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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.

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von 40.400 Thlr. Gold. Zur Zinsenzahlung und Tilgung wird jährlich die
Summe von 51,140 Thlr. Gold nebst den außerordentlichen Einnahmen aus
Vererbpachtungen und den Ueberschüssen der Großherzoglichen Casse verwandt,
so daß, wenn auch inzwischen noch einige neue Schulden hinzugekommen sein
mögen, der Gesammtbetrag der Schuld jetzt nicht höher als zu 800,000 Thlr.
Gold wird angenommen werden können, was aus den ratzeburgischen Theil
137.000 Thlr. und an Zins (3^°/o) und Tilgung (1-/<>) 6660 Thlr. Gold
ergeben würde. Hiernach würde das Fürstenthum als seinen Antheil an den
Kosten der Landesverwaltung 30,300 Thlr. und bis zur Tilgung der Schuld
noch 6630 Thlr., in Summa also 37,130 Thlr. Gold oder rund 63,000 Thlr.
Cre. zu übernehmen haben.

Es bleiben also von der Einnahme von 110,000 Thlr. Cre. jährlich
47,000 Thlr. und mit Hinzurechnung der Militär- und ChausMbausteuer
von 60,000 Thlr. Cre. für den Landesfonds übrig. Dazu kommen dann
noch die von der Einnahme bereits abgerechneten 40,388 Thlr. Gold oder
44.000 Thlr. Cre. an speciellen Verwaltungskosten, deren Ueberweisung an
den Landesfonds zu budgetmäßiger Verfügung nichts als die Erfüllung einer
berechtigten Forderung des Verfassungsstaates wäre. Statt der gewährten
9200 Thlr. aus den Militär- und Chausseebausteuern würde dem Landesfonds
also eine Ausstattung von 104.000 Thlr. und unter Streichung jener beiden
bis auf einen geringen Betrag überhaupt nicht mehr haltbaren Steuern von
rund 90,000 Thlr. Cre., zur Verwendung für die Zwecke der speciellen Lan¬
desverwaltung gebühren.

Es fehlt also der neuen ratzeburgischen Verfassung sehr Vieles, um als
eine wirkliche Landesverfassung gelten und sür eine Erfüllung der auf Volks¬
vertretung gerichteten Wünsche der Einwohner des Fürstenthums sich aus¬
geben zu können. Zu dem Allen kommt noch, daß der Großherzog sie nicht
einmal als ein festes, über einseitige Abänderung erhabenes Landesgrundge¬
setz betrachtet, indem er sich ausdrücklich "diejenigen Abänderungen" vor¬
behält, "welche in der Folge etwa ein näherer Anschluß des Fürstenthums
an die Verfassung der übrigen mecklenburgischen Lande erforderlich machen
könnte." Aber vielleicht ist gerade dieser Vorbehalt einseitiger Abänderung
am wenigsten an dem Schriftstück zu beklagen, da er dem Werke den Cha¬
rakter der Dauerhaftigkeit abspricht und dadurch auch diejenigen, welche die
Verfassung nicht als einen Fortschritt und eine Wohlthat anzusehen vermögen,
zu dem Bestreben ermuthtgt, dieselbe nicht Wurzel fassen zu lassen.




von 40.400 Thlr. Gold. Zur Zinsenzahlung und Tilgung wird jährlich die
Summe von 51,140 Thlr. Gold nebst den außerordentlichen Einnahmen aus
Vererbpachtungen und den Ueberschüssen der Großherzoglichen Casse verwandt,
so daß, wenn auch inzwischen noch einige neue Schulden hinzugekommen sein
mögen, der Gesammtbetrag der Schuld jetzt nicht höher als zu 800,000 Thlr.
Gold wird angenommen werden können, was aus den ratzeburgischen Theil
137.000 Thlr. und an Zins (3^°/o) und Tilgung (1-/<>) 6660 Thlr. Gold
ergeben würde. Hiernach würde das Fürstenthum als seinen Antheil an den
Kosten der Landesverwaltung 30,300 Thlr. und bis zur Tilgung der Schuld
noch 6630 Thlr., in Summa also 37,130 Thlr. Gold oder rund 63,000 Thlr.
Cre. zu übernehmen haben.

Es bleiben also von der Einnahme von 110,000 Thlr. Cre. jährlich
47,000 Thlr. und mit Hinzurechnung der Militär- und ChausMbausteuer
von 60,000 Thlr. Cre. für den Landesfonds übrig. Dazu kommen dann
noch die von der Einnahme bereits abgerechneten 40,388 Thlr. Gold oder
44.000 Thlr. Cre. an speciellen Verwaltungskosten, deren Ueberweisung an
den Landesfonds zu budgetmäßiger Verfügung nichts als die Erfüllung einer
berechtigten Forderung des Verfassungsstaates wäre. Statt der gewährten
9200 Thlr. aus den Militär- und Chausseebausteuern würde dem Landesfonds
also eine Ausstattung von 104.000 Thlr. und unter Streichung jener beiden
bis auf einen geringen Betrag überhaupt nicht mehr haltbaren Steuern von
rund 90,000 Thlr. Cre., zur Verwendung für die Zwecke der speciellen Lan¬
desverwaltung gebühren.

Es fehlt also der neuen ratzeburgischen Verfassung sehr Vieles, um als
eine wirkliche Landesverfassung gelten und sür eine Erfüllung der auf Volks¬
vertretung gerichteten Wünsche der Einwohner des Fürstenthums sich aus¬
geben zu können. Zu dem Allen kommt noch, daß der Großherzog sie nicht
einmal als ein festes, über einseitige Abänderung erhabenes Landesgrundge¬
setz betrachtet, indem er sich ausdrücklich „diejenigen Abänderungen" vor¬
behält, „welche in der Folge etwa ein näherer Anschluß des Fürstenthums
an die Verfassung der übrigen mecklenburgischen Lande erforderlich machen
könnte." Aber vielleicht ist gerade dieser Vorbehalt einseitiger Abänderung
am wenigsten an dem Schriftstück zu beklagen, da er dem Werke den Cha¬
rakter der Dauerhaftigkeit abspricht und dadurch auch diejenigen, welche die
Verfassung nicht als einen Fortschritt und eine Wohlthat anzusehen vermögen,
zu dem Bestreben ermuthtgt, dieselbe nicht Wurzel fassen zu lassen.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123087/61>, abgerufen am 26.06.2024.