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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Weise sämmtliche Schuldner und außerdem den Staat für das convertirte
baare Edelmetall um 1^2 yet. auf ganz colossale Summen, während er
andrerseits sämmtlichen Gläubigern und den zufälligen Inhabern von Silber¬
münzen ohne irgend einen vernünftigen Grund ein Geschenk von yet.
macht. 5) Ein solcher Vorschlag ist also lediglich zu bedauern hinsichtlich der'
Mühe seiner Einbringung sowohl, wie derjenigen, welche erfordert wird, um ihn
in erschöpfender Weise zu widerlegen und endlich in Betracht der Begriffsver¬
wirrung, die er beim Publicum veranlaßt.

Ich komme zum Beweise: 1) wird kaum eine Bemerkung erforder¬
lich sein. Der Stand der Rechtsfrage ist zu klar. Weder der Staat noch
der Schuldner haftew dem Gläubiger für den dauernden Werth des Silbers;
sie haben auch keinerlei Nutzen, sondern ebenfalls nur Verlust von der Ent-
werthung des Silbers gehabt. Beide sind frei von aller Verantwortlichkeit,
aä 2. und 3. Hier ist zunächst festzustellen, daß der wirthschaftliche Werth
alles sonstigen Besitzthums mit Ausnahme der Edelmetalle durch eine Münz¬
reform gleich der vorliegenden ohne sonstige Veranlassung keine Veränderung
erleiden wird. Nachfrage, Angebot und Tauschwerth werden dieselben bleiben.
Ihr Preis wird sich insofern ändern, als er früher nach Silber bestimmt wurde,
in Zukunft nach Gold bemessen wird. Der Tausch werth wird aber derselbe
bleiben. Folglich wird irgend ein Gegenstand, welcher bis zur Conversion in den
betreffenden Münzen 15,56 Gramm Feinsilber kostete, nach der Conversion
wiederum in den betreffenden Münzen einen Tauschwerth von 1 Gramm
Feingoldes haben, so lange das Werthverhältniß beider Metalle auf dem
Weltmarkte -- 1: 15,65 ist. Wenn nun der Staat erklärt: Ich ziehe
sämmtliches Silber aus der Circulation und führe statt seiner Gold ein;
das augenblickliche Cursverhältniß ist zwar -- 1:15,55; ich verlange aber
nicht so viel, ich bin bereit, ein Opfer zu bringen, und liefere anstatt für
15,55 Gramm Feinsilbers ein Gramm Feingoldes für 16,32 Gramm Feinsil¬
bers, also 1^/2 yet. unter seinem Tageseurse; -- was werden die Folgen sein? --
a) Werden die Preise der wirthschaftlichen Güter verändert? Ja! denn
für das, was bisher 15,66 Gramm Silbers kostete, wird man in Zukunft 1
Gramm Feingoldes bezahlen. -- d) Wird der Tauschwerth der wirthschaftlichen
Güter verändert? Nein! denn durch die bloße Münzreform nimmt der Werth
alles übrigen Besitzthums weder zu, noch ab. -- e) Aber der Staat läßt sich
ja für 1 Gramm Feingoldes statt 15,55 nur 16,32 Gramm Feinsilbers be¬
zahlen. Antwort: Thut er das, fo macht er den augenblicklichen Inhabern des
baaren Silbers ein Geschenk, indem er ihnen thörichter Weise weniger für
das Gold abnimmt, als sie nach dem überall geltenden Tageseurse zahlen


Weise sämmtliche Schuldner und außerdem den Staat für das convertirte
baare Edelmetall um 1^2 yet. auf ganz colossale Summen, während er
andrerseits sämmtlichen Gläubigern und den zufälligen Inhabern von Silber¬
münzen ohne irgend einen vernünftigen Grund ein Geschenk von yet.
macht. 5) Ein solcher Vorschlag ist also lediglich zu bedauern hinsichtlich der'
Mühe seiner Einbringung sowohl, wie derjenigen, welche erfordert wird, um ihn
in erschöpfender Weise zu widerlegen und endlich in Betracht der Begriffsver¬
wirrung, die er beim Publicum veranlaßt.

