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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.

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also etwa auf das Fünffache des Streitobjekts. Für die Wittwe Kauf eine
theure Belehrung in der Kenntniß des römischen Rechtes!

So unbedeutend sachlich der hier besprochenene Proceß ist*), so sehr kann
er doch dazu dienen, mit der schweren Maschinerie des Neichskammergerichts
vollständig vertraut zu machen; dem gewaltigen Räderwerk, bei welchem ge¬
wissermaßen die Person des Kaisers selbst Hand anlegt, fehlt überall das
geschmeidige Oel und das raschtreibende Schwungrad. Mit der Zeit besserte
sich nicht etwa dieser Zustand, sondern er verschlimmerte sich. Wie die An¬
wälte in unserm Processe -- und sie waren hochgelehrte Rechtsgelehrte; denn
Engelländer, der Entdecker des römischen Sclaventhums in Deutschland, fungirt
1506--1609 als Canzler Landgraf Wilhelm's in Marburg und 1510 als
Kanzler des Erzbischofs zu Mainz -- so sahen auch alle spätern Reichskammer-
gerichtsprocuratoren zunächst ihre Aufgabe darin, mit Formalien den Gegner
zu ermüden oder zu erdrücken, und es erst, wenn sie damit scheiterten, zur
Entscheidung des materiellen Streitpunkts kommen lassen. Die vom Unter¬
gericht eingeschickten Proceßacten, welche 1491 kaum zwei Blätter füllen,
wachsen allmälig zu Foliobänden an, die Proceßschriften, welche 1497 noch
auf eine oder auf zwei Seiten sich beschränken, dehnen sich aus zu fingers¬
dicken Heften und hüllen den wahren Kern des Streites in todte Gelehrsam¬
keit ein, als dürfe ihn Niemand finden und bloslegen. Ein Capital an Zeit,
Geld und Menschenkräften wird in einem Maße vergeudet, wovon wir heute
kaum einen Begriff haben. Jahrhunderte waren nöthig, bis sich unser Rechts¬
leben durch diesen Wust hindurchrang, aber es hat sich hindurchgerungen
und geht hoffentlich weiteren, stetem Fortschritte entgegen. Wie die Acten¬
stöße allmälig heranwuchsen, so sind sie allmälig wieder zusammenge¬
schrumpft, ja fast sind sie gänzlich verschwunden und haben der mündlichen
Rede, dem lebendigen Worte ihren Platz überlassen; die römische Jurispru¬
denz hat -- nachdem sie in unverkennbar segenbringender Weise unser Recht
geläutert -- ihren Herrschaftssitz geräumt und bescheidet sich, eine gelehrte
Stütze wissenschaftlicher Forschung zu sein, indem sie das praktische
Feld andern Kräften überläßt. Das Volt selbst nimmt wieder Theil am
Rechtsprecher; die Geschworengerichte, die Handelsgerichte, die Schöffengerichte



') In späterer Zeit konnte ein ähnlicher Proceß vor dem Kammergericht nicht verhandelt
werden. Denn die Kammergerichts-Ordnung von 1b00 bestimmt, daß sich das Kammergericht
nur mit Sachen über SV si. zu befassen habe. Auch schloß die Kammergerichts-Ordnung von
149S, welche jeden Unterthan zunächst an seine ordentlichen Gerichte verwies, die Appellation
vom Landgericht zu Hanau direct an den Kaiser für die Zukunft aus; denn zwischen dem Land¬
gericht und Reichskammergericht stand noch das Hofgericht des Grafen von Hanau. Da unser
Prozeß schon vor 14SS anhänglich war, blieb er aber beim Reichskammergericht. Welchen Werth
übrigens damals 23 si. hatten, ergibt die Aussage eines Zeugen über das Vermögen der Elfe
Werner, wonach dieselbe eine Kuh, ungefähr 3 si" und ein Bett. 2 gr. Werth, auch Geschirr, be¬
stehend in Kessel und Pfanne, 1 gr. Werth, besitzt.

also etwa auf das Fünffache des Streitobjekts. Für die Wittwe Kauf eine
theure Belehrung in der Kenntniß des römischen Rechtes!

