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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.

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gen weniger durch äußere politische, sociale, nationale Forderungen als durch
innerliches gemüthliches Bedürfniß. Und hier haben die Schlesier ihre deutsche
Art dauerhaft bewährt. Unter allen Ländern des Habsburgischen Hauses war
Schlesien das einzige, welches durch zwei Jahrhunderte Habsburgischer Herr¬
schaft dem Zwange und den Versuchungen der Söldner, Jesuiten, kaiserlichen
Hofbeamten mannhaft widerstand, und unter einem fortwährenden uner¬
hörten Druck den geistigen Gewinn der Reformation nicht opferte, bis das
bedrängte Land durch die Hohenzollern befreit wurde.


C. Grünhagen.


Wer Bundesgerichtshof für Hcimathsrecht.

Unter dem nicht ganz glücklichen Namen "Bundesamt für das Hei-
mathswesen" soll mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz ein neues
Organ dem Bundesorganismus eingefügt werden, das bestimmt ist als
oberstes Verwaltungsgericht des Bundes in Heimathssachen thätig zu sein
und innerhalb dieser Zuständigkeit den Beschwerden abzuhelfen, die zur Zeit
die Gestaltung der Bundesexecution veranlaßt. Dieser Bundesheimaths-
gerichtshof wird für das Gebiet der Verwaltung bedeuten, was das Bundes-
oberhandelsgericht für das Gebiet der Rechtspflege bedeutet, er wird der feste
Punkt sein, an dem sich der Verwaltungsgerichtshos des Bundes entwickelt.
Die Wichtigkeit des Vorgangs ist unverkennbar und je mehr wir uns davon
durchdrungen wissen, desto mehr fühlen wir die Verpflichtung kleinliche Be¬
denken, liebhaberische Ausstellungen fern zu halten, die zudem den Gegnern
der Neuschöpfung mehr zu statten kommen wie ihren Freunden. Aus der
anderen Seite ergibt sich aber auch die Verpflichtung, ernstlichen Bedenken,
wohlbegründeten Ausstellungen Ausdruck zu geben, um dem richterlichen
Organ der obersten Verwaltung von Anbeginn die richtige Ausbildung zu
sichern, und indem wir uns anschicken, einige kritische Bemerkungen zu machen,
glauben wir dieser Art Verpflichtung zu genügen.

Die Bedeutung der Verwaltungsrechtspflege ist heutzutage, nachdem, wie
Robert von Mohl sagt, "glücklicherweise der unüberlegte Artikel 94 der
deutschen Grundrechte, welcher alle und jede Verwaltungsrechtspflege unter¬
sagte, nicht zur Geltung gekommen, kaum mehr Gegenstand der Anzweiflung.
Im Gegentheil gewinnt die Ueberzeugung rasch und stetig Boden, daß die
Verwaltungsrechtspflege eines der Radicalheilmittel ist, welche die Schäden
der Verwaltung zu heilen vermögen. So viel damit aber vom principiellen


gen weniger durch äußere politische, sociale, nationale Forderungen als durch
innerliches gemüthliches Bedürfniß. Und hier haben die Schlesier ihre deutsche
Art dauerhaft bewährt. Unter allen Ländern des Habsburgischen Hauses war
Schlesien das einzige, welches durch zwei Jahrhunderte Habsburgischer Herr¬
schaft dem Zwange und den Versuchungen der Söldner, Jesuiten, kaiserlichen
Hofbeamten mannhaft widerstand, und unter einem fortwährenden uner¬
hörten Druck den geistigen Gewinn der Reformation nicht opferte, bis das
bedrängte Land durch die Hohenzollern befreit wurde.


C. Grünhagen.


Wer Bundesgerichtshof für Hcimathsrecht.

Unter dem nicht ganz glücklichen Namen „Bundesamt für das Hei-
mathswesen" soll mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz ein neues
Organ dem Bundesorganismus eingefügt werden, das bestimmt ist als
oberstes Verwaltungsgericht des Bundes in Heimathssachen thätig zu sein
und innerhalb dieser Zuständigkeit den Beschwerden abzuhelfen, die zur Zeit
die Gestaltung der Bundesexecution veranlaßt. Dieser Bundesheimaths-
gerichtshof wird für das Gebiet der Verwaltung bedeuten, was das Bundes-
oberhandelsgericht für das Gebiet der Rechtspflege bedeutet, er wird der feste
Punkt sein, an dem sich der Verwaltungsgerichtshos des Bundes entwickelt.
Die Wichtigkeit des Vorgangs ist unverkennbar und je mehr wir uns davon
durchdrungen wissen, desto mehr fühlen wir die Verpflichtung kleinliche Be¬
denken, liebhaberische Ausstellungen fern zu halten, die zudem den Gegnern
der Neuschöpfung mehr zu statten kommen wie ihren Freunden. Aus der
anderen Seite ergibt sich aber auch die Verpflichtung, ernstlichen Bedenken,
wohlbegründeten Ausstellungen Ausdruck zu geben, um dem richterlichen
Organ der obersten Verwaltung von Anbeginn die richtige Ausbildung zu
sichern, und indem wir uns anschicken, einige kritische Bemerkungen zu machen,
glauben wir dieser Art Verpflichtung zu genügen.

Die Bedeutung der Verwaltungsrechtspflege ist heutzutage, nachdem, wie
Robert von Mohl sagt, „glücklicherweise der unüberlegte Artikel 94 der
deutschen Grundrechte, welcher alle und jede Verwaltungsrechtspflege unter¬
sagte, nicht zur Geltung gekommen, kaum mehr Gegenstand der Anzweiflung.
Im Gegentheil gewinnt die Ueberzeugung rasch und stetig Boden, daß die
Verwaltungsrechtspflege eines der Radicalheilmittel ist, welche die Schäden
der Verwaltung zu heilen vermögen. So viel damit aber vom principiellen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123619/224>, abgerufen am 27.07.2024.