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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band.

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einen Bürgermeister. Zu den größern Städten werden nur die Städte über
7000 Seelen gerechnet, eine Ziffer, für die thatsächliche Erwägungen bestim¬
mend gewesen sind. Ungeachtet der nicht hohen Ziffer haben einige Kreise
keine solchen Städte und ihrer Kreisvertretung fehlt die letzte Kategorie ge¬
wählter Mitglieder.

Ueber die Mitglieder des Kreisausschusses, die der Kreisversamm¬
lung nicht schon angehören, ist nichts zu sagen. Es liegt gewiß im Interesse
der Sache ihnen beschließende und nicht bloß, wie der Entwurf (§ 10t) will,
berathende Stimme zu geben.

Die größten Grundbesitzer, das aristokratische oder rein konser¬
vative Element, sind von dem Eriorderniß des Wohnsitzes im Kreise befreit.
Als Erforderniß kommt dafür hinzu, daß das Grundsteuerkapital seit fünf
Jahren in der Familie versteuert werden muß. Das Vertretungsrecht wird
vom 'Staat, von Körperschaften, Aktiengesellschaften, Frauen, Minderjährigen
nicht geübt und geht auf den nächstfolgenden Grundbesitzer über,
wenn der berufene Grundbesitzer erklärt zur Krei s v ersam enlum g
nicht erscheinen zu wollen. Diese Bestimmung ist durch die erste
Kammer (!) in das Gesetz gebracht worden. Das Vertretungsrecht gewinnt
dadurch mehr die Natur eines persönlichen als die eines dinglichen Rechts,
die im Vertretungsrecht enthaltene Vertretungspflicht gelangt zu deutlicherem
Bewußtsein, der Großgrundbesitz findet eine wirkliche, nicht bloß eine auf
dem Papier stehende Vertretung. Die gleiche Wirkung hat, daß kein be¬
stimmter Mindestlu'sitz vorgeschrieben ist. sondern der Grundbesitz, der im
Kreise der größte, die Vertretung übt. Die geringe Zahl Großgrundbesitzer
macht eine andere Bestimmung überall unausführbar; es läßt sich aber auch
die grundsätzliche Bedeutung der Bestimmung nicht verkennen, die kein Vor¬
zugsrecht für eine abgeschlossene Kaste schafft, sondern die jeweilig größten
Grundbesitzer beruft, um kraft eigenen Rechts, ihren Interessen kr eis in der
Kreisversammlung zu vertreten. Sind Millionäre des Grundbesitzes im
Kreise, sollen sie persönlich in der Kreisversommlung erscheinen. Die größten
Grundbesitzer sollen sich selbst vertreten, nicht vielleicht die mindestbesitzenden
als ihre Vertreter schicken. Das im großen Grundbesitz liegende plutokra-
tische Element soll zu unmittelbarer Geltung kommen, und eine nothwendige
keine fakultative Vertretungskategorie bilden.

Mit til-sen Kategorien ist der Kreis der ordentlichen Mitglieder der
Kreisversannnlung geschlossen. Als außerordentliche Mitglieder können auf
Veranlassung des Kreisausschusses oder der Kreisversammlung vom Kreis¬
hauptmann (dem Staatsaussichisorgan, zur Zeit mit dem Amt des Be¬
zirksbeamten in der Kreishauptstadt verbunden) die Bezirlsbeamten und andere
Beamte der Staatsverwaltung innerhalb des Kreises berufen werden,
haben aber nur berathende Stimme. Justizbeamte und Bezirksräthe (!) sind,
da sie nickt der Staatsverwaltung angehören, ausgeschlossen. Soviel
bekannt ist die Bestimmung nicht besonders praktisch geworden und es frägt
sich, ob sie Praktische Bedeutung gewinnt.

Die Kreisversammlung, die alljährlich im October oder November zu¬
sammentritt, erneuert sich bei ihrer verschiedenartigen Zusammensetzung ganz
verschieden. Kreis- und Gemeindeabgeordnete werden auf sechs Jahre gewählt
und scheiden alle drei Jahre zur Hälfte aus. Die Vertreter der größeren
Sicidle werden auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisausschusses,
deren Wahl auf drei Jahre geht, gehören der Kreisversammlung auch so lange
an, Die größten Grundbesitzer wechseln vermöge jenes Noulirerrs leicht, so


einen Bürgermeister. Zu den größern Städten werden nur die Städte über
7000 Seelen gerechnet, eine Ziffer, für die thatsächliche Erwägungen bestim¬
mend gewesen sind. Ungeachtet der nicht hohen Ziffer haben einige Kreise
keine solchen Städte und ihrer Kreisvertretung fehlt die letzte Kategorie ge¬
wählter Mitglieder.

