Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.Tag kein Gerichtstag sei, auf dem nächsten Gerichtstag darnach zu erscheinen. Mit diesem Erscheinen Appels beginnen die Reichskammergerichtsacten Tag kein Gerichtstag sei, auf dem nächsten Gerichtstag darnach zu erscheinen. Mit diesem Erscheinen Appels beginnen die Reichskammergerichtsacten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0140" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/123760"/> <p xml:id="ID_420" prev="#ID_419"> Tag kein Gerichtstag sei, auf dem nächsten Gerichtstag darnach zu erscheinen.<lb/> Diese Ladung, ausgehändigt an Gamp, sandte dieser nach Hochstadt, wo sie<lb/> auf Appels Ersuchen wiederum der Notar Philippus im Beisein zweier<lb/> Zeugen dem Conrad Kauf in dessen Wohnung verkündigte und überlieferte,<lb/> auch daß dies geschehen unterm 14. Sept. 1492 in einer neuen Urkunde<lb/> bezeugte. Aber es war kein Leichtes für Kauf, vor dem Kaiser, „wo er<lb/> dann zumal im Reiche sein werde", zu erscheinen; das Jahr 1492 und 1493<lb/> beschäftigte Friedrich in den Niederlanden; als er 1493 starb, hinterließ er das<lb/> Reich in großer Unordnung; deshalb und da auch der Anwalt des Gegners<lb/> Dr. Gamp nichts thun konnte oder wollte, ruUe unser Proceß volle drei<lb/> Jahre. Kauf versuchte die Sache beim Landgericht Hanau fortzusetzen, jedoch<lb/> erfolglos; denn das Landgericht war durch die Appellationsanzeige in seiner<lb/> Thätigkeit gehemmt und hatte keine Kunde, was aus der Appellation ge¬<lb/> worden sei. Inmittelst verstarb auch der Kläger. Als aber seine Wittwe<lb/> im Frühjahr 1495 erfuhr, daß Kaiser Maximilian in Worms tagte, wandte<lb/> sie sich an ihn und ließ ihren Gegner Appel vorladen, zu sehen und zu hören, wie<lb/> das Urtheil des Landgerichts Hanau bestätigt und seine Appellation für verjährt<lb/> erklärt werde. 'Am letzten Mai 1496 erfolgte die beantragte Ladung Appels<lb/> auf den 9. Tag oder den nächsten Gerichtstag darnach vor dem Kaiser, wo<lb/> derselbe dann zumal im Reiche sein werde. Die Ladung brachte ein Hanauer<lb/> Notar im Auftrage der Wittwe Kauf schon am 2. Juni im Beisein dreier<lb/> Zeugen an Appel. Da machte sich Appel selbst auf gen Worms. Dort<lb/> nahm er zunächst einen neuen Anwalt in der Person des Licenciaten Georg<lb/> Ortolff. ließ darüber in der Probstei zu Se. Paul vom Cleriker und Probstei-<lb/> schreiber Jacob Fuß ein Notariatsinstrument aufstellen und begab sich am<lb/> nämlichen Tage (3. Juli 1495) mit der Vollmacht, der kaiserlichen Ladung<lb/> und seinem Anwalt vor das kaiserliche Gericht.</p><lb/> <p xml:id="ID_421" next="#ID_422"> Mit diesem Erscheinen Appels beginnen die Reichskammergerichtsacten<lb/> — also etwa 5 Wochen früher als die Reichskammergerichtsordnung und<lb/> der Landfrieden erlassen wurde. Aus den Protocollen, die über die nunmehr<lb/> in diesem Processe abgehaltenen Termine aufgenommen sind und nebenbei<lb/> gesagt unseren geübtesten Archivaren Schwierigkeit beim Entziffern machen<lb/> würden, ist weder der Gerichtsschreiber noch das Gerichtspersonal dem Namen<lb/> nach zu entnehmen; da mehrfach „der vominus juäsx", „der Richter", erwähnt<lb/> wird, so ergibt sich, daß die Verhandlungen vor einem der Beisitzer des<lb/> Kammergerichts stattfanden; die Entscheidung hatten zwölf Richter, halb<lb/> adlige, halb gelehrte, zu ertheilen; sie wurde in ein besonderes Urtheilsbuch<lb/> mit Angabe der Richter, von welchen sie ausging, eingetragen und fehlt<lb/> deshalb auch in den uns vorliegenden Acten. Der Vorsitzende des Reichs-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0140]
Tag kein Gerichtstag sei, auf dem nächsten Gerichtstag darnach zu erscheinen.
