Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

füllung der Ziffer verhältnißmäßig verstärkt werden. Werfen wir einen Blick
auf die einzelnen Kategorien.

Die Kreisabgeordneten sind die Mehrzahl, der Kern der Kreis¬
vertretung. Der Gesetzgeber ist bemüht gewesen ein Wahlsystem aufzustellen,
das demokratischer Natur und doch den konservativen Interessen Rechnung
trägt. Der demokratische Grundzug prägt sich in dem allgemeinen Wahlrecht aus:
alle selbständigen Staatsbürger von 25 Jahren, die seit einem Jahr im Amts-
bezirk wohnen, sind U> Wähler und zu Wahlmännern, alle, die seit einem
Jahr im Kreise wohnen, zu Abgeordneten wählbar. Die konservativen In¬
teressen kommen dadurch zum Ausdruck, daß zu gesetzlichen Wahlmännern be¬
rufen sind die im Wahlbezirk wohnenden Grundeigenthüwer oder die ge¬
setzlichen Vertreter derselben, die im Kreise ein seit fünf Jahren in ihrer
Familie versteuertes Grundsteuerkapital von 2S000 Gulden, und die Gewerb-
treibenden, die unter derselben Bedingung ein Gewerbesteuerkapital von
50000 Gulden besitzen; der Staat, Körperschaften mit Ausschluß der Ge¬
meinden, Actiengesellsä'after üben die Wahl durch Stellvertreter. Diese eigen¬
thümliche Zusammensetzung der Wahlmännerschaft will in ähnlicher Weise
das Ergebniß der mittelbaren Wahl wie die mittelbare Wahl das Ergebniß
der Wahl überhaupt sichten. Die größeren Besitzenden, denen keine eigene
Vertretung gewährt ist, sollen auf die Wahl ihrer Vertreter nicht bloß den
Einfluß haben, den gesellschaftliche "Stellung, persönliche Haltung, materielle
Unabhängigkeit verleihen, sondern eine eigene Kategorie von Civilwahlmän¬
nern so zu sagen ausmachen. Die Klasseuvertretung, der im Vertretungs¬
system eine untergeordnete Stelle zugewiesen, findet beim Wahlsystem weitere
Berücksichtigung. Man räumt ihr hier ern, was man ihr dort vorenthält,
die Kreisabgeoidnetenwcchl soll-zur Verguickung demokratischer und conser-
vativer Tendenzen führen, die Gegensätze sollen sich in der Wahl selbst
ausgleichen.

Die Gemeindeabgeordneten, nach den Kreisabgeordneten die
zahlreichste Kategorie, sind Vertreter der Gemeinde, aber auch Vertreter
der Amtsbezirke, die ihre Wahlbezirke bilden. Der Gesetzgeber will bei
ihnen das demokratische Element mit den localen Interessen verschmelzen.
Jenes wird durch das passive allgemeine Wahlrecht, das wie für die Kreis¬
abgeordneten besteht, zur Geltung gebracht, die lokalen Interessen gelangen
dazu durch das Wahlsystem. ' Die Gemeindercithe (M"gistatskollegien)
ordnen nämlich aus ihrer Mitte die Wahlmänner -- auf Gemeinden bis
2000 Seelen kommt ein Wahlmann, auf 2 -- S000 Seelen kommen 2, auf
größere Gemeinden 3 Wahlmänner -- ab, die als Wahlkörper zusam¬
mentreten und den oder die Abgeordneten wählen. Die Wählbarkeit ist
nicht auf die Amtsbezirke beschränkt, aber es liegt auf der Hand, daß sich die
Wahl vorzugsweise auf Personen richtet, die mit den Verhältnissen der Be¬
zirke vertraut sind. So werden die Bezirksbeamten häufiger als Gemeinde-
civgeordnete entsendet.

Die Katagorien der Kreis- und Gemeindeabgeordneten sind nothwendige
Bestandtheile jeder Kreisversammlung. Fakultativ treten Vertreter der
größern Städte hinzu, die auf diese Weise zu dreifacher Vertretung gelangen.
Sie wählen Kreisabgeordnere -- Mannheim und Karlsruhe, die über 30 000
Einwohnerzählen, je einen --. dezheiligen sich an der Wahl der Gemeindeabge¬
ordneten und schicken einen vom Gemeinderath und kleinem Bürgerausschuß
(Vertretungsorgan für die laufenden und meist wichtigen Gemeindegeschäfte) ge¬
wählten eigenen Vertreter, für den auch die Wählbarkeitserfordernisse der
Kreis- und Gemeindeabgeordneten gelten. Die Wahl fällt wohl meist auf
"


40

füllung der Ziffer verhältnißmäßig verstärkt werden. Werfen wir einen Blick
auf die einzelnen Kategorien.