Ueber die Mitglieder des Kreisausschusses, die der Kreisversamm¬
lung nicht schon angehören, ist nichts zu sagen. Es liegt gewiß im Interesse
der Sache ihnen beschließende und nicht bloß, wie der Entwurf (§ 10t) will,
berathende Stimme zu geben.

Die größten Grundbesitzer, das aristokratische oder rein konser¬
vative Element, sind von dem Eriorderniß des Wohnsitzes im Kreise befreit.
Als Erforderniß kommt dafür hinzu, daß das Grundsteuerkapital seit fünf
Jahren in der Familie versteuert werden muß. Das Vertretungsrecht wird
vom 'Staat, von Körperschaften, Aktiengesellschaften, Frauen, Minderjährigen
nicht geübt und geht auf den nächstfolgenden Grundbesitzer über,
wenn der berufene Grundbesitzer erklärt zur Krei s v ersam enlum g
nicht erscheinen zu wollen. Diese Bestimmung ist durch die erste
Kammer (!) in das Gesetz gebracht worden. Das Vertretungsrecht gewinnt
dadurch mehr die Natur eines persönlichen als die eines dinglichen Rechts,
die im Vertretungsrecht enthaltene Vertretungspflicht gelangt zu deutlicherem
Bewußtsein, der Großgrundbesitz findet eine wirkliche, nicht bloß eine auf
dem Papier stehende Vertretung. Die gleiche Wirkung hat, daß kein be¬
stimmter Mindestlu'sitz vorgeschrieben ist. sondern der Grundbesitz, der im
Kreise der größte, die Vertretung übt. Die geringe Zahl Großgrundbesitzer
macht eine andere Bestimmung überall unausführbar; es läßt sich aber auch
die grundsätzliche Bedeutung der Bestimmung nicht verkennen, die kein Vor¬
zugsrecht für eine abgeschlossene Kaste schafft, sondern die jeweilig größten
Grundbesitzer beruft, um kraft eigenen Rechts, ihren Interessen kr eis in der
Kreisversammlung zu vertreten. Sind Millionäre des Grundbesitzes im
Kreise, sollen sie persönlich in der Kreisversommlung erscheinen. Die größten
Grundbesitzer sollen sich selbst vertreten, nicht vielleicht die mindestbesitzenden
als ihre Vertreter schicken. Das im großen Grundbesitz liegende plutokra-
tische Element soll zu unmittelbarer Geltung kommen, und eine nothwendige
keine fakultative Vertretungskategorie bilden.

Mit til-sen Kategorien ist der Kreis der ordentlichen Mitglieder der
Kreisversannnlung geschlossen. Als außerordentliche Mitglieder können auf
Veranlassung des Kreisausschusses oder der Kreisversammlung vom Kreis¬
hauptmann (dem Staatsaussichisorgan, zur Zeit mit dem Amt des Be¬
zirksbeamten in der Kreishauptstadt verbunden) die Bezirlsbeamten und andere
Beamte der Staatsverwaltung innerhalb des Kreises berufen werden,
haben aber nur berathende Stimme. Justizbeamte und Bezirksräthe (!) sind,
da sie nickt der Staatsverwaltung angehören, ausgeschlossen. Soviel
bekannt ist die Bestimmung nicht besonders praktisch geworden und es frägt
sich, ob sie Praktische Bedeutung gewinnt.

