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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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gebrachten Strafe von Stockschlägen erwähnen, welche meine persönliche Auf¬
merksamkeit erregt haben. Bor einem oder zwei Jahren hatte ein etwa
14jähriger Knabe sich mehrfach träge in hohem Grade bewiesen. Sein Klas¬
senlehrer war der Meinung, er müsse in exemplarischer Weise "abgeprügelt"
werden; da aber eine derartige Procedur seinem persönlichen Gefühle wider¬
stand, so überließ er sie einem' seiner jüngeren Collegen, welcher sich freiwillig
dazu erbot, und dann das Kind in einem solchen Grade mißhandelte, daß
die Eltern, -- angesehene Handwerker und sonst nicht so sehr zartfühlend im
Betreffe körperlicher Strafen, -- darüber klagbar bei der Behörde wurden.
Der betreffende Lehrer wurde bald darauf an eine andere Schule versetzt.
Der zweite Fall gehört einer jüngeren Vergangenheit an. Ein Knabe, eben¬
falls im Alter von etwa 14 Jahren, interpellirte seinen Lehrer während der
Lehrstunde über einen ihm angestrichenen Fehler. Er wurde zum Stillschwei¬
gen verwiesen. Nach einiger Zeit aber reclamirte er abermals, da er meinte,
ihm sei Unrecht geschehen, und wurde durch einen Schlag ins Genick gezüch¬
tigt. Der Schlag mußte wohl etwas härter als beabsichtigt ausgefallen sein;
denn der Lehrer gerieth über die sofort sichtbaren Folgen in Unruhe, bot dem
Knaben ein Glas Wasser an u. s. w. Abends stellte sich bei dem Kinde
Fieber ein. Die Wittwe, in deren Hause er als Sohn eines Landmannes
aus einem entfernten Ort zur Miethe wohnte, ließ den Arzt rufen und Je¬
manden bei dem Kranken wachen, Anscheinend blieb der Schlag ohne weitere
Folgen sür die Gesundheit des Knaben. Aber der Arzt hatte eine Stelle
der Haut geröthet gesehen und der Knabe auf Befragen erklärt, der Lehrer
habe einen Siegelring am Finger gehabt und dieser habe ihn bei Empfang
des Schlages verletzt. Wahrscheinlich mag sich der Arzt dem betreffenden
Lehrer gegenüber wegen des Vorfalls ausgesprochen haben. Die Folge war,
daß das Kind vor die Lehrer-Conferenz gefordert und durch Stimmen¬
mehrheit verurtheilt wurde, eine gewisse Anzahl "streiche mit
dem Stocke durch den Custos zu empfangen, welche Execution
auch mit aller Strenge ausgeführt worden ist in der Weise,
daß die übrigen Knaben voll Empörung erzählten, ein starker
Stock sei auf dem Rücken des Bestraften völlig in Fetzen zer¬
schlagen worden!

So erzählte man im Publicum nach den Angaben der Kinder. Ob die
Einzelnheiten übertrieben seien, mag dahin gestellt bleiben. Hätte ich mich
genauer darüber unterrichten wollen, so hätte ich mir die Aufgabe bedeutend
erschwert, den Fall in diesem Artikel zu erwähnen. Ich weiß daher auch nicht, ob
man bei dem Kinde, welches mir nicht persönlich bekannt ist, wirklich meinte, Be¬
weise "sittlicher Verwilderung" gefunden zu haben, oder ob es wegen
des Verbrechens Ig-shah majestatis gegen seinen Lehrer, welches übrigens in
dem betreffenden Paragraphen des Gesetzes nicht angeführt ist, verurtheilt
wurde. Ich nenne keine Namen und schreibe nicht gegen Personen, sondern
gegen Mängel der bestehenden Gesetzgebung; denn das weiß ich, daß derartige
Fälle unter einem solchen Gesetze vorkommen können, und daß dieses empö¬
rend ist. Ohne Frage ist es keine leichte Aufgabe, eine Anzahl Knaben, unter
denen manche mehr oder weniger roh und ungezogen sind, ohne Anwendung
körperlicher Züchtigung in Respect zu halten. Möglich aber ist es, und
nur solche Männer, welche die Fähigkeit in sich fühlen, eine
solche Aufgabe zu lösen, sollten sich dem schwierigen Lehrer¬
amte widmen. Sicher ist dagegen, daß Gesetze wie das oben angezogene
manchen Lehrer verleiten mögen, sich darin gehen zu lassen, anstatt mit Eifer
dahin zu streben, seine Zöglinge durch bessere Mittel zu erziehen. Wenn


