Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.der Regel auf zwei Jahre aus. II und I haben regelmäßig einen je zwei¬ 4) Die Realschulen II. Ordnung unterscheiden sich von denen I. Ord¬ 5) Die anerkannten und zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Mit den meisten höheren Lehranstalten sind Elementar-Vor Schulen Vergleicht man die höheren Schulen Sachsens mit denen in unserem Um jede Verwirrung der Wegrisse zu verhüten, was ja so leicht geschehen der Regel auf zwei Jahre aus. II und I haben regelmäßig einen je zwei¬ 4) Die Realschulen II. Ordnung unterscheiden sich von denen I. Ord¬ 5) Die anerkannten und zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Mit den meisten höheren Lehranstalten sind Elementar-Vor Schulen Vergleicht man die höheren Schulen Sachsens mit denen in unserem Um jede Verwirrung der Wegrisse zu verhüten, was ja so leicht geschehen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0100" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/192400"/> <p xml:id="ID_373" prev="#ID_372"> der Regel auf zwei Jahre aus. II und I haben regelmäßig einen je zwei¬<lb/> jährigen Cursus.</p><lb/> <p xml:id="ID_374"> 4) Die Realschulen II. Ordnung unterscheiden sich von denen I. Ord¬<lb/> nung darin, daß jene sich unabhängiger von den Rücksichten auf die Forde¬<lb/> rungen der Behörden nach besonderen localen Bedürfnissen einrichten. Das<lb/> Lateinische kann in ihnen zu den fakultativen Lehrgegenständen gerechnet wer¬<lb/> den oder ganz wegfallen; sie sind unbehindert, den Cursus der III und II<lb/> auf je ein Jahr zu beschränken. — Diese Realschulen II. O. finden, wie schon<lb/> oben bemerkt, wenig Anklang in Preußen.</p><lb/> <p xml:id="ID_375"> 5) Die anerkannten und zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren<lb/> Bürgerschulen umfassen die Klassen VI bis II und befolgen in denselben<lb/> im Wesentlichen den Lehrplan der Realschulen I. Ordnung, sind auch im<lb/> Uebrigen nach denselben Grundsätzen eingerichtet. Der Cursus der ersten<lb/> Klasse solcher Anstalten hat daher die Dauer von 2 Jahren, und das Latei¬<lb/> nische gehört auch bei ihnen zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen.</p><lb/> <p xml:id="ID_376"> Mit den meisten höheren Lehranstalten sind Elementar-Vor Schulen<lb/> von 1, 2 und mehr Klassen verbunden, um zur Erlangung der für den Ein¬<lb/> tritt In die Sexta erforderlichen Elementarkenntnisse Gelegenheit zu geben.<lb/> In die Vorschule können Kinder ohne alle Vorkenntnisse aufgenommen wer¬<lb/> den. Es geschieht in der Regel nicht vor dem vollendeten 6. Lebensjahre. —<lb/> Die Aufnahme in die Sexta der höheren Schule geschieht vorschriftsmäßig<lb/> in der Regel nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre.</p><lb/> <p xml:id="ID_377"> Vergleicht man die höheren Schulen Sachsens mit denen in unserem<lb/> „Nachbarstaate" Preußen, so wird man finden, daß nur das sächsische<lb/> Gymnasium dem Namen und der Sache nach mit dem preußi¬<lb/> schen Gymnasium zusammenfällt, daß hingegen die sächsischen<lb/> Progymnasicn, Realschulen I. O. und höheren Bürgerschulen<lb/> von den preußischen Schulen gleichen Namens ganz bedeutende<lb/> Verschiedenheiten zeigen. Progymnasien und höhere Bürger¬<lb/> schulen nach preußischer Terminologie gibt es bei uns nicht<lb/> einmal annäherungsweise. Auch die sächsische Realschule I.<lb/> Ordnung fällt mit der preußischen Realschule I.Ordnung durch¬<lb/> aus nicht zusammen, denn letztere hat einen 9jährigen Cursus mit Schü¬<lb/> lern vom 9. bis zum 18. Jahre, erstere dagegen nur einen 7jährigen, mit<lb/> Schülern vom 10. bis zum 17. Jahre. Die elementaren Vorkenntnisse, welche<lb/> bei der Aufnahme in die unterste Klasse, die Sexta, nachgewiesen werden<lb/> müssen, sind in Preußen und Sachsen genau dieselben, obgleich die Aufnahme<lb/> in Sachsen um ein Jahr später erfolgt! Auch die Borschulen, eine gewiß<lb/> sehr zweckmäßige Einrichtung, finden sich bei uns in Sachsen nicht vor.</p><lb/> <p xml:id="ID_378" next="#ID_379"> Um jede Verwirrung der Wegrisse zu verhüten, was ja so leicht geschehen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0100]
der Regel auf zwei Jahre aus. II und I haben regelmäßig einen je zwei¬
jährigen Cursus.