Die Kreisversammlung, die alljährlich im October oder November zu¬
sammentritt, erneuert sich bei ihrer verschiedenartigen Zusammensetzung ganz
verschieden. Kreis- und Gemeindeabgeordnete werden auf sechs Jahre gewählt
und scheiden alle drei Jahre zur Hälfte aus. Die Vertreter der größeren
Sicidle werden auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisausschusses,
deren Wahl auf drei Jahre geht, gehören der Kreisversammlung auch so lange
an, Die größten Grundbesitzer wechseln vermöge jenes Noulirerrs leicht, so


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[0324] einen Bürgermeister. Zu den größern Städten werden nur die Städte über 7000 Seelen gerechnet, eine Ziffer, für die thatsächliche Erwägungen bestim¬ mend gewesen sind. Ungeachtet der nicht hohen Ziffer haben einige Kreise keine solchen Städte und ihrer Kreisvertretung fehlt die letzte Kategorie ge¬ wählter Mitglieder. Ueber die Mitglieder des Kreisausschusses, die der Kreisversamm¬ lung nicht schon angehören, ist nichts zu sagen. Es liegt gewiß im Interesse der Sache ihnen beschließende und nicht bloß, wie der Entwurf (§ 10t) will, berathende Stimme zu geben. Die größten Grundbesitzer, das aristokratische oder rein konser¬ vative Element, sind von dem Eriorderniß des Wohnsitzes im Kreise befreit. Als Erforderniß kommt dafür hinzu, daß das Grundsteuerkapital seit fünf Jahren in der Familie versteuert werden muß. Das Vertretungsrecht wird vom 'Staat, von Körperschaften, Aktiengesellschaften, Frauen, Minderjährigen nicht geübt und geht auf den nächstfolgenden Grundbesitzer über, wenn der berufene Grundbesitzer erklärt zur Krei s v ersam enlum g nicht erscheinen zu wollen. Diese Bestimmung ist durch die erste Kammer (!) in das Gesetz gebracht worden. Das Vertretungsrecht gewinnt dadurch mehr die Natur eines persönlichen als die eines dinglichen Rechts, die im Vertretungsrecht enthaltene Vertretungspflicht gelangt zu deutlicherem Bewußtsein, der Großgrundbesitz findet eine wirkliche, nicht bloß eine auf dem Papier stehende Vertretung. Die gleiche Wirkung hat, daß kein be¬ stimmter Mindestlu'sitz vorgeschrieben ist. sondern der Grundbesitz, der im Kreise der größte, die Vertretung übt. Die geringe Zahl Großgrundbesitzer macht eine andere Bestimmung überall unausführbar; es läßt sich aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Bestimmung nicht verkennen, die kein Vor¬ zugsrecht für eine abgeschlossene Kaste schafft, sondern die jeweilig größten Grundbesitzer beruft, um kraft eigenen Rechts, ihren Interessen kr eis in der Kreisversammlung zu vertreten. Sind Millionäre des Grundbesitzes im Kreise, sollen sie persönlich in der Kreisversommlung erscheinen. Die größten Grundbesitzer sollen sich selbst vertreten, nicht vielleicht die mindestbesitzenden als ihre Vertreter schicken. Das im großen Grundbesitz liegende plutokra- tische Element soll zu unmittelbarer Geltung kommen, und eine nothwendige keine fakultative Vertretungskategorie bilden. Mit til-sen Kategorien ist der Kreis der ordentlichen Mitglieder der Kreisversannnlung geschlossen. Als außerordentliche Mitglieder können auf Veranlassung des Kreisausschusses oder der Kreisversammlung vom Kreis¬ hauptmann (dem Staatsaussichisorgan, zur Zeit mit dem Amt des Be¬ zirksbeamten in der Kreishauptstadt verbunden) die Bezirlsbeamten und andere Beamte der Staatsverwaltung innerhalb des Kreises berufen werden, haben aber nur berathende Stimme. Justizbeamte und Bezirksräthe (!) sind, da sie nickt der Staatsverwaltung angehören, ausgeschlossen. Soviel bekannt ist die Bestimmung nicht besonders praktisch geworden und es frägt sich, ob sie Praktische Bedeutung gewinnt. Die Kreisversammlung, die alljährlich im October oder November zu¬ sammentritt, erneuert sich bei ihrer verschiedenartigen Zusammensetzung ganz verschieden. Kreis- und Gemeindeabgeordnete werden auf sechs Jahre gewählt und scheiden alle drei Jahre zur Hälfte aus. Die Vertreter der größeren Sicidle werden auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisausschusses, deren Wahl auf drei Jahre geht, gehören der Kreisversammlung auch so lange an, Die größten Grundbesitzer wechseln vermöge jenes Noulirerrs leicht, so

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754/324>, abgerufen am 22.07.2024.