Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semeter. I. Band.seinigen mit den Absichten der Regierung des Kaisers conform gewesen seien. Am 9. April 1862 findet endlich die letzte Conferenz der Commissäre seinigen mit den Absichten der Regierung des Kaisers conform gewesen seien. Am 9. April 1862 findet endlich die letzte Conferenz der Commissäre <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0488" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/124640"/> <p xml:id="ID_1406" prev="#ID_1405"> seinigen mit den Absichten der Regierung des Kaisers conform gewesen seien.<lb/> Die Instruction, aus der er dies ersehen, ist in das Gelbbuch nicht mit auf¬<lb/> genommen worden. Diese Aeußerung beweist übrigens klar, was wir schon<lb/> wiederholt bemerkt haben, daß Saligny mit im Complot war, Jurien dagegen<lb/> wahrscheinlich gar nicht wußte, um was es sich bei der ganzen Angelegen¬<lb/> heit handelte. Saligny war das Organ, Jurien das Opfer der kaiserlichen<lb/> Politik, die in diesen Verhandlungen eine beispiellose, zum Theil ganz über¬<lb/> flüssige Zweizüngigkeit und Perfidte entwickelte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1407" next="#ID_1408"> Am 9. April 1862 findet endlich die letzte Conferenz der Commissäre<lb/> statt, die Duvernois vollständig mittheilt. Daß diese Conferenz nur das Er¬<lb/> gebniß haben werde, die Trennung Frankreichs von England und Spanien<lb/> in aller Form zu constatiren, war von vornherein klar. Der Mittelpunkt<lb/> der vielfach abschweifenden Debatte bildete die Frage, welche Antwort der<lb/> mexikanischen Regierung auf die Forderung der Wiedereinschiffung des Gene¬<lb/> rals Almonte und seiner Genossen zu ertheilen sei. Der Entwurf, den Jurien<lb/> der Commission vorlegt, lehnt die Forderung ab; die Commissäre Englands<lb/> und Spaniens verweigern diesem Entwürfe ihre Zustimmung. Sie sehen in<lb/> dem Almonte gewährten Schutz eine Verletzung des Londoner Vertrages wie<lb/> der Convention von La Soledad: offenbar mit vollem Rechte, da der Lon¬<lb/> doner Vertrag jede Intervention ausdrücklich ausschloß und die Convention<lb/> von La Soledad in dieser Beziehung mit jenem Vertrage auf gleicher Linie<lb/> sich hielt. Was den Londoner Vertrag betrifft, so bestehen die Franzosen auf<lb/> ihrem Rechte, denselben nach ihrer Auffassung auslegen zu dürfen, das heißt bei<lb/> der Bestimmtheit, mit der der Vertrag sich über die Unzulässigkeit jeder Ein¬<lb/> mischung in die inneren Verhältnisse der Republick ausspricht, Nichts andres, als<lb/> sie nehmen das Recht in Anspruch, in den Vertrag das Gegentheil hinein zu<lb/> interpretiren von dem, was er besagt; sie stellten sich damit auf einen Boden,<lb/> auf dem überhaupt von Verträgen nicht mehr die Rede sein kann. In Be¬<lb/> zug auf die Convention von La Soledad erklärten sie dagegen, daß dieselbe<lb/> von der Regierung des Juarez selbst vielfach verletzt sei, wobei sie sich auf allerlei<lb/> Beschwerden französischer Unterthanen über den Druck der Negierung beriefen,<lb/> die bei ihnen eingelaufen seien, und auf den Terrorismus, den Juarez gegen<lb/> seine Gegner in Anwendung bringe. Daß diese Anklagen vollkommen hin¬<lb/> fällig seien, daß Juarez' Regierung ihren Verpflichtungen in loyalster Weise<lb/> nachgekommen, daß sie die große Mehrheit des mexikanischen Volkes sür<lb/> sich habe und daher den Verbündeten alle Garantieen gewähre, die man<lb/> von einer mexikanischen Regierung verlangen könne, wurde den Bevollmäch¬<lb/> tigten Englands und Spaniens nicht schwer zu beweisen. Auch sei es<lb/> einleuchtend, daß das bisher von den Verbündeten eingehaltene Verfahren<lb/> am meisten beitragen werde, Juarez' Regierung zu befestigen, an der sich ja</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0488]
seinigen mit den Absichten der Regierung des Kaisers conform gewesen seien.
Die Instruction, aus der er dies ersehen, ist in das Gelbbuch nicht mit auf¬
genommen worden. Diese Aeußerung beweist übrigens klar, was wir schon
wiederholt bemerkt haben, daß Saligny mit im Complot war, Jurien dagegen
wahrscheinlich gar nicht wußte, um was es sich bei der ganzen Angelegen¬
heit handelte. Saligny war das Organ, Jurien das Opfer der kaiserlichen
Politik, die in diesen Verhandlungen eine beispiellose, zum Theil ganz über¬
flüssige Zweizüngigkeit und Perfidte entwickelte.
Am 9. April 1862 findet endlich die letzte Conferenz der Commissäre
statt, die Duvernois vollständig mittheilt. Daß diese Conferenz nur das Er¬
gebniß haben werde, die Trennung Frankreichs von England und Spanien
in aller Form zu constatiren, war von vornherein klar. Der Mittelpunkt
der vielfach abschweifenden Debatte bildete die Frage, welche Antwort der
mexikanischen Regierung auf die Forderung der Wiedereinschiffung des Gene¬
rals Almonte und seiner Genossen zu ertheilen sei. Der Entwurf, den Jurien
der Commission vorlegt, lehnt die Forderung ab; die Commissäre Englands
und Spaniens verweigern diesem Entwürfe ihre Zustimmung. Sie sehen in
dem Almonte gewährten Schutz eine Verletzung des Londoner Vertrages wie
der Convention von La Soledad: offenbar mit vollem Rechte, da der Lon¬
doner Vertrag jede Intervention ausdrücklich ausschloß und die Convention
von La Soledad in dieser Beziehung mit jenem Vertrage auf gleicher Linie
sich hielt. Was den Londoner Vertrag betrifft, so bestehen die Franzosen auf
ihrem Rechte, denselben nach ihrer Auffassung auslegen zu dürfen, das heißt bei
der Bestimmtheit, mit der der Vertrag sich über die Unzulässigkeit jeder Ein¬
mischung in die inneren Verhältnisse der Republick ausspricht, Nichts andres, als
sie nehmen das Recht in Anspruch, in den Vertrag das Gegentheil hinein zu
interpretiren von dem, was er besagt; sie stellten sich damit auf einen Boden,
auf dem überhaupt von Verträgen nicht mehr die Rede sein kann. In Be¬
zug auf die Convention von La Soledad erklärten sie dagegen, daß dieselbe
von der Regierung des Juarez selbst vielfach verletzt sei, wobei sie sich auf allerlei
Beschwerden französischer Unterthanen über den Druck der Negierung beriefen,
die bei ihnen eingelaufen seien, und auf den Terrorismus, den Juarez gegen
seine Gegner in Anwendung bringe. Daß diese Anklagen vollkommen hin¬
fällig seien, daß Juarez' Regierung ihren Verpflichtungen in loyalster Weise
nachgekommen, daß sie die große Mehrheit des mexikanischen Volkes sür
sich habe und daher den Verbündeten alle Garantieen gewähre, die man
von einer mexikanischen Regierung verlangen könne, wurde den Bevollmäch¬
tigten Englands und Spaniens nicht schwer zu beweisen. Auch sei es
einleuchtend, daß das bisher von den Verbündeten eingehaltene Verfahren
am meisten beitragen werde, Juarez' Regierung zu befestigen, an der sich ja
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |