Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. I. Band.dieselbe wäre eine neue Belastung der Mecklenburgischen Rhederei eingeführt/und Ueberdies ist zu beachten, daß jährlich mindestens 20 Mecklenburger Charakteristisch ist bei den Debatten der Landtagsversammlung über die dieselbe wäre eine neue Belastung der Mecklenburgischen Rhederei eingeführt/und Ueberdies ist zu beachten, daß jährlich mindestens 20 Mecklenburger Charakteristisch ist bei den Debatten der Landtagsversammlung über die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0160" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/126436"/> <p xml:id="ID_457" prev="#ID_456"> dieselbe wäre eine neue Belastung der Mecklenburgischen Rhederei eingeführt/und<lb/> die eben entfernte Belgische Surtaxe, welche unsere Scheldeschiffe angeblich ^em¬<lb/> pfindlich bedrückte, zur Hinterthür wieder hereingebracht, eine Procedur, durch<lb/> welche das künftige Uebel größer geworden wäre als das eben beseitigte. Schon<lb/> aus diesem Grunde hätte der Landtag bei der am 13. Decbr. v. I. be¬<lb/> schlossenen Ablehnung der Regierungsvorlage beharren müssen, und wäre<lb/> Sache des Mecklenburgischen Ministeriums gewesen, die Folgen des von ihm<lb/> beliebten einseitigen Abschlusses der Convention vom 18. März v> I, zu tragen<lb/> und sich wegen des Ausbleibens ihrer Ratifikation mit Belgien zu arrangiren.<lb/> Richtig ist freilich, daß die Convention vom 18. März v. I. scheinbar für<lb/> Mecklenburg günstiger ist als der vor 8 Jahren proponirte Ablösungsvertrag;<lb/> aber irrig, daß man unsrerseits von Belgien überhaupt keine günstigeren<lb/> Bedingungen habe erlangen können, da das Brüsseler Gouvernement solche<lb/> durch Hinweis auf die Zahlungen der übrigen an der Scheldezollablösung<lb/> betheiligten Staaten ablehne. Denn res inwr alios actg. aliis non xiaeM-<lb/> tlicat und Verkehrtheiten fremder Nationen können uns doch niemals bestim¬<lb/> men, gegen unsere eigenen Interessen zu handeln. Außerdem weiß Jeder, daß<lb/> ein Vertrag zu seiner Perfection zwei Parteien und gegenseitigen Nutzen er¬<lb/> fordert, sowie daß geschlossene Verträge nur unter den Contrahenten gelten.<lb/> Es kam daher nur auf unser Verhältniß zu Belgien an, und in dieser Hin¬<lb/> sicht ist es eine völlig grundlose Annahme, welche lediglich zu den Entstellun¬<lb/> gen des Sachverhalts gehört, deren sich in der vorliegenden Controverse die<lb/> auswärtige Presse, und namentlich die Kölnische Zeitung, vielfach schuldig<lb/> gemacht hat, als ob Belgien an der Frequenz der Mecklenburgischen Schelde¬<lb/> schiffe kein Interesse habe. Gerade weil vielmehr ein solches offenbar vorlag,<lb/> erscheint nicht minder als verkehrte Befürchtung, wenn behauptet wurde, unsere<lb/> Scheldeschiffe würden in Folge einer Ablehnung der Convention von Belgien<lb/> mit noch höheren Extraabgaben belastet worden sein. Ferner wurde über¬<lb/> sehen, daß sehr oft den Mecklenburgischen Scheldeschiffen in den Jahren von<lb/> 1863 — 70 die Surtaxe von Belgischen Interessenten erstattet wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_458"> Ueberdies ist zu beachten, daß jährlich mindestens 20 Mecklenburger<lb/> Schiffe die Scheide besuchen müssen, damit von ihnen ein der an Belgien zu<lb/> zahlenden Ablösungsquote gleichkommender Betrag von Surtaxe fällig gewor¬<lb/> den wäre. Aber es ist, wie schon erwähnt, dieser unseres Erachtens allein<lb/> richtige Maßstab bei Berechnung der Mecklenburger Ablösungssumme stets<lb/> übersehen worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_459" next="#ID_460"> Charakteristisch ist bei den Debatten der Landtagsversammlung über die<lb/> Scheldezollfrage, daß, wie gesagt, in dem Comite die Annahme der Regie¬<lb/> rungsproposition aus Rücksicht auf die specifischen Interessen der Seestädte<lb/> nur von dem Vertreter der Stadt Rostock empfohlen wurde, während die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0160]
