Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.Mahl- und Schlachtsteuer bei Entrichtung ihrer Einkommensteuer zu Gute ge- Die jetzt in Vorschlag gebrachte Reform bezweckt nun die völlige Be- Der Wegfall der untersten Classensteuerstufe soll mit den 1. Juli 1872 begin¬ Dies sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die wir Mahl- und Schlachtsteuer bei Entrichtung ihrer Einkommensteuer zu Gute ge- Die jetzt in Vorschlag gebrachte Reform bezweckt nun die völlige Be- Der Wegfall der untersten Classensteuerstufe soll mit den 1. Juli 1872 begin¬ Dies sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die wir <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0479" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/192780"/> <p xml:id="ID_1741" prev="#ID_1740"> Mahl- und Schlachtsteuer bei Entrichtung ihrer Einkommensteuer zu Gute ge-<lb/> rechnet wurde,</p><lb/> <p xml:id="ID_1742"> Die jetzt in Vorschlag gebrachte Reform bezweckt nun die völlige Be-<lb/> seitigung der Mahl- und Schlachtsteuer als Staatseinnahme und die Nöthig¬<lb/> ung der Gemeinden, sich endlich überall zur Erhebung der Classensteuer zu be¬<lb/> quemen. Erleichtert werden soll ihnen diese so lange zurückgewiesene Aufgabe<lb/> durch die gänzliche Steuerbefreiung der untersten Stufe der Classensteuerpflich¬<lb/> tigen, des bei Weitem zahlreichsten Theiles der gesammten classensteuerpflich-<lb/> tigen Bevölkerung, Für Communalzwecke dagegen soll den Städten, welche<lb/> bisher die Schlacht- und Mahlsteuer hatten, gestattet werden, eine Schlacht¬<lb/> steuer zu erheben. Die Städte von über 100,000 Einwohnern dürfen<lb/> die Communalschlachtsteuer jedoch nur einführen, sofern sie sich dazu verstehen,<lb/> diese Steuer so einzurichten, daß sämmtliche Stufen der ersten Classe der<lb/> Classensteuerpflichtigen, für welche dem Staat ein Aversum zu zahlen sein<lb/> würde, von der directen Staatssteuer frei werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1743"> Der Wegfall der untersten Classensteuerstufe soll mit den 1. Juli 1872 begin¬<lb/> nen, der Wegfall der Mahl- und Schlachtsteuer dagegen mit dem 1. Januar<lb/> 1873. Es hat dies den Zweck, denjenigen Städten, welche bisher die Mahl-<lb/> und Schlachtsteuer zahlten, eine ausreichende Vorbereitungsfrist zu gewähren,<lb/> theils für die ihnen obliegende Erhebung der Classensteuer, namentlich aber<lb/> auch für den Ersatz der Einnahme, welche ihnen das vom Staat überlassene<lb/> Drittheil des Rohertrages der Mahlsteuer allenthalben gewährte. Außerdem<lb/> ist noch die Bestimmung des Gesetzentwurfes bemerkenswerth, durch welche<lb/> der Staat sich verpflichtet, für diejenigen Communen, welche vom Jahre 1873<lb/> ab eine Schlachtsteuer zur Aufbringung von Communalbedürfnissen einzuführen<lb/> beabsichtigen, die Erhebung dieser Steuer durch seine Verwaltung der indirecten<lb/> Steuern für Rechnung der Stadt bewirken zu lassen. In der Uebernahme<lb/> dieser Verpflichtung wird für manche Stadtverwaltung ein Anreiz mehr liegen,<lb/> zur Schlachtsteuer zu greifen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1744" next="#ID_1745"> Dies sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die wir<lb/> jetzt schon erläutert haben, obwohl der Entwurf einer Commission zur Be¬<lb/> richterstattung überwiesen ist, weil bei der allgemeinen Budgetdebatte, welche<lb/> in dieser Woche stattgefunden hat, jener Anfang einer Steuerreform allseitig<lb/> in Betracht gezogen wurde. Der