Die Kreisabgeordneten sind die Mehrzahl, der Kern der Kreis¬
vertretung. Der Gesetzgeber ist bemüht gewesen ein Wahlsystem aufzustellen,
das demokratischer Natur und doch den konservativen Interessen Rechnung
trägt. Der demokratische Grundzug prägt sich in dem allgemeinen Wahlrecht aus:
alle selbständigen Staatsbürger von 25 Jahren, die seit einem Jahr im Amts-
bezirk wohnen, sind U> Wähler und zu Wahlmännern, alle, die seit einem
Jahr im Kreise wohnen, zu Abgeordneten wählbar. Die konservativen In¬
teressen kommen dadurch zum Ausdruck, daß zu gesetzlichen Wahlmännern be¬
rufen sind die im Wahlbezirk wohnenden Grundeigenthüwer oder die ge¬
setzlichen Vertreter derselben, die im Kreise ein seit fünf Jahren in ihrer
Familie versteuertes Grundsteuerkapital von 2S000 Gulden, und die Gewerb-
treibenden, die unter derselben Bedingung ein Gewerbesteuerkapital von
50000 Gulden besitzen; der Staat, Körperschaften mit Ausschluß der Ge¬
meinden, Actiengesellsä'after üben die Wahl durch Stellvertreter. Diese eigen¬
thümliche Zusammensetzung der Wahlmännerschaft will in ähnlicher Weise
das Ergebniß der mittelbaren Wahl wie die mittelbare Wahl das Ergebniß
der Wahl überhaupt sichten. Die größeren Besitzenden, denen keine eigene
Vertretung gewährt ist, sollen auf die Wahl ihrer Vertreter nicht bloß den
Einfluß haben, den gesellschaftliche «Stellung, persönliche Haltung, materielle
Unabhängigkeit verleihen, sondern eine eigene Kategorie von Civilwahlmän¬
nern so zu sagen ausmachen. Die Klasseuvertretung, der im Vertretungs¬
system eine untergeordnete Stelle zugewiesen, findet beim Wahlsystem weitere
Berücksichtigung. Man räumt ihr hier ern, was man ihr dort vorenthält,
die Kreisabgeoidnetenwcchl soll-zur Verguickung demokratischer und conser-
vativer Tendenzen führen, die Gegensätze sollen sich in der Wahl selbst
ausgleichen.

Die Gemeindeabgeordneten, nach den Kreisabgeordneten die
zahlreichste Kategorie, sind Vertreter der Gemeinde, aber auch Vertreter
der Amtsbezirke, die ihre Wahlbezirke bilden. Der Gesetzgeber will bei
ihnen das demokratische Element mit den localen Interessen verschmelzen.
Jenes wird durch das passive allgemeine Wahlrecht, das wie für die Kreis¬
abgeordneten besteht, zur Geltung gebracht, die lokalen Interessen gelangen
dazu durch das Wahlsystem. ' Die Gemeindercithe (M«gistatskollegien)
ordnen nämlich aus ihrer Mitte die Wahlmänner — auf Gemeinden bis
2000 Seelen kommt ein Wahlmann, auf 2 — S000 Seelen kommen 2, auf
größere Gemeinden 3 Wahlmänner — ab, die als Wahlkörper zusam¬
mentreten und den oder die Abgeordneten wählen. Die Wählbarkeit ist
nicht auf die Amtsbezirke beschränkt, aber es liegt auf der Hand, daß sich die
Wahl vorzugsweise auf Personen richtet, die mit den Verhältnissen der Be¬
zirke vertraut sind. So werden die Bezirksbeamten häufiger als Gemeinde-
civgeordnete entsendet.