gebrachten Strafe von Stockschlägen erwähnen, welche meine persönliche Auf¬
merksamkeit erregt haben. Bor einem oder zwei Jahren hatte ein etwa
14jähriger Knabe sich mehrfach träge in hohem Grade bewiesen. Sein Klas¬
senlehrer war der Meinung, er müsse in exemplarischer Weise „abgeprügelt"
werden; da aber eine derartige Procedur seinem persönlichen Gefühle wider¬
stand, so überließ er sie einem' seiner jüngeren Collegen, welcher sich freiwillig
dazu erbot, und dann das Kind in einem solchen Grade mißhandelte, daß
die Eltern, — angesehene Handwerker und sonst nicht so sehr zartfühlend im
Betreffe körperlicher Strafen, — darüber klagbar bei der Behörde wurden.
Der betreffende Lehrer wurde bald darauf an eine andere Schule versetzt.
Der zweite Fall gehört einer jüngeren Vergangenheit an. Ein Knabe, eben¬
falls im Alter von etwa 14 Jahren, interpellirte seinen Lehrer während der
Lehrstunde über einen ihm angestrichenen Fehler. Er wurde zum Stillschwei¬
gen verwiesen. Nach einiger Zeit aber reclamirte er abermals, da er meinte,
ihm sei Unrecht geschehen, und wurde durch einen Schlag ins Genick gezüch¬
tigt. Der Schlag mußte wohl etwas härter als beabsichtigt ausgefallen sein;
denn der Lehrer gerieth über die sofort sichtbaren Folgen in Unruhe, bot dem
Knaben ein Glas Wasser an u. s. w. Abends stellte sich bei dem Kinde
Fieber ein. Die Wittwe, in deren Hause er als Sohn eines Landmannes
aus einem entfernten Ort zur Miethe wohnte, ließ den Arzt rufen und Je¬
manden bei dem Kranken wachen, Anscheinend blieb der Schlag ohne weitere
Folgen sür die Gesundheit des Knaben. Aber der Arzt hatte eine Stelle
der Haut geröthet gesehen und der Knabe auf Befragen erklärt, der Lehrer
habe einen Siegelring am Finger gehabt und dieser habe ihn bei Empfang
des Schlages verletzt. Wahrscheinlich mag sich der Arzt dem betreffenden
Lehrer gegenüber wegen des Vorfalls ausgesprochen haben. Die Folge war,
daß das Kind vor die Lehrer-Conferenz gefordert und durch Stimmen¬
mehrheit verurtheilt wurde, eine gewisse Anzahl «streiche mit
dem Stocke durch den Custos zu empfangen, welche Execution
auch mit aller Strenge ausgeführt worden ist in der Weise,
daß die übrigen Knaben voll Empörung erzählten, ein starker
Stock sei auf dem Rücken des Bestraften völlig in Fetzen zer¬
schlagen worden!

So erzählte man im Publicum nach den Angaben der Kinder. Ob die
Einzelnheiten übertrieben seien, mag dahin gestellt bleiben. Hätte ich mich
genauer darüber unterrichten wollen, so hätte ich mir die Aufgabe bedeutend
erschwert, den Fall in diesem Artikel zu erwähnen. Ich weiß daher auch nicht, ob
man bei dem Kinde, welches mir nicht persönlich bekannt ist, wirklich meinte, Be¬
weise „sittlicher Verwilderung" gefunden zu haben, oder ob es wegen
des Verbrechens Ig-shah majestatis gegen seinen Lehrer, welches übrigens in
dem betreffenden Paragraphen des Gesetzes nicht angeführt ist, verurtheilt
wurde. Ich nenne keine Namen und schreibe nicht gegen Personen, sondern
gegen Mängel der bestehenden Gesetzgebung; denn das weiß ich, daß derartige
Fälle unter einem solchen Gesetze vorkommen können, und daß dieses empö¬
rend ist. Ohne Frage ist es keine leichte Aufgabe, eine Anzahl Knaben, unter
denen manche mehr oder weniger roh und ungezogen sind, ohne Anwendung
körperlicher Züchtigung in Respect zu halten. Möglich aber ist es, und
nur solche Männer, welche die Fähigkeit in sich fühlen, eine
solche Aufgabe zu lösen, sollten sich dem schwierigen Lehrer¬
amte widmen. Sicher ist dagegen, daß Gesetze wie das oben angezogene
manchen Lehrer verleiten mögen, sich darin gehen zu lassen, anstatt mit Eifer
dahin zu streben, seine Zöglinge durch bessere Mittel zu erziehen. Wenn


