Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.Dies sind statistische Thatsachen, welche die oft gehörte Behauptung, daß der VI. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Fürsorge für Wie in Preußen, so werden auch in den übrigen deutschen Staaten, Die Pensionirung der Lehrer an höheren Schulen ist in Sachsen durch Dies sind statistische Thatsachen, welche die oft gehörte Behauptung, daß der VI. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Fürsorge für Wie in Preußen, so werden auch in den übrigen deutschen Staaten, Die Pensionirung der Lehrer an höheren Schulen ist in Sachsen durch <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0149" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/192450"/> <p xml:id="ID_567" prev="#ID_566"> Dies sind statistische Thatsachen, welche die oft gehörte Behauptung, daß der<lb/> große Staat seine Beamten und Lehrer schlechter bezahle als der kleine,<lb/> Lügen strafen.</p><lb/> <p xml:id="ID_568"> VI. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Fürsorge für<lb/> die Hinterlassenen. Im Allgemeinen Landrecht für die königl. preußi-<lb/> schen Staaten von 17 94 heißt K. 68: „Die Lehrer bei den Gymnasien und<lb/> anderen höheren Schulen werden als Beamte des Staats angesehen/' —<lb/> Art. 23 der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 lautet:<lb/> „Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten stehen<lb/> unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer<lb/> haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener." — Auch in dem am<lb/> 4. November 1869 dem Landtage zu Berlin vorgelegten Entwürfe eines Un¬<lb/> terrichtsgesetzes haben nach §. 122 die Direktoren und Lehrer an höheren<lb/> Schulen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.</p><lb/> <p xml:id="ID_569"> Wie in Preußen, so werden auch in den übrigen deutschen Staaten,<lb/> selbst in Oestreich, die Lehrer als Staatsbeamte angesehen. Nur Sachsen<lb/> macht in dieser Beziehung eine Ausnahme, die man unmöglich zu den „be¬<lb/> rechtigten Eigenthümlichkeiten" rechnen kann. Die Folge davon ist, daß sich<lb/> bei uns zu Lande die Lehrer der höheren Schulen in einer völlig unklaren,<lb/> nicht durch Gesetze festbegrenzten Stellung befinden, welche für sie durchaus<lb/> peinlich und ihrer wissenschaftlichen Bildung unwürdig ist. Während jeder<lb/> Calculator oder Registrator nach einer gewissen Dienstzeit seine Rechte durch<lb/> das Staatsdienergesetz gesichert weiß, sehen sich die sächsischen Gymnasial- und<lb/> Ncalschul-Directoren und Lehrer in allen Stücken auf die „Gnade" ihrer<lb/> vorgesetzten Behörde angewiesen, und was es mit dieser Gnade auf sich hat,<lb/> kann sich jeder denken, der da weiß, wie gerade gegen die Lehrer, höhere wie<lb/> niedere, der Standpunkt der äußersten Sparsamkeit gewahrt wird. — Ein<lb/> Ausfluß der Staatsdienereigenschaft ist für die Gymnasial- und Realschul¬<lb/> lehrer in Preußen und in den übrigen deutschen Staaten, daß für sie hin¬<lb/> sichtlich der Emeritirung und der Wittwenpension selbstverständlich die Be¬<lb/> stimmungen des Staatsdienergesetzes gelten. Wie steht es in diesen Beziehun¬<lb/> gen für sie in Sachsen?</p><lb/> <p xml:id="ID_570" next="#ID_571"> Die Pensionirung der Lehrer an höheren Schulen ist in Sachsen durch<lb/> kein Gesetz geregelt. Allerdings ist auf dem letzten Landtage, in Folge der<lb/> Anregung des Abgeordneten der zweiten Kammer Herrn Dr. Rentzsch, das<lb/> Cultusministerium aufgefordert worden, ein Gesetz in Betreff der Emeri¬<lb/> tirung von Lehrern an höheren Schulen einzubringen. Aber diesen ist mit<lb/> einem solchen einzelnen Gesetz, in welchem man sie, trotz ihres bescheidenen<lb/> Einkommens, wo möglich noch mit besonderen Beiträgen für einen Emeri-<lb/> tirungsfond belegt, nicht geholfen; sie müssen dringend wünschen, daß ihre</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0149]
Dies sind statistische Thatsachen, welche die oft gehörte Behauptung, daß der
große Staat seine Beamten und Lehrer schlechter bezahle als der kleine,
Lügen strafen.
VI. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Fürsorge für
die Hinterlassenen. Im Allgemeinen Landrecht für die königl. preußi-
schen Staaten von 17 94 heißt K. 68: „Die Lehrer bei den Gymnasien und
anderen höheren Schulen werden als Beamte des Staats angesehen/' —
Art. 23 der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 lautet:
„Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten stehen
unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer
haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener." — Auch in dem am
4. November 1869 dem Landtage zu Berlin vorgelegten Entwürfe eines Un¬
terrichtsgesetzes haben nach §. 122 die Direktoren und Lehrer an höheren
Schulen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
Wie in Preußen, so werden auch in den übrigen deutschen Staaten,
selbst in Oestreich, die Lehrer als Staatsbeamte angesehen. Nur Sachsen
macht in dieser Beziehung eine Ausnahme, die man unmöglich zu den „be¬
rechtigten Eigenthümlichkeiten" rechnen kann. Die Folge davon ist, daß sich
bei uns zu Lande die Lehrer der höheren Schulen in einer völlig unklaren,
nicht durch Gesetze festbegrenzten Stellung befinden, welche für sie durchaus
peinlich und ihrer wissenschaftlichen Bildung unwürdig ist. Während jeder
Calculator oder Registrator nach einer gewissen Dienstzeit seine Rechte durch
das Staatsdienergesetz gesichert weiß, sehen sich die sächsischen Gymnasial- und
Ncalschul-Directoren und Lehrer in allen Stücken auf die „Gnade" ihrer
vorgesetzten Behörde angewiesen, und was es mit dieser Gnade auf sich hat,
kann sich jeder denken, der da weiß, wie gerade gegen die Lehrer, höhere wie
niedere, der Standpunkt der äußersten Sparsamkeit gewahrt wird. — Ein
Ausfluß der Staatsdienereigenschaft ist für die Gymnasial- und Realschul¬
lehrer in Preußen und in den übrigen deutschen Staaten, daß für sie hin¬
sichtlich der Emeritirung und der Wittwenpension selbstverständlich die Be¬
stimmungen des Staatsdienergesetzes gelten. Wie steht es in diesen Beziehun¬
gen für sie in Sachsen?
Die Pensionirung der Lehrer an höheren Schulen ist in Sachsen durch
kein Gesetz geregelt. Allerdings ist auf dem letzten Landtage, in Folge der
Anregung des Abgeordneten der zweiten Kammer Herrn Dr. Rentzsch, das
Cultusministerium aufgefordert worden, ein Gesetz in Betreff der Emeri¬
tirung von Lehrern an höheren Schulen einzubringen. Aber diesen ist mit
einem solchen einzelnen Gesetz, in welchem man sie, trotz ihres bescheidenen
Einkommens, wo möglich noch mit besonderen Beiträgen für einen Emeri-
tirungsfond belegt, nicht geholfen; sie müssen dringend wünschen, daß ihre
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |