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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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^/25 eines Grammes fein, sowohl für den Staat wie für einen großen Theil
der Bevölkerung knüpft, und aus der abermaligen darin liegenden Rechtsver¬
letzung.

Der ganze Sachverhalt gleicht nämlich dem früher in Vorschlag gebrach¬
ten, mit dem einzigen Unterschiede, daß das diesmal in Aussicht genommene
Conversionsverhältniß (1 : 16,43) sich nicht so weit wie das frühere von der
Wirklichkeit (1 : 16,65) entfernt und daher nicht ganz so ungeheure Opfer
erfordert wie jenes. Herr Dr. Weibezahn wünscht dieses Mal geradezu auf
dem Wege des Raisonnements, statt mittels des positiven Ergebnisses einer ange¬
stellten wissenschaftlichen Untersuchung, zu der Ueberzeugung zu kommen, daß
sein Goldgulden die einzige Rechnungseinheit sei, welche wir rationeller Weise
einführen können. Als Grund dafür glaubt er geltend machen zu müssen,
daß der Uebergang zu einem solchen Goldgulden leichter sei, als zu
dem Goldthaler von 1 Gramm fein. Da derselbe aber zum Tages¬
kurse von 1: 16,66 zwischen Gold und Silber Schwierigkeiten darbietet,
indem sein Goldgehalt von 72 Centigramm fein in Silber 20 Sgr. 1^ Pf.
ergiebt und sich mit dem wahrscheinlichen Sinken des Silberwerthes noch wei¬
ter von den angestrebten 20 Sgr. entfernen wird, fo muß abermals ein Curs
gesucht werden, welcher den beabsichtigten Zweck erfülle. Und ist er gefunden, so
bedarf es abermals des Beweises, daß gerade dieser Curs auch nach Recht und Bil¬
ligkeit dem entspreche, was den sämmtlichen Gläubigern und den sämmtlichen
Schuldnern zukomme. Herr Dr. Weibezahn findet also bei der angestellten
Berechnung, daß ein Goldgulden von 72 Centigramm fein eines Conversions-
curses von 1 : 15,43 bedürfe, um in Silber 20 Sgr. zu ergeben. Nachdem
dieses Resultat seiner Rechnung feststeht, sucht und findet er die erforderlichen
Rechtsgründe, um diesen Curs dem Schuldner und dem Gläubiger annehmbar
zu machen. Die angewandte Dialectik ist freilich etwas verwickelt, um sie
in wenige Worte zusammenzufassen. Ich werde aber versuchen, sie so kurz
und klar darzustellen, wie möglich.

S. XV. des Vorworts oder der Einleitung stellt Herr Dr. Weibezahn
fest, daß ein Goldstück von brutto 8 Gramm --netto 7,2 Gramm -- 10 Goldgul¬
den einen leichten Uebergang zur Goldwährung in dem Falle nämlich darbiete,
daß man einen Conversionscurs von 1 : 16,43 benutze (welcher allerdings um
2/j yet. vom herrschenden Tagescurse 1 : 16,55 abweicht). Die Berechtigung,
respective Verpflichtung zur Annahme dieses Curses, -- welcher "nur um ein
Geringes von der auf den Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes
auf 1 : 16,4*) normirten Werthrelation zwischen Gold und Silber abweiche",
-- soll in den Motiven zu seinem Gesetzentwurfe dargethan werden.



") Wenn die Bankiers, mit denen eine Staatsanleihe abgeschlossen wird, 5 yet. oder selbst
etwas weniger dabei verdienen, so können sie schon im Nothfalle darin nachgeben, falls der

^/25 eines Grammes fein, sowohl für den Staat wie für einen großen Theil
der Bevölkerung knüpft, und aus der abermaligen darin liegenden Rechtsver¬
letzung.

Der ganze Sachverhalt gleicht nämlich dem früher in Vorschlag gebrach¬
ten, mit dem einzigen Unterschiede, daß das diesmal in Aussicht genommene
Conversionsverhältniß (1 : 16,43) sich nicht so weit wie das frühere von der
Wirklichkeit (1 : 16,65) entfernt und daher nicht ganz so ungeheure Opfer
erfordert wie jenes. Herr Dr. Weibezahn wünscht dieses Mal geradezu auf
dem Wege des Raisonnements, statt mittels des positiven Ergebnisses einer ange¬
stellten wissenschaftlichen Untersuchung, zu der Ueberzeugung zu kommen, daß
sein Goldgulden die einzige Rechnungseinheit sei, welche wir rationeller Weise
einführen können. Als Grund dafür glaubt er geltend machen zu müssen,
daß der Uebergang zu einem solchen Goldgulden leichter sei, als zu
dem Goldthaler von 1 Gramm fein. Da derselbe aber zum Tages¬
kurse von 1: 16,66 zwischen Gold und Silber Schwierigkeiten darbietet,
indem sein Goldgehalt von 72 Centigramm fein in Silber 20 Sgr. 1^ Pf.
ergiebt und sich mit dem wahrscheinlichen Sinken des Silberwerthes noch wei¬
ter von den angestrebten 20 Sgr. entfernen wird, fo muß abermals ein Curs
gesucht werden, welcher den beabsichtigten Zweck erfülle. Und ist er gefunden, so
bedarf es abermals des Beweises, daß gerade dieser Curs auch nach Recht und Bil¬
ligkeit dem entspreche, was den sämmtlichen Gläubigern und den sämmtlichen
Schuldnern zukomme. Herr Dr. Weibezahn findet also bei der angestellten
Berechnung, daß ein Goldgulden von 72 Centigramm fein eines Conversions-
curses von 1 : 15,43 bedürfe, um in Silber 20 Sgr. zu ergeben. Nachdem
dieses Resultat seiner Rechnung feststeht, sucht und findet er die erforderlichen
Rechtsgründe, um diesen Curs dem Schuldner und dem Gläubiger annehmbar
zu machen. Die angewandte Dialectik ist freilich etwas verwickelt, um sie
in wenige Worte zusammenzufassen. Ich werde aber versuchen, sie so kurz
und klar darzustellen, wie möglich.

S. XV. des Vorworts oder der Einleitung stellt Herr Dr. Weibezahn
fest, daß ein Goldstück von brutto 8 Gramm —netto 7,2 Gramm — 10 Goldgul¬
den einen leichten Uebergang zur Goldwährung in dem Falle nämlich darbiete,
daß man einen Conversionscurs von 1 : 16,43 benutze (welcher allerdings um
2/j yet. vom herrschenden Tagescurse 1 : 16,55 abweicht). Die Berechtigung,
respective Verpflichtung zur Annahme dieses Curses, — welcher „nur um ein
Geringes von der auf den Schuldverschreibungen des Norddeutschen Bundes
auf 1 : 16,4*) normirten Werthrelation zwischen Gold und Silber abweiche",
— soll in den Motiven zu seinem Gesetzentwurfe dargethan werden.



") Wenn die Bankiers, mit denen eine Staatsanleihe abgeschlossen wird, 5 yet. oder selbst
etwas weniger dabei verdienen, so können sie schon im Nothfalle darin nachgeben, falls der
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/302>, abgerufen am 29.12.2024.