dieselbe wäre eine neue Belastung der Mecklenburgischen Rhederei eingeführt/und
die eben entfernte Belgische Surtaxe, welche unsere Scheldeschiffe angeblich ^em¬
pfindlich bedrückte, zur Hinterthür wieder hereingebracht, eine Procedur, durch
welche das künftige Uebel größer geworden wäre als das eben beseitigte. Schon
aus diesem Grunde hätte der Landtag bei der am 13. Decbr. v. I. be¬
schlossenen Ablehnung der Regierungsvorlage beharren müssen, und wäre
Sache des Mecklenburgischen Ministeriums gewesen, die Folgen des von ihm
beliebten einseitigen Abschlusses der Convention vom 18. März v> I, zu tragen
und sich wegen des Ausbleibens ihrer Ratifikation mit Belgien zu arrangiren.
Richtig ist freilich, daß die Convention vom 18. März v. I. scheinbar für
Mecklenburg günstiger ist als der vor 8 Jahren proponirte Ablösungsvertrag;
aber irrig, daß man unsrerseits von Belgien überhaupt keine günstigeren
Bedingungen habe erlangen können, da das Brüsseler Gouvernement solche
durch Hinweis auf die Zahlungen der übrigen an der Scheldezollablösung
betheiligten Staaten ablehne. Denn res inwr alios actg. aliis non xiaeM-
tlicat und Verkehrtheiten fremder Nationen können uns doch niemals bestim¬
men, gegen unsere eigenen Interessen zu handeln. Außerdem weiß Jeder, daß
ein Vertrag zu seiner Perfection zwei Parteien und gegenseitigen Nutzen er¬
fordert, sowie daß geschlossene Verträge nur unter den Contrahenten gelten.
Es kam daher nur auf unser Verhältniß zu Belgien an, und in dieser Hin¬
sicht ist es eine völlig grundlose Annahme, welche lediglich zu den Entstellun¬
gen des Sachverhalts gehört, deren sich in der vorliegenden Controverse die
auswärtige Presse, und namentlich die Kölnische Zeitung, vielfach schuldig
gemacht hat, als ob Belgien an der Frequenz der Mecklenburgischen Schelde¬
schiffe kein Interesse habe. Gerade weil vielmehr ein solches offenbar vorlag,
erscheint nicht minder als verkehrte Befürchtung, wenn behauptet wurde, unsere
Scheldeschiffe würden in Folge einer Ablehnung der Convention von Belgien
mit noch höheren Extraabgaben belastet worden sein. Ferner wurde über¬
sehen, daß sehr oft den Mecklenburgischen Scheldeschiffen in den Jahren von
1863 — 70 die Surtaxe von Belgischen Interessenten erstattet wurde.
Ueberdies ist zu beachten, daß jährlich mindestens 20 Mecklenburger
Schiffe die Scheide besuchen müssen, damit von ihnen ein der an Belgien zu
zahlenden Ablösungsquote gleichkommender Betrag von Surtaxe fällig gewor¬
den wäre. Aber es ist, wie schon erwähnt, dieser unseres Erachtens allein
richtige Maßstab bei Berechnung der Mecklenburger Ablösungssumme stets
übersehen worden.
Charakteristisch ist bei den Debatten der Landtagsversammlung über die
Scheldezollfrage, daß, wie gesagt, in dem Comite die Annahme der Regie¬
rungsproposition aus Rücksicht auf die specifischen Interessen der Seestädte
nur von dem Vertreter der Stadt Rostock empfohlen wurde, während die
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |