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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. I. Band.

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welche wir erstreben, aus jedem bejahenden Votum ein aufrichtiges und offe¬
nes Versprechen der Anhänglichkeit macht. Gerechtigkeit und Freiheit waren
die Mächte, welche Italien geschaffen haben. Nunmehr sind die Italiener
Herren ihrer Bestimmung. Wenn sie nach Jahrhunderte langer Spaltung
ihre Vereinigung in jener Stadt, welche einst die Hauptstadt der Welt hieß,
wieder finden, werden ohne Zweifel die Reste der einstigen Größe für sie die
Auspicien für die eigene neue Größe bilden" .... "Als König und als Ka¬
tholik habe ich", so schloß der König, "die feste Absicht, indem ich die Ein¬
heit Italiens proclamire, zu gleicher Zeit die Freiheit der Kirche und die Un¬
abhängigkeit des Papstes zu sichern. Mit dieser Erklärung nehme ich aus
Ihren Händen das Resultat der Abstimmung Roms entgegen und werde es
Italien übergeben."

Man hat über die Nichtigkeit der Bemerkung des Königs von Italien,
daß er nur wenig dem Glücke verdanke, einige gerechte Bedenken, wenigstens
in Deutschland, nicht verhehlen können, da viel weniger die Gerechtigkeit der
Sache, die, wenn sie allein eine Macht wäre, längst diesen Erfolg hätte be¬
wirken können, als die deutschen Siege und in deren Folge die Gefangen¬
nehmung Napoleons und die Erklärung der Republik in Paris dem Könige
die Besitzergreifung möglich gemacht haben; das war für ihn aber doch gewiß
ein Glück zu nennen!

Die Florentiner amtliche Zeitung bringt am 9. Oetober, dem Tage des
Empfanges der Deputation sofort das Decret über die Besitzergreifung:

"Victor Emanuel II. ?e. Im Hinblick auf das Gesetz vom 17. März 180l,
im Hinblick auf das Resultat des Plebiscits, mit welchem die in Comi-
tien am 2. d. M einberufenen Bürger der römischen Provinzen die Vereini¬
gung mit dem Königreich Italien unter der constitutionellen Monarchie
Victor Emanuel's II. und seiner Nachfolger erklärt haben; in Anbetracht,
daß die zur Vervollständigung der nationalen Einheit vom Parlamente ab¬
gegebenen Voden und die auch in den Ausrufen zum Plebiscit der römischen
Bevölkerung enthaltenen entsprechenden Erklärungen der Regierung beständig
die Aufgabe betont haben, daß nach dem Aufhören der weltlichen Herrschaft
der Kirche die Unabhängigkeit der geistlichen Autorität gesichert werden müsse;
auf Vorschlag des Ministerrathes haben wir verordnet und verfügen wir:
Art. 1. Rom und die römischen Provinzen bilden einen integrirenden Theil
des Königreichs Italien. Art. 2. Der Papst behält die Würde, die Unver¬
letzlichkeit und alle persönlichen Prärogativen eines Souveräns. Art. 3. Durch
ein besonderes Gesetz werden die Verhältnisse sanctionirt werden, die zur
Sicherstellung der Unabhängigkeit des Papstes, auch mit Gebietsfreiheiten,
und zur freien Ausübung der geistlichen Autorität des heil. Stuhles geeignet
erscheinen. Art. 4. Artikel 82 des Statuts wird solange auf die römischen
Provinzen angewendet, als sie nicht im Parlamente repräsentirt sind. Art. S.
Das gegenwärtige Decret wird dem Parlamente vorgelegt werden, um in ein
Gesetz'umgewandelt zu werden."

Ein zweites Decret verleiht Amnestie für Aufreizung zum Bürgerkriege
(außer für Militärs), für Raub von Staatseigenthum, für Preßvergehen (außer
denen gegen die Sittlichkeit), für Verletzungen der Disciplin in der National¬
garde, für Jagd- und Forstfrevel ze. Weitere Decrete beziehen sich auf die
Ernennung des Generals Lamarmora ^zum k. General-Statthalter in Rom,
auf Veröffentlichung des Statuts und der italienischen Gesetze im Römischen.

