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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.

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Familie ernähren können. Endlich ist noch zu bedenken, wie homöopathisch der
Plan Brights wirken würde; für die zahlreichste Classe, nämlich die länd¬
lichen Tagelöhner, würde er gar keine Bedeutung haben, denn erfahrungs¬
mäßig sind die kleinen Eigenthümer die härtesten Herren.

Fragt man nun, was denn die Gesetzgebung für die Landfrage thun
kann, so zeigt sich zunächst ein offenkundiger Uebelstand, welcher leicht zu be¬
seitigen ist. Nach dem bisherigen Recht hat der Pächter keinen Anspruch
auf Kompensation für Verwendungen, die er zu Gunsten des Landes ge¬
macht hat; wenn er im Anfang d. I. eine Scheune baut, gehört dieselbe
ohne Weiteres dem Grundherrn, und wenn derselbe im Juli kündigt, so hat
der Pächter keinen Ersatz zu fordern, falls er sich nicht solchen ausdrücklich
vorher gesichert hat. Dies ist eine offenbare Ungerechtigkeit. Lord Clarendon
nannte dieselbe kurzweg verbrecherisch; 1866 hatte Fortescue, der unter Russell
wie jetzt unter Gladstone irischer Secretär war, bereits eine Bill eingebracht,
wonach künftig bei Verbesserungen die Präsumtion umgekehrt werden, und
angenommen werden sollte, daß der Pächter sie gemacht habe, wenn nicht der
Eigenthümer das Gegentheil beweisen könne. Eine derartige Bill, wonach
der Pächter, wenn kein Contract vorliegt, für jede hören Ms ausgeführte
Verbesserung zu entschädigen wäre, wenn er seine Pachtung freiwillig oder
gezwungen aufgibt, würde jetzt ohne jede Schwierigkeit in beiden Häusern durch¬
gehen. Nur darf man sich ihre Wirkung auf Irland aber nicht zu groß vor¬
stellen: thatsächlich macht sich die bisherige abnorme Praxis viel weniger hart,
weil der Pächter selten Capital oder Lust zu Verbesserungen hat, wenn er
aber Beides hat, sich auch contractlich Compensation sichert. Fast immer
geben die Besitzer das Capital her und lassen sich dasselbe nur mit 3 Proc.
verzinsen; bei Bauten wird die Ausgabe oft zwischen Beiden in der Art ge¬
theilt, daß der Eigenthümer die Naturalien liefert, der Pächter die Ausfüh¬
rung übernimmt. Außerdem ist in Erwägung zu ziehen, daß der irische
Durchschnittspächter Vieles "improvement" nennt, was keineswegs diesen
Namen verdient. Wenn er z. B. in seiner Neigung zu verafterpachten oder
seine Söhne und Vettern aufzunehmen, auf den Feldern Hadern zieht oder
elende Lehmhütten baut, so kostet ihm das unzweifelhaft Arbeit und Geld,
kann aber nicht als Verbesserung des Gutes angesehen werden. Hierüber
Müßte also durch ein Schiedsgericht unparteiisch entschieden werden.

Wenn dieser gerechten Beschwerde abgeholfen wird, der Pächter also
sicher wäre für seine Aufwendungen Entschädigung zu finden, so wird man
auch weniger gegen die Zeitpachten einzuwenden haben. Namentlich werden
die Eigenthümer dazu geneigt sein, wenn man bestimmte, daß sie gegen alle
Ansprüche ihrer bisherigen Pächter geschützt sein sollten, wenn sie denselben
Zeitpachten von mäßiger Länge zu gegenwärtigen Pachtpr?ihm böten. Man


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Familie ernähren können. Endlich ist noch zu bedenken, wie homöopathisch der
Plan Brights wirken würde; für die zahlreichste Classe, nämlich die länd¬
lichen Tagelöhner, würde er gar keine Bedeutung haben, denn erfahrungs¬
mäßig sind die kleinen Eigenthümer die härtesten Herren.

Fragt man nun, was denn die Gesetzgebung für die Landfrage thun
kann, so zeigt sich zunächst ein offenkundiger Uebelstand, welcher leicht zu be¬
seitigen ist. Nach dem bisherigen Recht hat der Pächter keinen Anspruch
auf Kompensation für Verwendungen, die er zu Gunsten des Landes ge¬
macht hat; wenn er im Anfang d. I. eine Scheune baut, gehört dieselbe
ohne Weiteres dem Grundherrn, und wenn derselbe im Juli kündigt, so hat
der Pächter keinen Ersatz zu fordern, falls er sich nicht solchen ausdrücklich
vorher gesichert hat. Dies ist eine offenbare Ungerechtigkeit. Lord Clarendon
nannte dieselbe kurzweg verbrecherisch; 1866 hatte Fortescue, der unter Russell
wie jetzt unter Gladstone irischer Secretär war, bereits eine Bill eingebracht,
wonach künftig bei Verbesserungen die Präsumtion umgekehrt werden, und
angenommen werden sollte, daß der Pächter sie gemacht habe, wenn nicht der
Eigenthümer das Gegentheil beweisen könne. Eine derartige Bill, wonach
der Pächter, wenn kein Contract vorliegt, für jede hören Ms ausgeführte
Verbesserung zu entschädigen wäre, wenn er seine Pachtung freiwillig oder
gezwungen aufgibt, würde jetzt ohne jede Schwierigkeit in beiden Häusern durch¬
gehen. Nur darf man sich ihre Wirkung auf Irland aber nicht zu groß vor¬
stellen: thatsächlich macht sich die bisherige abnorme Praxis viel weniger hart,
weil der Pächter selten Capital oder Lust zu Verbesserungen hat, wenn er
aber Beides hat, sich auch contractlich Compensation sichert. Fast immer
geben die Besitzer das Capital her und lassen sich dasselbe nur mit 3 Proc.
verzinsen; bei Bauten wird die Ausgabe oft zwischen Beiden in der Art ge¬
theilt, daß der Eigenthümer die Naturalien liefert, der Pächter die Ausfüh¬
rung übernimmt. Außerdem ist in Erwägung zu ziehen, daß der irische
Durchschnittspächter Vieles „improvement" nennt, was keineswegs diesen
Namen verdient. Wenn er z. B. in seiner Neigung zu verafterpachten oder
seine Söhne und Vettern aufzunehmen, auf den Feldern Hadern zieht oder
elende Lehmhütten baut, so kostet ihm das unzweifelhaft Arbeit und Geld,
kann aber nicht als Verbesserung des Gutes angesehen werden. Hierüber
Müßte also durch ein Schiedsgericht unparteiisch entschieden werden.