Die Katagorien der Kreis- und Gemeindeabgeordneten sind nothwendige
Bestandtheile jeder Kreisversammlung. Fakultativ treten Vertreter der
größern Städte hinzu, die auf diese Weise zu dreifacher Vertretung gelangen.
Sie wählen Kreisabgeordnere — Mannheim und Karlsruhe, die über 30 000
Einwohnerzählen, je einen —. dezheiligen sich an der Wahl der Gemeindeabge¬
ordneten und schicken einen vom Gemeinderath und kleinem Bürgerausschuß
(Vertretungsorgan für die laufenden und meist wichtigen Gemeindegeschäfte) ge¬
wählten eigenen Vertreter, für den auch die Wählbarkeitserfordernisse der
Kreis- und Gemeindeabgeordneten gelten. Die Wahl fällt wohl meist auf
"


40
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0323" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/122078"/>
          <p xml:id="ID_899" prev="#ID_898"> füllung der Ziffer verhältnißmäßig verstärkt werden. Werfen wir einen Blick<lb/>
auf die einzelnen Kategorien.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_900"> Die Kreisabgeordneten sind die Mehrzahl, der Kern der Kreis¬<lb/>
vertretung. Der Gesetzgeber ist bemüht gewesen ein Wahlsystem aufzustellen,<lb/>
das demokratischer Natur und doch den konservativen Interessen Rechnung<lb/>
trägt. Der demokratische Grundzug prägt sich in dem allgemeinen Wahlrecht aus:<lb/>
alle selbständigen Staatsbürger von 25 Jahren, die seit einem Jahr im Amts-<lb/>
bezirk wohnen, sind U&gt; Wähler und zu Wahlmännern, alle, die seit einem<lb/>
Jahr im Kreise wohnen, zu Abgeordneten wählbar. Die konservativen In¬<lb/>
teressen kommen dadurch zum Ausdruck, daß zu gesetzlichen Wahlmännern be¬<lb/>
rufen sind die im Wahlbezirk wohnenden Grundeigenthüwer oder die ge¬<lb/>
setzlichen Vertreter derselben, die im Kreise ein seit fünf Jahren in ihrer<lb/>
Familie versteuertes Grundsteuerkapital von 2S000 Gulden, und die Gewerb-<lb/>
treibenden, die unter derselben Bedingung ein Gewerbesteuerkapital von<lb/>
50000 Gulden besitzen; der Staat, Körperschaften mit Ausschluß der Ge¬<lb/>
meinden, Actiengesellsä'after üben die Wahl durch Stellvertreter. Diese eigen¬<lb/>
thümliche Zusammensetzung der Wahlmännerschaft will in ähnlicher Weise<lb/>
das Ergebniß der mittelbaren Wahl wie die mittelbare Wahl das Ergebniß<lb/>
der Wahl überhaupt sichten. Die größeren Besitzenden, denen keine eigene<lb/>
Vertretung gewährt ist, sollen auf die Wahl ihrer Vertreter nicht bloß den<lb/>
Einfluß haben, den gesellschaftliche «Stellung, persönliche Haltung, materielle<lb/>
Unabhängigkeit verleihen, sondern eine eigene Kategorie von Civilwahlmän¬<lb/>
nern so zu sagen ausmachen. Die Klasseuvertretung, der im Vertretungs¬<lb/>
system eine untergeordnete Stelle zugewiesen, findet beim Wahlsystem weitere<lb/>
Berücksichtigung. Man räumt ihr hier ern, was man ihr dort vorenthält,<lb/>
die Kreisabgeoidnetenwcchl soll-zur Verguickung demokratischer und conser-<lb/>
vativer Tendenzen führen, die Gegensätze sollen sich in der Wahl selbst<lb/>
ausgleichen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_901"> Die Gemeindeabgeordneten, nach den Kreisabgeordneten die<lb/>
zahlreichste Kategorie, sind Vertreter der Gemeinde, aber auch Vertreter<lb/>
der Amtsbezirke, die ihre Wahlbezirke bilden. Der Gesetzgeber will bei<lb/>
ihnen das demokratische Element mit den localen Interessen verschmelzen.<lb/>
Jenes wird durch das passive allgemeine Wahlrecht, das wie für die Kreis¬<lb/>
abgeordneten besteht, zur Geltung gebracht, die lokalen Interessen gelangen<lb/>
dazu durch das Wahlsystem. ' Die Gemeindercithe (M«gistatskollegien)<lb/>
ordnen nämlich aus ihrer Mitte die Wahlmänner &#x2014; auf Gemeinden bis<lb/>
2000 Seelen kommt ein Wahlmann, auf 2 &#x2014; S000 Seelen kommen 2, auf<lb/>
größere Gemeinden 3 Wahlmänner &#x2014; ab, die als Wahlkörper zusam¬<lb/>