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[0287] gebrachten Strafe von Stockschlägen erwähnen, welche meine persönliche Auf¬ merksamkeit erregt haben. Bor einem oder zwei Jahren hatte ein etwa 14jähriger Knabe sich mehrfach träge in hohem Grade bewiesen. Sein Klas¬ senlehrer war der Meinung, er müsse in exemplarischer Weise „abgeprügelt" werden; da aber eine derartige Procedur seinem persönlichen Gefühle wider¬ stand, so überließ er sie einem' seiner jüngeren Collegen, welcher sich freiwillig dazu erbot, und dann das Kind in einem solchen Grade mißhandelte, daß die Eltern, — angesehene Handwerker und sonst nicht so sehr zartfühlend im Betreffe körperlicher Strafen, — darüber klagbar bei der Behörde wurden. Der betreffende Lehrer wurde bald darauf an eine andere Schule versetzt. Der zweite Fall gehört einer jüngeren Vergangenheit an. Ein Knabe, eben¬ falls im Alter von etwa 14 Jahren, interpellirte seinen Lehrer während der Lehrstunde über einen ihm angestrichenen Fehler. Er wurde zum Stillschwei¬ gen verwiesen. Nach einiger Zeit aber reclamirte er abermals, da er meinte, ihm sei Unrecht geschehen, und wurde durch einen Schlag ins Genick gezüch¬ tigt. Der Schlag mußte wohl etwas härter als beabsichtigt ausgefallen sein; denn der Lehrer gerieth über die sofort sichtbaren Folgen in Unruhe, bot dem Knaben ein Glas Wasser an u. s. w. Abends stellte sich bei dem Kinde Fieber ein. Die Wittwe, in deren Hause er als Sohn eines Landmannes aus einem entfernten Ort zur Miethe wohnte, ließ den Arzt rufen und Je¬ manden bei dem Kranken wachen, Anscheinend blieb der Schlag ohne weitere Folgen sür die Gesundheit des Knaben. Aber der Arzt hatte eine Stelle der Haut geröthet gesehen und der Knabe auf Befragen erklärt, der Lehrer habe einen Siegelring am Finger gehabt und dieser habe ihn bei Empfang des Schlages verletzt. Wahrscheinlich mag sich der Arzt dem betreffenden Lehrer gegenüber wegen des Vorfalls ausgesprochen haben. Die Folge war, daß das Kind vor die Lehrer-Conferenz gefordert und durch Stimmen¬ mehrheit verurtheilt wurde, eine gewisse Anzahl «streiche mit dem Stocke durch den Custos zu empfangen, welche Execution auch mit aller Strenge ausgeführt worden ist in der Weise, daß die übrigen Knaben voll Empörung erzählten, ein starker Stock sei auf dem Rücken des Bestraften völlig in Fetzen zer¬ schlagen worden! So erzählte man im Publicum nach den Angaben der Kinder. Ob die Einzelnheiten übertrieben seien, mag dahin gestellt bleiben. Hätte ich mich genauer darüber unterrichten wollen, so hätte ich mir die Aufgabe bedeutend erschwert, den Fall in diesem Artikel zu erwähnen. Ich weiß daher auch nicht, ob man bei dem Kinde, welches mir nicht persönlich bekannt ist, wirklich meinte, Be¬ weise „sittlicher Verwilderung" gefunden zu haben, oder ob es wegen des Verbrechens Ig-shah majestatis gegen seinen Lehrer, welches übrigens in dem betreffenden Paragraphen des Gesetzes nicht angeführt ist, verurtheilt wurde. Ich nenne keine Namen und schreibe nicht gegen Personen, sondern gegen Mängel der bestehenden Gesetzgebung; denn das weiß ich, daß derartige Fälle unter einem solchen Gesetze vorkommen können, und daß dieses empö¬ rend ist. Ohne Frage ist es keine leichte Aufgabe, eine Anzahl Knaben, unter denen manche mehr oder weniger roh und ungezogen sind, ohne Anwendung körperlicher Züchtigung in Respect zu halten. Möglich aber ist es, und nur solche Männer, welche die Fähigkeit in sich fühlen, eine solche Aufgabe zu lösen, sollten sich dem schwierigen Lehrer¬ amte widmen. Sicher ist dagegen, daß Gesetze wie das oben angezogene manchen Lehrer verleiten mögen, sich darin gehen zu lassen, anstatt mit Eifer dahin zu streben, seine Zöglinge durch bessere Mittel zu erziehen. Wenn

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/287>, abgerufen am 28.06.2024.