Diese Ladung, ausgehändigt an Gamp, sandte dieser nach Hochstadt, wo sie
auf Appels Ersuchen wiederum der Notar Philippus im Beisein zweier
Zeugen dem Conrad Kauf in dessen Wohnung verkündigte und überlieferte,
auch daß dies geschehen unterm 14. Sept. 1492 in einer neuen Urkunde
bezeugte. Aber es war kein Leichtes für Kauf, vor dem Kaiser, „wo er
dann zumal im Reiche sein werde", zu erscheinen; das Jahr 1492 und 1493
beschäftigte Friedrich in den Niederlanden; als er 1493 starb, hinterließ er das
Reich in großer Unordnung; deshalb und da auch der Anwalt des Gegners
Dr. Gamp nichts thun konnte oder wollte, ruUe unser Proceß volle drei
Jahre. Kauf versuchte die Sache beim Landgericht Hanau fortzusetzen, jedoch
erfolglos; denn das Landgericht war durch die Appellationsanzeige in seiner
Thätigkeit gehemmt und hatte keine Kunde, was aus der Appellation ge¬
worden sei. Inmittelst verstarb auch der Kläger. Als aber seine Wittwe
im Frühjahr 1495 erfuhr, daß Kaiser Maximilian in Worms tagte, wandte
sie sich an ihn und ließ ihren Gegner Appel vorladen, zu sehen und zu hören, wie
das Urtheil des Landgerichts Hanau bestätigt und seine Appellation für verjährt
erklärt werde. 'Am letzten Mai 1496 erfolgte die beantragte Ladung Appels
auf den 9. Tag oder den nächsten Gerichtstag darnach vor dem Kaiser, wo
derselbe dann zumal im Reiche sein werde. Die Ladung brachte ein Hanauer
Notar im Auftrage der Wittwe Kauf schon am 2. Juni im Beisein dreier
Zeugen an Appel. Da machte sich Appel selbst auf gen Worms. Dort
nahm er zunächst einen neuen Anwalt in der Person des Licenciaten Georg
Ortolff. ließ darüber in der Probstei zu Se. Paul vom Cleriker und Probstei-
schreiber Jacob Fuß ein Notariatsinstrument aufstellen und begab sich am
nämlichen Tage (3. Juli 1495) mit der Vollmacht, der kaiserlichen Ladung
und seinem Anwalt vor das kaiserliche Gericht.
Mit diesem Erscheinen Appels beginnen die Reichskammergerichtsacten
— also etwa 5 Wochen früher als die Reichskammergerichtsordnung und
der Landfrieden erlassen wurde. Aus den Protocollen, die über die nunmehr
in diesem Processe abgehaltenen Termine aufgenommen sind und nebenbei
gesagt unseren geübtesten Archivaren Schwierigkeit beim Entziffern machen
würden, ist weder der Gerichtsschreiber noch das Gerichtspersonal dem Namen
nach zu entnehmen; da mehrfach „der vominus juäsx", „der Richter", erwähnt
wird, so ergibt sich, daß die Verhandlungen vor einem der Beisitzer des
Kammergerichts stattfanden; die Entscheidung hatten zwölf Richter, halb
adlige, halb gelehrte, zu ertheilen; sie wurde in ein besonderes Urtheilsbuch
mit Angabe der Richter, von welchen sie ausging, eingetragen und fehlt
deshalb auch in den uns vorliegenden Acten. Der Vorsitzende des Reichs-
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