Wenn dieser gerechten Beschwerde abgeholfen wird, der Pächter also
sicher wäre für seine Aufwendungen Entschädigung zu finden, so wird man
auch weniger gegen die Zeitpachten einzuwenden haben. Namentlich werden
die Eigenthümer dazu geneigt sein, wenn man bestimmte, daß sie gegen alle
Ansprüche ihrer bisherigen Pächter geschützt sein sollten, wenn sie denselben
Zeitpachten von mäßiger Länge zu gegenwärtigen Pachtpr?ihm böten. Man


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[0225] Familie ernähren können. Endlich ist noch zu bedenken, wie homöopathisch der Plan Brights wirken würde; für die zahlreichste Classe, nämlich die länd¬ lichen Tagelöhner, würde er gar keine Bedeutung haben, denn erfahrungs¬ mäßig sind die kleinen Eigenthümer die härtesten Herren. Fragt man nun, was denn die Gesetzgebung für die Landfrage thun kann, so zeigt sich zunächst ein offenkundiger Uebelstand, welcher leicht zu be¬ seitigen ist. Nach dem bisherigen Recht hat der Pächter keinen Anspruch auf Kompensation für Verwendungen, die er zu Gunsten des Landes ge¬ macht hat; wenn er im Anfang d. I. eine Scheune baut, gehört dieselbe ohne Weiteres dem Grundherrn, und wenn derselbe im Juli kündigt, so hat der Pächter keinen Ersatz zu fordern, falls er sich nicht solchen ausdrücklich vorher gesichert hat. Dies ist eine offenbare Ungerechtigkeit. Lord Clarendon nannte dieselbe kurzweg verbrecherisch; 1866 hatte Fortescue, der unter Russell wie jetzt unter Gladstone irischer Secretär war, bereits eine Bill eingebracht, wonach künftig bei Verbesserungen die Präsumtion umgekehrt werden, und angenommen werden sollte, daß der Pächter sie gemacht habe, wenn nicht der Eigenthümer das Gegentheil beweisen könne. Eine derartige Bill, wonach der Pächter, wenn kein Contract vorliegt, für jede hören Ms ausgeführte Verbesserung zu entschädigen wäre, wenn er seine Pachtung freiwillig oder gezwungen aufgibt, würde jetzt ohne jede Schwierigkeit in beiden Häusern durch¬ gehen. Nur darf man sich ihre Wirkung auf Irland aber nicht zu groß vor¬ stellen: thatsächlich macht sich die bisherige abnorme Praxis viel weniger hart, weil der Pächter selten Capital oder Lust zu Verbesserungen hat, wenn er aber Beides hat, sich auch contractlich Compensation sichert. Fast immer geben die Besitzer das Capital her und lassen sich dasselbe nur mit 3 Proc. verzinsen; bei Bauten wird die Ausgabe oft zwischen Beiden in der Art ge¬ theilt, daß der Eigenthümer die Naturalien liefert, der Pächter die Ausfüh¬ rung übernimmt. Außerdem ist in Erwägung zu ziehen, daß der irische Durchschnittspächter Vieles „improvement" nennt, was keineswegs diesen Namen verdient. Wenn er z. B. in seiner Neigung zu verafterpachten oder seine Söhne und Vettern aufzunehmen, auf den Feldern Hadern zieht oder elende Lehmhütten baut, so kostet ihm das unzweifelhaft Arbeit und Geld, kann aber nicht als Verbesserung des Gutes angesehen werden. Hierüber Müßte also durch ein Schiedsgericht unparteiisch entschieden werden. Wenn dieser gerechten Beschwerde abgeholfen wird, der Pächter also sicher wäre für seine Aufwendungen Entschädigung zu finden, so wird man auch weniger gegen die Zeitpachten einzuwenden haben. Namentlich werden die Eigenthümer dazu geneigt sein, wenn man bestimmte, daß sie gegen alle Ansprüche ihrer bisherigen Pächter geschützt sein sollten, wenn sie denselben Zeitpachten von mäßiger Länge zu gegenwärtigen Pachtpr?ihm böten. Man 23*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_123087/225>, abgerufen am 26.06.2024.