erste Redner dieser Verhandlung war der<lb/> Abg. Laster. Er erklärte sich mit der vorgeschlagenen Steuerreform einver¬<lb/> standen, unbeschadet zahlreicher Wünsche, die er außerdem auf dem Herzen<lb/> hatte. Schon Laster machte die Bemerkung, die nach ihm von manchem<lb/> anderen Redner wiederholt wurde, daß mit der Abschaffung der untersten<lb/> Classensteuerstufe dieser ganzen Steuer der Boden entzogen sei. Wenn man<lb/> bedenkt, daß für das Jahr 1870 die Classensteuer mit etwas über 13 Millionen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0479]
Mahl- und Schlachtsteuer bei Entrichtung ihrer Einkommensteuer zu Gute ge-
rechnet wurde,
Die jetzt in Vorschlag gebrachte Reform bezweckt nun die völlige Be-
seitigung der Mahl- und Schlachtsteuer als Staatseinnahme und die Nöthig¬
ung der Gemeinden, sich endlich überall zur Erhebung der Classensteuer zu be¬
quemen. Erleichtert werden soll ihnen diese so lange zurückgewiesene Aufgabe
durch die gänzliche Steuerbefreiung der untersten Stufe der Classensteuerpflich¬
tigen, des bei Weitem zahlreichsten Theiles der gesammten classensteuerpflich-
tigen Bevölkerung, Für Communalzwecke dagegen soll den Städten, welche
bisher die Schlacht- und Mahlsteuer hatten, gestattet werden, eine Schlacht¬
steuer zu erheben. Die Städte von über 100,000 Einwohnern dürfen
die Communalschlachtsteuer jedoch nur einführen, sofern sie sich dazu verstehen,
diese Steuer so einzurichten, daß sämmtliche Stufen der ersten Classe der
Classensteuerpflichtigen, für welche dem Staat ein Aversum zu zahlen sein
würde, von der directen Staatssteuer frei werden.
Der Wegfall der untersten Classensteuerstufe soll mit den 1. Juli 1872 begin¬
nen, der Wegfall der Mahl- und Schlachtsteuer dagegen mit dem 1. Januar
1873. Es hat dies den Zweck, denjenigen Städten, welche bisher die Mahl-
und Schlachtsteuer zahlten, eine ausreichende Vorbereitungsfrist zu gewähren,
theils für die ihnen obliegende Erhebung der Classensteuer, namentlich aber
auch für den Ersatz der Einnahme, welche ihnen das vom Staat überlassene
Drittheil des Rohertrages der Mahlsteuer allenthalben gewährte. Außerdem
ist noch die Bestimmung des Gesetzentwurfes bemerkenswerth, durch welche
der Staat sich verpflichtet, für diejenigen Communen, welche vom Jahre 1873
ab eine Schlachtsteuer zur Aufbringung von Communalbedürfnissen einzuführen
beabsichtigen, die Erhebung dieser Steuer durch seine Verwaltung der indirecten
Steuern für Rechnung der Stadt bewirken zu lassen. In der Uebernahme
dieser Verpflichtung wird für manche Stadtverwaltung ein Anreiz mehr liegen,
zur Schlachtsteuer zu greifen.
Dies sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die wir
jetzt schon erläutert haben, obwohl der Entwurf einer Commission zur Be¬
richterstattung überwiesen ist, weil bei der allgemeinen Budgetdebatte, welche
in dieser Woche stattgefunden hat, jener Anfang einer Steuerreform allseitig
in Betracht gezogen wurde. Der erste Redner dieser Verhandlung war der
Abg. Laster. Er erklärte sich mit der vorgeschlagenen Steuerreform einver¬
standen, unbeschadet zahlreicher Wünsche, die er außerdem auf dem Herzen
hatte. Schon Laster machte die Bemerkung, die nach ihm von manchem
anderen Redner wiederholt wurde, daß mit der Abschaffung der untersten
Classensteuerstufe dieser ganzen Steuer der Boden entzogen sei. Wenn man
bedenkt, daß für das Jahr 1870 die Classensteuer mit etwas über 13 Millionen
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |