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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.

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Hiernach "couelusit äominuL juäsx terminis", d. h. der Herr Richter
erklärt die Verhandlungen für geschlossen. Wenn auch das Endurtheil in
den Acten fehlt, so ist es zweifellos auf Abweisung des Klägers mit seiner
Klage gegangen; denn indem das Gericht den Beweis verlangte, ob Elfe
Werner Vermögen habe, gab es deutlich kund, daß es die Klage nur zulassen
wollte, wenn sich herausstellte, daß Elfe Werner unvermögend war. Davon
hatten die Zeugen das Gegentheil gesagt. In der Sprache des Kammer¬
gerichts mag deshalb das schließliche Erkenntniß gelautet haben, "daß das
Landgericht zu Hanau übel geurtheilt und Appel wohl appellirt habe, und
daß derselbe von der Klage zu entledigen, auch die Wittwe Kauf zur
Ablegung der Gerichtskosten, deren Ermäßigung vorbehalten, zu condem-
niren sei."

Nach Verlauf von sechs Jahren, nach Abhaltung von 23 Terminen,
nach Einreichung von 10 Proceßschriften, nach Erlaß einer ganzen Reihe kai¬
serlicher Ladungen aus Linz. Worms und Frankfurt, nach Aufnahme ebenso
vieler Notariatsinstrumentc hatten demnach die Parteien eigentlich nichts er¬
fahren, als daß Elfe Werner 23 si. im Vermögen besaß und daß der römische
Rechtssatz in Deutschland gelte, wonach ein Bürge nicht vor dem Haupt¬
schuldner belangt werden könne. Ueber Beides hatten die Parteien in Wahr¬
heit nicht gestritten; Appel hatte der Klage des Kauf nichts als ein frivoles
Leugnen der Bürgschaft entgegengesetzt, beim Landgericht Hanau mit Recht
erfolglos, beim Reichskammergericht aber, Dank der Unterstützung seines ge¬
lehrten Procurators, der die ganze Sachlage verrückte, sehr erfolgreich. Die
"gen Oestreich" gesandten 20 si. Kostenvorschuß waren zwar für Appel,
wahrscheinlich für immer dahin, aber er brauchte doch die 23 si., um welche
Kauf ihn verklagt hatte, nicht zu zahlen und -- was die Hauptsache war --
Kauf' Wittwe hatte die sämmtlichen, vor dem Wormser und Frankfurter
Kammergericht entstandenen Kosten zu tragen; in einer der Prozeßschriften
werden sie noch vor dem Schlüsse des Processes auf über 100 si. angegeben,


Mann anspannt; ein Mistwagen stellen, den ganzen Tag zugebrauchen; zwei Wagen Brennholz
fahren, ein Gebund Gerten, soviel Einer tragen kann, aus jedem Haus zu liefern; mähen, Heu
machen, zäumen, graben, Flachs raffen, Flachs brechen, dreschen, schneiden, jedes Haus ein Tag;
Baudienste nach dem Umgang: Schaafe waschen und scheeren nach dem Umgang; Bier fahren; zur
Hasenjagd in der Feldmark folgen; das Jagdzeug aufs nächste Dorf bringen; den Hunden Brod
geben; 6 Pfund (nämlich Heller) 4 Albus 4 Pfg. Dimstgeld (das ganze Dorf) zahlen; Planken
machen um den herrschaftlichen Hof. wie es nach den Dorfschaften ausgetheilt wird; Hafer fahren
mit den 11 Dorfschaften des Bezirks uach dem Umgang; 14'/z Mester Michaelishafer geben
(das ganze Dorf); l'/ä Mester Rauchhafer (jedes Haus); 9 Mester Kühchafcr (das ganze Dorf);
bei Ausstattung der Gerichtsjunkcr, sowie deren Söhne und deren Töchter jedes Haus 1 Mehle
Hafer, 1 Huhn aufs Stammhaus liefern; Morgens 7 Uhr auf den Dienst und Abends 5 Uhr
wieder davon (bei der Hochzeit) gehen, aber mit Essen und Trinken und Abends einem Viertel
Laib Brod.
Grenzboten II. 1870 18

Hiernach „couelusit äominuL juäsx terminis", d. h. der Herr Richter
erklärt die Verhandlungen für geschlossen. Wenn auch das Endurtheil in
den Acten fehlt, so ist es zweifellos auf Abweisung des Klägers mit seiner
Klage gegangen; denn indem das Gericht den Beweis verlangte, ob Elfe
Werner Vermögen habe, gab es deutlich kund, daß es die Klage nur zulassen
wollte, wenn sich herausstellte, daß Elfe Werner unvermögend war. Davon
hatten die Zeugen das Gegentheil gesagt. In der Sprache des Kammer¬
gerichts mag deshalb das schließliche Erkenntniß gelautet haben, „daß das
Landgericht zu Hanau übel geurtheilt und Appel wohl appellirt habe, und
daß derselbe von der Klage zu entledigen, auch die Wittwe Kauf zur
Ablegung der Gerichtskosten, deren Ermäßigung vorbehalten, zu condem-
niren sei."

Nach Verlauf von sechs Jahren, nach Abhaltung von 23 Terminen,
nach Einreichung von 10 Proceßschriften, nach Erlaß einer ganzen Reihe kai¬
serlicher Ladungen aus Linz. Worms und Frankfurt, nach Aufnahme ebenso
vieler Notariatsinstrumentc hatten demnach die Parteien eigentlich nichts er¬
fahren, als daß Elfe Werner 23 si. im Vermögen besaß und daß der römische
Rechtssatz in Deutschland gelte, wonach ein Bürge nicht vor dem Haupt¬
schuldner belangt werden könne. Ueber Beides hatten die Parteien in Wahr¬
heit nicht gestritten; Appel hatte der Klage des Kauf nichts als ein frivoles
Leugnen der Bürgschaft entgegengesetzt, beim Landgericht Hanau mit Recht
erfolglos, beim Reichskammergericht aber, Dank der Unterstützung seines ge¬
lehrten Procurators, der die ganze Sachlage verrückte, sehr erfolgreich. Die
„gen Oestreich" gesandten 20 si. Kostenvorschuß waren zwar für Appel,
wahrscheinlich für immer dahin, aber er brauchte doch die 23 si., um welche
Kauf ihn verklagt hatte, nicht zu zahlen und — was die Hauptsache war —
Kauf' Wittwe hatte die sämmtlichen, vor dem Wormser und Frankfurter
Kammergericht entstandenen Kosten zu tragen; in einer der Prozeßschriften
werden sie noch vor dem Schlüsse des Processes auf über 100 si. angegeben,


Mann anspannt; ein Mistwagen stellen, den ganzen Tag zugebrauchen; zwei Wagen Brennholz
fahren, ein Gebund Gerten, soviel Einer tragen kann, aus jedem Haus zu liefern; mähen, Heu
machen, zäumen, graben, Flachs raffen, Flachs brechen, dreschen, schneiden, jedes Haus ein Tag;
Baudienste nach dem Umgang: Schaafe waschen und scheeren nach dem Umgang; Bier fahren; zur
Hasenjagd in der Feldmark folgen; das Jagdzeug aufs nächste Dorf bringen; den Hunden Brod
geben; 6 Pfund (nämlich Heller) 4 Albus 4 Pfg. Dimstgeld (das ganze Dorf) zahlen; Planken
machen um den herrschaftlichen Hof. wie es nach den Dorfschaften ausgetheilt wird; Hafer fahren
mit den 11 Dorfschaften des Bezirks uach dem Umgang; 14'/z Mester Michaelishafer geben
(das ganze Dorf); l'/ä Mester Rauchhafer (jedes Haus); 9 Mester Kühchafcr (das ganze Dorf);
bei Ausstattung der Gerichtsjunkcr, sowie deren Söhne und deren Töchter jedes Haus 1 Mehle
Hafer, 1 Huhn aufs Stammhaus liefern; Morgens 7 Uhr auf den Dienst und Abends 5 Uhr
wieder davon (bei der Hochzeit) gehen, aber mit Essen und Trinken und Abends einem Viertel
Laib Brod.
Grenzboten II. 1870 18
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123619/143>, abgerufen am 27.07.2024.