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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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aller deutschen Stämme, sondern auch darin liegt, daß unsere deutschen Sol¬
daten anfangen, sich als freie, unabhängige Männer zu fühlen, daß das Re¬
giment des Stockes bei ihnen wenigstens aufgehört hat. Sollen wir aber,
nachdem alle Völker der Erde plötzlich gelernt haben, die deutsche Nation
als die erste zu achten, ihnen noch ferner darin nachstehen, daß ihrer manche
schon lange auch in ihren Kindern den künftigen freien Staatsbürger achten,
bei uns aber der Stock, von dem unsere Soldaten jetzt befreit sind, in der
Schule noch immer über unseren Söhnen geschwungen wird?

Wenn in den Vereinigten Staaten irgend ein Lehrer, auch der ange¬
sehenste, sich einfallen lassen wollte, die Hand gegen einen Schüler zu erheben,
so würde er sofort von dem nächsten Friedensrichter wegen seines Vergehens
in Strafe genommen werden; wenn in Frankreich, von dessen sittlicher Ver¬
kommenheit unsre Zeitungen so viel geredet haben, die Lehrer einen Schüler
schlagen oder gar von einem Unterbeamten, und zwar dem alleruntersten, woll¬
ten mit Stockschlägen bestrafen lassen, so würde dieser nicht gehorchen, und
thäte er es, so würde er, abgesehen von der Strafe des Gesetzes, sammt
dem Lehrer von der Bevölkerung gesteinigt werden; ja, auch in Deutschland
giebt es meines Wissens bereits einige Staaten, in denen körperliche Züch¬
tigungen in der Schule verboten sind.

Dagegen heißt es in dem mir vorliegenden Schulgesetze eines hannover-
schen Gymnasiums in dem Paragraphen, welcher von den "üblichen Strafen"
handelt: "Körperliche Züchtigungen werden "in der Regel" nur in den
drei unteren Klassen, und auch da nur in seltenen Fällen angewendet. Bei
sehr schweren Vergehen, welche schon eine sittliche Verwilderung verrathen,
vollzieht sie der Custos. wobei nicht Härte der Züchtigung, sondern "das
Schimpfliche der Zweck ist."" Geprügelt sollen also in der Regel
nur Schüler der drei untersten Klassen werden. Wäre aber eine Ausnahme
auch gar nicht von dieser Regel gestattet, so ist zu bedenken, daß in den drei
untersten Classen eine Menge Knaben vom Alter bis zu 14 Jahren sitzen.

Mögen unsre Strafrechtslehrer noch hie und da über den Begriff
und Zweck der Strafe dem Verbrechen gegenüber uneins sein; daß die
Strafe bei dem Schulkinde einzig und aNein den Zweck der Bes¬
serung haben soll, darüber kann unmöglich ein Zweifel obwalten.

Angenommen aber den Fall einer wirklichen sittlichen Verwilderung des
Kindes -- kann man allen Ernstes im 19. Jahrhundert noch glauben, das
Kind zu bessern, es aus seinem Zustande sittlicher Verwilderung emporzuheben
dadurch, daß man es beschimpft, daß man es durch den Pförtner
der Schule mit Stockstreichen züchtigen läßt, daß man den
letzten Funken des schlafenden Ehrgefühls dadurch ertödtet
und nur Haß und Rache in der jungen Brust zurückläßt? Man
scheint es zu glauben. Das Gesetz in seiner Weisheit sagt ja selbst: "Das
Schimpfliche sei der Zweck der Strafe."

Sehen wir aber, wie denn das Gesetz angewendet werde. Zunächst heißt
es: "körperliche Züchtigungen werden nur in seltenen Fällen angewendet."
Man frage doch die Knaben der unteren Schulclassen, wie viele Tage im
Jahre bei manchem Lehrer vorübergehen, ohne daß wiederholte körperliche
Züchtigungen in jeder Stunde vorgenommen werden! Man frage sie, ob sie
nicht sehr bestimmt unterscheiden zwischen Lehrern, welche prügeln und solchen,
die es nicht thun!

Was die von dem Gesetze supponirten Fälle "sittlicher Verwilderung"
betrifft, so will ich zweier Fälle der dafür angedrohten und in Ausführung


aller deutschen Stämme, sondern auch darin liegt, daß unsere deutschen Sol¬
daten anfangen, sich als freie, unabhängige Männer zu fühlen, daß das Re¬
giment des Stockes bei ihnen wenigstens aufgehört hat. Sollen wir aber,
nachdem alle Völker der Erde plötzlich gelernt haben, die deutsche Nation
als die erste zu achten, ihnen noch ferner darin nachstehen, daß ihrer manche
schon lange auch in ihren Kindern den künftigen freien Staatsbürger achten,
bei uns aber der Stock, von dem unsere Soldaten jetzt befreit sind, in der
Schule noch immer über unseren Söhnen geschwungen wird?

Wenn in den Vereinigten Staaten irgend ein Lehrer, auch der ange¬
sehenste, sich einfallen lassen wollte, die Hand gegen einen Schüler zu erheben,
so würde er sofort von dem nächsten Friedensrichter wegen seines Vergehens
in Strafe genommen werden; wenn in Frankreich, von dessen sittlicher Ver¬
kommenheit unsre Zeitungen so viel geredet haben, die Lehrer einen Schüler
schlagen oder gar von einem Unterbeamten, und zwar dem alleruntersten, woll¬
ten mit Stockschlägen bestrafen lassen, so würde dieser nicht gehorchen, und
thäte er es, so würde er, abgesehen von der Strafe des Gesetzes, sammt
dem Lehrer von der Bevölkerung gesteinigt werden; ja, auch in Deutschland
giebt es meines Wissens bereits einige Staaten, in denen körperliche Züch¬
tigungen in der Schule verboten sind.

Dagegen heißt es in dem mir vorliegenden Schulgesetze eines hannover-
schen Gymnasiums in dem Paragraphen, welcher von den „üblichen Strafen"
handelt: „Körperliche Züchtigungen werden „in der Regel" nur in den
drei unteren Klassen, und auch da nur in seltenen Fällen angewendet. Bei
sehr schweren Vergehen, welche schon eine sittliche Verwilderung verrathen,
vollzieht sie der Custos. wobei nicht Härte der Züchtigung, sondern „das
Schimpfliche der Zweck ist."" Geprügelt sollen also in der Regel
nur Schüler der drei untersten Klassen werden. Wäre aber eine Ausnahme
auch gar nicht von dieser Regel gestattet, so ist zu bedenken, daß in den drei
untersten Classen eine Menge Knaben vom Alter bis zu 14 Jahren sitzen.

Mögen unsre Strafrechtslehrer noch hie und da über den Begriff
und Zweck der Strafe dem Verbrechen gegenüber uneins sein; daß die
Strafe bei dem Schulkinde einzig und aNein den Zweck der Bes¬
serung haben soll, darüber kann unmöglich ein Zweifel obwalten.

Angenommen aber den Fall einer wirklichen sittlichen Verwilderung des
Kindes — kann man allen Ernstes im 19. Jahrhundert noch glauben, das
Kind zu bessern, es aus seinem Zustande sittlicher Verwilderung emporzuheben
dadurch, daß man es beschimpft, daß man es durch den Pförtner
der Schule mit Stockstreichen züchtigen läßt, daß man den
letzten Funken des schlafenden Ehrgefühls dadurch ertödtet
und nur Haß und Rache in der jungen Brust zurückläßt? Man
scheint es zu glauben. Das Gesetz in seiner Weisheit sagt ja selbst: „Das
Schimpfliche sei der Zweck der Strafe."

Sehen wir aber, wie denn das Gesetz angewendet werde. Zunächst heißt
es: „körperliche Züchtigungen werden nur in seltenen Fällen angewendet."
Man frage doch die Knaben der unteren Schulclassen, wie viele Tage im
Jahre bei manchem Lehrer vorübergehen, ohne daß wiederholte körperliche
Züchtigungen in jeder Stunde vorgenommen werden! Man frage sie, ob sie
nicht sehr bestimmt unterscheiden zwischen Lehrern, welche prügeln und solchen,
die es nicht thun!

