzten Grenzen. gegen ist, und müssen zu dicssülliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden. — 5. Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/402>, abgerufen am 22.12.2024.