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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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daß es eines solchen nicht bedürfe, von vornherein das rechtliche Fundament
für die Aufnahme des Kampfs? Seit Jahren hatte unsere officielle Welt
und ihr Preßorgan nur hämische Bemerkungen gegenüber dem Streit im
Nachbarstaat: man gab sich bei uns dem Wahn hin, durch das Zusammen¬
gehen mit dem Katholicismus auf den Wegen der großdeutschen Politik und
durch Connivirungen der bedenklichsten Art, die katholische Hierarchie zu einem
Verzicht auf weitergehende Forderungen, zu einem friedlichen Toleramus be¬
stimmen zu können. Auch jetzt ist es wieder die Angst vor einem Conflicte, die
gänzliche Rath - und Thatlosigkeit, welche das neueste Borgehen in der Kirchen¬
frage erklärt. Man glaubt noch immer, in dem Bischöfe Hefele einen Mann
zu besitzen, der, wenn er auch eben jetzt seine innerste wissenschaftliche Ueber¬
zeugung dem kirchlichen Gehorsam opferte, doch nur widerwillig sich den An¬
forderungen der Curie beuge und auch ferner den Frieden mit der Regierung
womöglich aufrecht zu erhalten suchen werde. Hierin aber liegt die größte
Gefahr; denn die Curie kennt die in Stuttgart herrschende Politik der
Schwäche genau, sie weiß, daß es für den Bischof nur kirchlichen Gehorsam
oder Entsagung auf den Bischofsstuhl gibt und daß die württembergische Re¬
gierung die letzte wäre, welche ihn gegen den Willen seines Obern zu halten
versuchen würde. Zwar hat das erwähnte Kirchengesetz, welches dazu be¬
stimmt war, das Concordat zu beseitigen und die durch letzteres aufgeregte
Volksstimmung zu beschwichtigen, der katholischen Kirche die vollständige Frei¬
heit in der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährt und daneben
die Rechte des Staats in einer Weise festgestellt, daß es einer willenskräftigen
Negierung nicht an den Mitteln gefehlt hätte, etwaige Uebergriffe in das
staatliche Herrschaftsgebiet mit Erfolg zurückzuweisen. Es bedürfte aber vor
allem einer Durchführung der dort niedergelegten Grundsätze in der Special-
gesetzgebung nach dem Beispiel von Baden, welches ja den Schwaben auch in
der Beseitigung der Convention vorangeleuchtet hatte. Allem in Württemberg
geschah in dieser Beziehung seit dem Concordatssturm (1861 -- 62) soviel wie
nichts. Man hatte zwar für die Collisionsfälle bei gemischten Ehen, sowie
für die Ehen der Dissidenten die Nothcivilehe eingeführt; allein man brachte
es nicht zur Schaffung eines staatlichen Eherechts, sondern fand es bequemer,
die Gerichte auch für die Civilehe einfach auf die lutherische Ehegesetzgebung
des 16. Jahrhunderts zu verweisen. Statt eines Civilacts vor der Gemeinde¬
behörde sollte jetzt der Vorstand des Bezirksgericht die Nupturienten mit einer
Predigt so zu sagen einsegnen, die kirchlichen Gesetze mit ihren auf das Ge¬
wissen berechneten Ermahnungen und Verwarnungen bei Dispensationen, mit
ihren "Zwangsgraden" bei Ehescheidungen sollten jetzt von dem Civilrichter
einfach bei den Ehen der Deutschkatholiken, Freigemeindler ?c. zur Anwendung
gebracht werden. Mochte man auch das Seltsame dieses Zustands fühlen, so
scheute man sich doch zu sehr vor der selbständigen Regulirung der staatlichen
Gesetzgebung in Ehesachen, welche zur Civilehe und zur Störung des Friedens
mit der Kirche führen konnte. Aehnlich verhielt es sich mit der Verwaltung
des Stiftungsvermögens. Der Grundsatz, daß die politische Gemeinde das
Deficit der Kirchenverwaltungen zu decken habe, war zu einer unerträglichen
Abnormität geworden; man konnte den Akatholiken nicht zumuthen, für
die neuerdings noch gesteigerten Kosten des katholischen Ritus Gemeindesteuern
zu bezahlen, Beiträge zu leisten zu den Kosten neu eingeführter gottesdienst¬
licher Handlungen, welche der frühere Bischof von Rottenburg noch im Jahre
1837 als Ausflüsse des Aberglaubens verworfen hatte. Auch hier geschah


daß es eines solchen nicht bedürfe, von vornherein das rechtliche Fundament
für die Aufnahme des Kampfs? Seit Jahren hatte unsere officielle Welt
und ihr Preßorgan nur hämische Bemerkungen gegenüber dem Streit im
Nachbarstaat: man gab sich bei uns dem Wahn hin, durch das Zusammen¬
gehen mit dem Katholicismus auf den Wegen der großdeutschen Politik und
durch Connivirungen der bedenklichsten Art, die katholische Hierarchie zu einem
Verzicht auf weitergehende Forderungen, zu einem friedlichen Toleramus be¬
stimmen zu können. Auch jetzt ist es wieder die Angst vor einem Conflicte, die
gänzliche Rath - und Thatlosigkeit, welche das neueste Borgehen in der Kirchen¬
frage erklärt. Man glaubt noch immer, in dem Bischöfe Hefele einen Mann
zu besitzen, der, wenn er auch eben jetzt seine innerste wissenschaftliche Ueber¬
zeugung dem kirchlichen Gehorsam opferte, doch nur widerwillig sich den An¬
forderungen der Curie beuge und auch ferner den Frieden mit der Regierung
womöglich aufrecht zu erhalten suchen werde. Hierin aber liegt die größte
Gefahr; denn die Curie kennt die in Stuttgart herrschende Politik der
Schwäche genau, sie weiß, daß es für den Bischof nur kirchlichen Gehorsam
oder Entsagung auf den Bischofsstuhl gibt und daß die württembergische Re¬
gierung die letzte wäre, welche ihn gegen den Willen seines Obern zu halten
versuchen würde. Zwar hat das erwähnte Kirchengesetz, welches dazu be¬
stimmt war, das Concordat zu beseitigen und die durch letzteres aufgeregte
Volksstimmung zu beschwichtigen, der katholischen Kirche die vollständige Frei¬
heit in der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährt und daneben
die Rechte des Staats in einer Weise festgestellt, daß es einer willenskräftigen
Negierung nicht an den Mitteln gefehlt hätte, etwaige Uebergriffe in das
staatliche Herrschaftsgebiet mit Erfolg zurückzuweisen. Es bedürfte aber vor
allem einer Durchführung der dort niedergelegten Grundsätze in der Special-
gesetzgebung nach dem Beispiel von Baden, welches ja den Schwaben auch in
der Beseitigung der Convention vorangeleuchtet hatte. Allem in Württemberg
geschah in dieser Beziehung seit dem Concordatssturm (1861 — 62) soviel wie
nichts. Man hatte zwar für die Collisionsfälle bei gemischten Ehen, sowie
für die Ehen der Dissidenten die Nothcivilehe eingeführt; allein man brachte
es nicht zur Schaffung eines staatlichen Eherechts, sondern fand es bequemer,
die Gerichte auch für die Civilehe einfach auf die lutherische Ehegesetzgebung
des 16. Jahrhunderts zu verweisen. Statt eines Civilacts vor der Gemeinde¬
behörde sollte jetzt der Vorstand des Bezirksgericht die Nupturienten mit einer
Predigt so zu sagen einsegnen, die kirchlichen Gesetze mit ihren auf das Ge¬
wissen berechneten Ermahnungen und Verwarnungen bei Dispensationen, mit
ihren „Zwangsgraden" bei Ehescheidungen sollten jetzt von dem Civilrichter
einfach bei den Ehen der Deutschkatholiken, Freigemeindler ?c. zur Anwendung
gebracht werden. Mochte man auch das Seltsame dieses Zustands fühlen, so
scheute man sich doch zu sehr vor der selbständigen Regulirung der staatlichen
Gesetzgebung in Ehesachen, welche zur Civilehe und zur Störung des Friedens
mit der Kirche führen konnte. Aehnlich verhielt es sich mit der Verwaltung
des Stiftungsvermögens. Der Grundsatz, daß die politische Gemeinde das
Deficit der Kirchenverwaltungen zu decken habe, war zu einer unerträglichen
Abnormität geworden; man konnte den Akatholiken nicht zumuthen, für
die neuerdings noch gesteigerten Kosten des katholischen Ritus Gemeindesteuern
zu bezahlen, Beiträge zu leisten zu den Kosten neu eingeführter gottesdienst¬
licher Handlungen, welche der frühere Bischof von Rottenburg noch im Jahre
1837 als Ausflüsse des Aberglaubens verworfen hatte. Auch hier geschah


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/127>, abgerufen am 29.09.2024.