So unbedeutend sachlich der hier besprochenene Proceß ist*), so sehr kann
er doch dazu dienen, mit der schweren Maschinerie des Neichskammergerichts
vollständig vertraut zu machen; dem gewaltigen Räderwerk, bei welchem ge¬
wissermaßen die Person des Kaisers selbst Hand anlegt, fehlt überall das
geschmeidige Oel und das raschtreibende Schwungrad. Mit der Zeit besserte
sich nicht etwa dieser Zustand, sondern er verschlimmerte sich. Wie die An¬
wälte in unserm Processe — und sie waren hochgelehrte Rechtsgelehrte; denn
Engelländer, der Entdecker des römischen Sclaventhums in Deutschland, fungirt
1506—1609 als Canzler Landgraf Wilhelm's in Marburg und 1510 als
Kanzler des Erzbischofs zu Mainz — so sahen auch alle spätern Reichskammer-
gerichtsprocuratoren zunächst ihre Aufgabe darin, mit Formalien den Gegner
zu ermüden oder zu erdrücken, und es erst, wenn sie damit scheiterten, zur
Entscheidung des materiellen Streitpunkts kommen lassen. Die vom Unter¬
gericht eingeschickten Proceßacten, welche 1491 kaum zwei Blätter füllen,
wachsen allmälig zu Foliobänden an, die Proceßschriften, welche 1497 noch
auf eine oder auf zwei Seiten sich beschränken, dehnen sich aus zu fingers¬
dicken Heften und hüllen den wahren Kern des Streites in todte Gelehrsam¬
keit ein, als dürfe ihn Niemand finden und bloslegen. Ein Capital an Zeit,
Geld und Menschenkräften wird in einem Maße vergeudet, wovon wir heute
kaum einen Begriff haben. Jahrhunderte waren nöthig, bis sich unser Rechts¬
leben durch diesen Wust hindurchrang, aber es hat sich hindurchgerungen
und geht hoffentlich weiteren, stetem Fortschritte entgegen. Wie die Acten¬
stöße allmälig heranwuchsen, so sind sie allmälig wieder zusammenge¬
schrumpft, ja fast sind sie gänzlich verschwunden und haben der mündlichen
Rede, dem lebendigen Worte ihren Platz überlassen; die römische Jurispru¬
denz hat — nachdem sie in unverkennbar segenbringender Weise unser Recht
geläutert — ihren Herrschaftssitz geräumt und bescheidet sich, eine gelehrte
Stütze wissenschaftlicher Forschung zu sein, indem sie das praktische
Feld andern Kräften überläßt. Das Volt selbst nimmt wieder Theil am
Rechtsprecher; die Geschworengerichte, die Handelsgerichte, die Schöffengerichte



') In späterer Zeit konnte ein ähnlicher Proceß vor dem Kammergericht nicht verhandelt
werden. Denn die Kammergerichts-Ordnung von 1b00 bestimmt, daß sich das Kammergericht
nur mit Sachen über SV si. zu befassen habe. Auch schloß die Kammergerichts-Ordnung von
149S, welche jeden Unterthan zunächst an seine ordentlichen Gerichte verwies, die Appellation
vom Landgericht zu Hanau direct an den Kaiser für die Zukunft aus; denn zwischen dem Land¬
gericht und Reichskammergericht stand noch das Hofgericht des Grafen von Hanau. Da unser
Prozeß schon vor 14SS anhänglich war, blieb er aber beim Reichskammergericht. Welchen Werth
übrigens damals 23 si. hatten, ergibt die Aussage eines Zeugen über das Vermögen der Elfe
Werner, wonach dieselbe eine Kuh, ungefähr 3 si„ und ein Bett. 2 gr. Werth, auch Geschirr, be¬
stehend in Kessel und Pfanne, 1 gr. Werth, besitzt.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123619/144>, abgerufen am 27.07.2024.