4) Die Realschulen II. Ordnung unterscheiden sich von denen I. Ord¬
nung darin, daß jene sich unabhängiger von den Rücksichten auf die Forde¬
rungen der Behörden nach besonderen localen Bedürfnissen einrichten. Das
Lateinische kann in ihnen zu den fakultativen Lehrgegenständen gerechnet wer¬
den oder ganz wegfallen; sie sind unbehindert, den Cursus der III und II
auf je ein Jahr zu beschränken. — Diese Realschulen II. O. finden, wie schon
oben bemerkt, wenig Anklang in Preußen.
5) Die anerkannten und zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren
Bürgerschulen umfassen die Klassen VI bis II und befolgen in denselben
im Wesentlichen den Lehrplan der Realschulen I. Ordnung, sind auch im
Uebrigen nach denselben Grundsätzen eingerichtet. Der Cursus der ersten
Klasse solcher Anstalten hat daher die Dauer von 2 Jahren, und das Latei¬
nische gehört auch bei ihnen zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen.
Mit den meisten höheren Lehranstalten sind Elementar-Vor Schulen
von 1, 2 und mehr Klassen verbunden, um zur Erlangung der für den Ein¬
tritt In die Sexta erforderlichen Elementarkenntnisse Gelegenheit zu geben.
In die Vorschule können Kinder ohne alle Vorkenntnisse aufgenommen wer¬
den. Es geschieht in der Regel nicht vor dem vollendeten 6. Lebensjahre. —
Die Aufnahme in die Sexta der höheren Schule geschieht vorschriftsmäßig
in der Regel nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre.
Vergleicht man die höheren Schulen Sachsens mit denen in unserem
„Nachbarstaate" Preußen, so wird man finden, daß nur das sächsische
Gymnasium dem Namen und der Sache nach mit dem preußi¬
schen Gymnasium zusammenfällt, daß hingegen die sächsischen
Progymnasicn, Realschulen I. O. und höheren Bürgerschulen
von den preußischen Schulen gleichen Namens ganz bedeutende
Verschiedenheiten zeigen. Progymnasien und höhere Bürger¬
schulen nach preußischer Terminologie gibt es bei uns nicht
einmal annäherungsweise. Auch die sächsische Realschule I.
Ordnung fällt mit der preußischen Realschule I.Ordnung durch¬
aus nicht zusammen, denn letztere hat einen 9jährigen Cursus mit Schü¬
lern vom 9. bis zum 18. Jahre, erstere dagegen nur einen 7jährigen, mit
Schülern vom 10. bis zum 17. Jahre. Die elementaren Vorkenntnisse, welche
bei der Aufnahme in die unterste Klasse, die Sexta, nachgewiesen werden
müssen, sind in Preußen und Sachsen genau dieselben, obgleich die Aufnahme
in Sachsen um ein Jahr später erfolgt! Auch die Borschulen, eine gewiß
sehr zweckmäßige Einrichtung, finden sich bei uns in Sachsen nicht vor.
Um jede Verwirrung der Wegrisse zu verhüten, was ja so leicht geschehen
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