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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.

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wägung gezogen werden, daß nach unbestrittenen Recht das Domanial-
vermögen mit der Verpflichtung behaftet ist, in erster Linie soweit möglich
die Kosten des Landesregiments zu decken und daß die Steuern nur aus¬
hilflich hinzutreten. Bei der Auseinandersetzung müßte also von dem Do-
manialvermögen oder den Domanialeinkünften ein angemessener Theil aus¬
geschieden werden, mit der Bestimmung, zur Bestreitung der Kosten des
landesherrlichen Haus- und Hofhalts zu dienen, während der Rest, nebst den
Steueraufkünften, zur Deckung der Kosten der Landesverwaltung zu bestimmen
wäre. Zugleich empfahl es sich, für die Kosten der oberen, beiden Landes¬
theilen gemeinsamen Behörden und Anstalten eine gewisse Abfindungssumme
als jährlichen Beitrag festzustellen.

Hiernach wäre also zunächst die Einnahme zu ermitteln, welche an Do¬
manialeinkünften und Steuern aus dem Fürstenthum Natzeburg in die landes¬
herrliche Casse fließt. Hierüber liegt nur aus dem Jahre 1848 eine amtliche
Veröffentlichung vor, welche sich auf das Rechnungsjahr vom 1. Juli 1847
bis 1848 bezieht. Das genannte Jahr hatte, wie in der Uebersicht selbst an¬
gegeben wird, grade ungewöhnlich hohe Ausgaben, kann also rücksichtlich der
letzteren nicht als normal gelten. Das Fürstenthum Ratzeburg lieferte damals
nach Abzug der speciellen Verwaltungskosten, im Betrage von 40.588 Thlr. Gold,
und ungerechnet die Erhebung aus der Militär- und Chausseebausteuer einen
Reinertrag von 81.892 Thlr. Gold in die landesherrliche Casse. Dieser Be-
trag wird sich seitdem nicht unerheblich gesteigert haben, wie schon daraus hervor¬
geht, daß die Vorschüsse der 13 Domanialpächter von 60,000 Thlr. auf
80,000 Thlr. gestiegen sind. Man wird hiernach den jetzigen Reinertrag auf
mindestens 98,000 Thlr. Gold berechnen können. Rechnet man dazu noch
die dem Fürstenthum Ratzeburg zu Gute kommende Quote an der Einnahme
des Großherzogs aus den von Mecklenburg-Schwerin zu zahlenden Elbzoll-
geldern mit 2000 Thlr. Gold hinzu, so erhält man als Gesammtbetrag der
Nettoeinnahme des Großherzogs aus dem Fürstenthum die Summe von
100,000 Thlr. Gold oder 110.000 Thlr. Cre.

Die Kosten der Großherzoglichen Haus- und Hofhaltung beliefen sich in
dem genannten Jahre auf 240.000 Thlr. Gold, die der höheren Landes¬
behörden (Staatsministerium, Landesregierung, Schuldentilgungs-Commission;
Kammer, Consistorium, Justizkanzlei, Ober-Appellationsgericht) und der all¬
gemeinen Landesanstalten nebst dazu gehörigen Besoldungen und Pensionen
auf 34,000 Thlr. Gold, Summa 294,000 Thlr. Gold. Macht nach dem
Verhältniß der Bevölkerung auf den ratzeburgischen Theil rund S0.000 Thlr.
Gold. Die landesherrliche Schuld, welche zwar eine Domanialschuld ist,
aber bei der Auseinandersetzung als Landesschuld zu übernehmen sein würde,
belief sich im Jahre 1848 auf 1,140,000 Thlr. Gold mit einer Verzinsung


wägung gezogen werden, daß nach unbestrittenen Recht das Domanial-
vermögen mit der Verpflichtung behaftet ist, in erster Linie soweit möglich
die Kosten des Landesregiments zu decken und daß die Steuern nur aus¬
hilflich hinzutreten. Bei der Auseinandersetzung müßte also von dem Do-
manialvermögen oder den Domanialeinkünften ein angemessener Theil aus¬
geschieden werden, mit der Bestimmung, zur Bestreitung der Kosten des
landesherrlichen Haus- und Hofhalts zu dienen, während der Rest, nebst den
Steueraufkünften, zur Deckung der Kosten der Landesverwaltung zu bestimmen
wäre. Zugleich empfahl es sich, für die Kosten der oberen, beiden Landes¬
theilen gemeinsamen Behörden und Anstalten eine gewisse Abfindungssumme
als jährlichen Beitrag festzustellen.

Hiernach wäre also zunächst die Einnahme zu ermitteln, welche an Do¬
manialeinkünften und Steuern aus dem Fürstenthum Natzeburg in die landes¬
herrliche Casse fließt. Hierüber liegt nur aus dem Jahre 1848 eine amtliche
Veröffentlichung vor, welche sich auf das Rechnungsjahr vom 1. Juli 1847
bis 1848 bezieht. Das genannte Jahr hatte, wie in der Uebersicht selbst an¬
gegeben wird, grade ungewöhnlich hohe Ausgaben, kann also rücksichtlich der
letzteren nicht als normal gelten. Das Fürstenthum Ratzeburg lieferte damals
nach Abzug der speciellen Verwaltungskosten, im Betrage von 40.588 Thlr. Gold,
und ungerechnet die Erhebung aus der Militär- und Chausseebausteuer einen
Reinertrag von 81.892 Thlr. Gold in die landesherrliche Casse. Dieser Be-
trag wird sich seitdem nicht unerheblich gesteigert haben, wie schon daraus hervor¬
geht, daß die Vorschüsse der 13 Domanialpächter von 60,000 Thlr. auf
80,000 Thlr. gestiegen sind. Man wird hiernach den jetzigen Reinertrag auf
mindestens 98,000 Thlr. Gold berechnen können. Rechnet man dazu noch
die dem Fürstenthum Ratzeburg zu Gute kommende Quote an der Einnahme
des Großherzogs aus den von Mecklenburg-Schwerin zu zahlenden Elbzoll-
geldern mit 2000 Thlr. Gold hinzu, so erhält man als Gesammtbetrag der
Nettoeinnahme des Großherzogs aus dem Fürstenthum die Summe von
100,000 Thlr. Gold oder 110.000 Thlr. Cre.

Die Kosten der Großherzoglichen Haus- und Hofhaltung beliefen sich in
dem genannten Jahre auf 240.000 Thlr. Gold, die der höheren Landes¬
behörden (Staatsministerium, Landesregierung, Schuldentilgungs-Commission;
Kammer, Consistorium, Justizkanzlei, Ober-Appellationsgericht) und der all¬
gemeinen Landesanstalten nebst dazu gehörigen Besoldungen und Pensionen
auf 34,000 Thlr. Gold, Summa 294,000 Thlr. Gold. Macht nach dem
Verhältniß der Bevölkerung auf den ratzeburgischen Theil rund S0.000 Thlr.
Gold. Die landesherrliche Schuld, welche zwar eine Domanialschuld ist,
aber bei der Auseinandersetzung als Landesschuld zu übernehmen sein würde,
belief sich im Jahre 1848 auf 1,140,000 Thlr. Gold mit einer Verzinsung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123087/60>, abgerufen am 26.06.2024.