Was die von dem Gesetze supponirten Fälle „sittlicher Verwilderung"
betrifft, so will ich zweier Fälle der dafür angedrohten und in Ausführung


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[0286] aller deutschen Stämme, sondern auch darin liegt, daß unsere deutschen Sol¬ daten anfangen, sich als freie, unabhängige Männer zu fühlen, daß das Re¬ giment des Stockes bei ihnen wenigstens aufgehört hat. Sollen wir aber, nachdem alle Völker der Erde plötzlich gelernt haben, die deutsche Nation als die erste zu achten, ihnen noch ferner darin nachstehen, daß ihrer manche schon lange auch in ihren Kindern den künftigen freien Staatsbürger achten, bei uns aber der Stock, von dem unsere Soldaten jetzt befreit sind, in der Schule noch immer über unseren Söhnen geschwungen wird? Wenn in den Vereinigten Staaten irgend ein Lehrer, auch der ange¬ sehenste, sich einfallen lassen wollte, die Hand gegen einen Schüler zu erheben, so würde er sofort von dem nächsten Friedensrichter wegen seines Vergehens in Strafe genommen werden; wenn in Frankreich, von dessen sittlicher Ver¬ kommenheit unsre Zeitungen so viel geredet haben, die Lehrer einen Schüler schlagen oder gar von einem Unterbeamten, und zwar dem alleruntersten, woll¬ ten mit Stockschlägen bestrafen lassen, so würde dieser nicht gehorchen, und thäte er es, so würde er, abgesehen von der Strafe des Gesetzes, sammt dem Lehrer von der Bevölkerung gesteinigt werden; ja, auch in Deutschland giebt es meines Wissens bereits einige Staaten, in denen körperliche Züch¬ tigungen in der Schule verboten sind. Dagegen heißt es in dem mir vorliegenden Schulgesetze eines hannover- schen Gymnasiums in dem Paragraphen, welcher von den „üblichen Strafen" handelt: „Körperliche Züchtigungen werden „in der Regel" nur in den drei unteren Klassen, und auch da nur in seltenen Fällen angewendet. Bei sehr schweren Vergehen, welche schon eine sittliche Verwilderung verrathen, vollzieht sie der Custos. wobei nicht Härte der Züchtigung, sondern „das Schimpfliche der Zweck ist."" Geprügelt sollen also in der Regel nur Schüler der drei untersten Klassen werden. Wäre aber eine Ausnahme auch gar nicht von dieser Regel gestattet, so ist zu bedenken, daß in den drei untersten Classen eine Menge Knaben vom Alter bis zu 14 Jahren sitzen. Mögen unsre Strafrechtslehrer noch hie und da über den Begriff und Zweck der Strafe dem Verbrechen gegenüber uneins sein; daß die Strafe bei dem Schulkinde einzig und aNein den Zweck der Bes¬ serung haben soll, darüber kann unmöglich ein Zweifel obwalten. Angenommen aber den Fall einer wirklichen sittlichen Verwilderung des Kindes — kann man allen Ernstes im 19. Jahrhundert noch glauben, das Kind zu bessern, es aus seinem Zustande sittlicher Verwilderung emporzuheben dadurch, daß man es beschimpft, daß man es durch den Pförtner der Schule mit Stockstreichen züchtigen läßt, daß man den letzten Funken des schlafenden Ehrgefühls dadurch ertödtet und nur Haß und Rache in der jungen Brust zurückläßt? Man scheint es zu glauben. Das Gesetz in seiner Weisheit sagt ja selbst: „Das Schimpfliche sei der Zweck der Strafe." Sehen wir aber, wie denn das Gesetz angewendet werde. Zunächst heißt es: „körperliche Züchtigungen werden nur in seltenen Fällen angewendet." Man frage doch die Knaben der unteren Schulclassen, wie viele Tage im Jahre bei manchem Lehrer vorübergehen, ohne daß wiederholte körperliche Züchtigungen in jeder Stunde vorgenommen werden! Man frage sie, ob sie nicht sehr bestimmt unterscheiden zwischen Lehrern, welche prügeln und solchen, die es nicht thun! Was die von dem Gesetze supponirten Fälle „sittlicher Verwilderung" betrifft, so will ich zweier Fälle der dafür angedrohten und in Ausführung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/286>, abgerufen am 24.06.2024.