General Lamarmora kam am 11. Oetober in Rom an und wurde von
einer zahlreichen Volksmenge aufs Wärmste begrüßt. Auch den König hoffte
man bald in Rom einziehen zu sehen, einige gaben sogar schon nahe Ter-


welche wir erstreben, aus jedem bejahenden Votum ein aufrichtiges und offe¬
nes Versprechen der Anhänglichkeit macht. Gerechtigkeit und Freiheit waren
die Mächte, welche Italien geschaffen haben. Nunmehr sind die Italiener
Herren ihrer Bestimmung. Wenn sie nach Jahrhunderte langer Spaltung
ihre Vereinigung in jener Stadt, welche einst die Hauptstadt der Welt hieß,
wieder finden, werden ohne Zweifel die Reste der einstigen Größe für sie die
Auspicien für die eigene neue Größe bilden" .... „Als König und als Ka¬
tholik habe ich", so schloß der König, „die feste Absicht, indem ich die Ein¬
heit Italiens proclamire, zu gleicher Zeit die Freiheit der Kirche und die Un¬
abhängigkeit des Papstes zu sichern. Mit dieser Erklärung nehme ich aus
Ihren Händen das Resultat der Abstimmung Roms entgegen und werde es
Italien übergeben."

Man hat über die Nichtigkeit der Bemerkung des Königs von Italien,
daß er nur wenig dem Glücke verdanke, einige gerechte Bedenken, wenigstens
in Deutschland, nicht verhehlen können, da viel weniger die Gerechtigkeit der
Sache, die, wenn sie allein eine Macht wäre, längst diesen Erfolg hätte be¬
wirken können, als die deutschen Siege und in deren Folge die Gefangen¬
nehmung Napoleons und die Erklärung der Republik in Paris dem Könige
die Besitzergreifung möglich gemacht haben; das war für ihn aber doch gewiß
ein Glück zu nennen!

Die Florentiner amtliche Zeitung bringt am 9. Oetober, dem Tage des
Empfanges der Deputation sofort das Decret über die Besitzergreifung:

„Victor Emanuel II. ?e. Im Hinblick auf das Gesetz vom 17. März 180l,
im Hinblick auf das Resultat des Plebiscits, mit welchem die in Comi-
tien am 2. d. M einberufenen Bürger der römischen Provinzen die Vereini¬
gung mit dem Königreich Italien unter der constitutionellen Monarchie
Victor Emanuel's II. und seiner Nachfolger erklärt haben; in Anbetracht,
daß die zur Vervollständigung der nationalen Einheit vom Parlamente ab¬
gegebenen Voden und die auch in den Ausrufen zum Plebiscit der römischen
Bevölkerung enthaltenen entsprechenden Erklärungen der Regierung beständig
die Aufgabe betont haben, daß nach dem Aufhören der weltlichen Herrschaft
der Kirche die Unabhängigkeit der geistlichen Autorität gesichert werden müsse;
auf Vorschlag des Ministerrathes haben wir verordnet und verfügen wir:
Art. 1. Rom und die römischen Provinzen bilden einen integrirenden Theil
des Königreichs Italien. Art. 2. Der Papst behält die Würde, die Unver¬
letzlichkeit und alle persönlichen Prärogativen eines Souveräns. Art. 3. Durch
ein besonderes Gesetz werden die Verhältnisse sanctionirt werden, die zur
Sicherstellung der Unabhängigkeit des Papstes, auch mit Gebietsfreiheiten,
und zur freien Ausübung der geistlichen Autorität des heil. Stuhles geeignet
erscheinen. Art. 4. Artikel 82 des Statuts wird solange auf die römischen
Provinzen angewendet, als sie nicht im Parlamente repräsentirt sind. Art. S.
Das gegenwärtige Decret wird dem Parlamente vorgelegt werden, um in ein
Gesetz'umgewandelt zu werden."

Ein zweites Decret verleiht Amnestie für Aufreizung zum Bürgerkriege
(außer für Militärs), für Raub von Staatseigenthum, für Preßvergehen (außer
denen gegen die Sittlichkeit), für Verletzungen der Disciplin in der National¬
garde, für Jagd- und Forstfrevel ze. Weitere Decrete beziehen sich auf die
Ernennung des Generals Lamarmora ^zum k. General-Statthalter in Rom,
auf Veröffentlichung des Statuts und der italienischen Gesetze im Römischen.

General Lamarmora kam am 11. Oetober in Rom an und wurde von
einer zahlreichen Volksmenge aufs Wärmste begrüßt. Auch den König hoffte
man bald in Rom einziehen zu sehen, einige gaben sogar schon nahe Ter-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125243/396>, abgerufen am 26.06.2024.