Ich komme zum Beweise: 1) wird kaum eine Bemerkung erforder¬
lich sein. Der Stand der Rechtsfrage ist zu klar. Weder der Staat noch
der Schuldner haftew dem Gläubiger für den dauernden Werth des Silbers;
sie haben auch keinerlei Nutzen, sondern ebenfalls nur Verlust von der Ent-
werthung des Silbers gehabt. Beide sind frei von aller Verantwortlichkeit,
aä 2. und 3. Hier ist zunächst festzustellen, daß der wirthschaftliche Werth
alles sonstigen Besitzthums mit Ausnahme der Edelmetalle durch eine Münz¬
reform gleich der vorliegenden ohne sonstige Veranlassung keine Veränderung
erleiden wird. Nachfrage, Angebot und Tauschwerth werden dieselben bleiben.
Ihr Preis wird sich insofern ändern, als er früher nach Silber bestimmt wurde,
in Zukunft nach Gold bemessen wird. Der Tausch werth wird aber derselbe
bleiben. Folglich wird irgend ein Gegenstand, welcher bis zur Conversion in den
betreffenden Münzen 15,56 Gramm Feinsilber kostete, nach der Conversion
wiederum in den betreffenden Münzen einen Tauschwerth von 1 Gramm
Feingoldes haben, so lange das Werthverhältniß beider Metalle auf dem
Weltmarkte — 1: 15,65 ist. Wenn nun der Staat erklärt: Ich ziehe
sämmtliches Silber aus der Circulation und führe statt seiner Gold ein;
das augenblickliche Cursverhältniß ist zwar — 1:15,55; ich verlange aber
nicht so viel, ich bin bereit, ein Opfer zu bringen, und liefere anstatt für
15,55 Gramm Feinsilbers ein Gramm Feingoldes für 16,32 Gramm Feinsil¬
bers, also 1^/2 yet. unter seinem Tageseurse; — was werden die Folgen sein? —
a) Werden die Preise der wirthschaftlichen Güter verändert? Ja! denn
für das, was bisher 15,66 Gramm Silbers kostete, wird man in Zukunft 1
Gramm Feingoldes bezahlen. — d) Wird der Tauschwerth der wirthschaftlichen
Güter verändert? Nein! denn durch die bloße Münzreform nimmt der Werth
alles übrigen Besitzthums weder zu, noch ab. — e) Aber der Staat läßt sich
ja für 1 Gramm Feingoldes statt 15,55 nur 16,32 Gramm Feinsilbers be¬
zahlen. Antwort: Thut er das, fo macht er den augenblicklichen Inhabern des
baaren Silbers ein Geschenk, indem er ihnen thörichter Weise weniger für
das Gold abnimmt, als sie nach dem überall geltenden Tageseurse zahlen


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[0298] Weise sämmtliche Schuldner und außerdem den Staat für das convertirte baare Edelmetall um 1^2 yet. auf ganz colossale Summen, während er andrerseits sämmtlichen Gläubigern und den zufälligen Inhabern von Silber¬ münzen ohne irgend einen vernünftigen Grund ein Geschenk von yet. macht. 5) Ein solcher Vorschlag ist also lediglich zu bedauern hinsichtlich der' Mühe seiner Einbringung sowohl, wie derjenigen, welche erfordert wird, um ihn in erschöpfender Weise zu widerlegen und endlich in Betracht der Begriffsver¬ wirrung, die er beim Publicum veranlaßt. Ich komme zum Beweise: 1) wird kaum eine Bemerkung erforder¬ lich sein. Der Stand der Rechtsfrage ist zu klar. Weder der Staat noch der Schuldner haftew dem Gläubiger für den dauernden Werth des Silbers; sie haben auch keinerlei Nutzen, sondern ebenfalls nur Verlust von der Ent- werthung des Silbers gehabt. Beide sind frei von aller Verantwortlichkeit, aä 2. und 3. Hier ist zunächst festzustellen, daß der wirthschaftliche Werth alles sonstigen Besitzthums mit Ausnahme der Edelmetalle durch eine Münz¬ reform gleich der vorliegenden ohne sonstige Veranlassung keine Veränderung erleiden wird. Nachfrage, Angebot und Tauschwerth werden dieselben bleiben. Ihr Preis wird sich insofern ändern, als er früher nach Silber bestimmt wurde, in Zukunft nach Gold bemessen wird. Der Tausch werth wird aber derselbe bleiben. Folglich wird irgend ein Gegenstand, welcher bis zur Conversion in den betreffenden Münzen 15,56 Gramm Feinsilber kostete, nach der Conversion wiederum in den betreffenden Münzen einen Tauschwerth von 1 Gramm Feingoldes haben, so lange das Werthverhältniß beider Metalle auf dem Weltmarkte — 1: 15,65 ist. Wenn nun der Staat erklärt: Ich ziehe sämmtliches Silber aus der Circulation und führe statt seiner Gold ein; das augenblickliche Cursverhältniß ist zwar — 1:15,55; ich verlange aber nicht so viel, ich bin bereit, ein Opfer zu bringen, und liefere anstatt für 15,55 Gramm Feinsilbers ein Gramm Feingoldes für 16,32 Gramm Feinsil¬ bers, also 1^/2 yet. unter seinem Tageseurse; — was werden die Folgen sein? — a) Werden die Preise der wirthschaftlichen Güter verändert? Ja! denn für das, was bisher 15,66 Gramm Silbers kostete, wird man in Zukunft 1 Gramm Feingoldes bezahlen. — d) Wird der Tauschwerth der wirthschaftlichen Güter verändert? Nein! denn durch die bloße Münzreform nimmt der Werth alles übrigen Besitzthums weder zu, noch ab. — e) Aber der Staat läßt sich ja für 1 Gramm Feingoldes statt 15,55 nur 16,32 Gramm Feinsilbers be¬ zahlen. Antwort: Thut er das, fo macht er den augenblicklichen Inhabern des baaren Silbers ein Geschenk, indem er ihnen thörichter Weise weniger für das Gold abnimmt, als sie nach dem überall geltenden Tageseurse zahlen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/298>, abgerufen am 29.09.2024.