mentreten und den oder die Abgeordneten wählen. Die Wählbarkeit ist<lb/>
nicht auf die Amtsbezirke beschränkt, aber es liegt auf der Hand, daß sich die<lb/>
Wahl vorzugsweise auf Personen richtet, die mit den Verhältnissen der Be¬<lb/>
zirke vertraut sind. So werden die Bezirksbeamten häufiger als Gemeinde-<lb/>
civgeordnete entsendet.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_902" next="#ID_903"> Die Katagorien der Kreis- und Gemeindeabgeordneten sind nothwendige<lb/>
Bestandtheile jeder Kreisversammlung. Fakultativ treten Vertreter der<lb/>
größern Städte hinzu, die auf diese Weise zu dreifacher Vertretung gelangen.<lb/>
Sie wählen Kreisabgeordnere &#x2014; Mannheim und Karlsruhe, die über 30 000<lb/>
Einwohnerzählen, je einen &#x2014;. dezheiligen sich an der Wahl der Gemeindeabge¬<lb/>
ordneten und schicken einen vom Gemeinderath und kleinem Bürgerausschuß<lb/>
(Vertretungsorgan für die laufenden und meist wichtigen Gemeindegeschäfte) ge¬<lb/>
wählten eigenen Vertreter, für den auch die Wählbarkeitserfordernisse der<lb/>
Kreis- und Gemeindeabgeordneten gelten. Die Wahl fällt wohl meist auf<lb/>
"</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> 40</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0323] füllung der Ziffer verhältnißmäßig verstärkt werden. Werfen wir einen Blick auf die einzelnen Kategorien. Die Kreisabgeordneten sind die Mehrzahl, der Kern der Kreis¬ vertretung. Der Gesetzgeber ist bemüht gewesen ein Wahlsystem aufzustellen, das demokratischer Natur und doch den konservativen Interessen Rechnung trägt. Der demokratische Grundzug prägt sich in dem allgemeinen Wahlrecht aus: alle selbständigen Staatsbürger von 25 Jahren, die seit einem Jahr im Amts- bezirk wohnen, sind U> Wähler und zu Wahlmännern, alle, die seit einem Jahr im Kreise wohnen, zu Abgeordneten wählbar. Die konservativen In¬ teressen kommen dadurch zum Ausdruck, daß zu gesetzlichen Wahlmännern be¬ rufen sind die im Wahlbezirk wohnenden Grundeigenthüwer oder die ge¬ setzlichen Vertreter derselben, die im Kreise ein seit fünf Jahren in ihrer Familie versteuertes Grundsteuerkapital von 2S000 Gulden, und die Gewerb- treibenden, die unter derselben Bedingung ein Gewerbesteuerkapital von 50000 Gulden besitzen; der Staat, Körperschaften mit Ausschluß der Ge¬ meinden, Actiengesellsä'after üben die Wahl durch Stellvertreter. Diese eigen¬ thümliche Zusammensetzung der Wahlmännerschaft will in ähnlicher Weise das Ergebniß der mittelbaren Wahl wie die mittelbare Wahl das Ergebniß der Wahl überhaupt sichten. Die größeren Besitzenden, denen keine eigene Vertretung gewährt ist, sollen auf die Wahl ihrer Vertreter nicht bloß den Einfluß haben, den gesellschaftliche «Stellung, persönliche Haltung, materielle Unabhängigkeit verleihen, sondern eine eigene Kategorie von Civilwahlmän¬ nern so zu sagen ausmachen. Die Klasseuvertretung, der im Vertretungs¬ system eine untergeordnete Stelle zugewiesen, findet beim Wahlsystem weitere Berücksichtigung. Man räumt ihr hier ern, was man ihr dort vorenthält, die Kreisabgeoidnetenwcchl soll-zur Verguickung demokratischer und conser- vativer Tendenzen führen, die Gegensätze sollen sich in der Wahl selbst ausgleichen. Die Gemeindeabgeordneten, nach den Kreisabgeordneten die zahlreichste Kategorie, sind Vertreter der Gemeinde, aber auch Vertreter der Amtsbezirke, die ihre Wahlbezirke bilden. Der Gesetzgeber will bei ihnen das demokratische Element mit den localen Interessen verschmelzen. Jenes wird durch das passive allgemeine Wahlrecht, das wie für die Kreis¬ abgeordneten besteht, zur Geltung gebracht, die lokalen Interessen gelangen dazu durch das Wahlsystem. ' Die Gemeindercithe (M«gistatskollegien) ordnen nämlich aus ihrer Mitte die Wahlmänner — auf Gemeinden bis 2000 Seelen kommt ein Wahlmann, auf 2 — S000 Seelen kommen 2, auf größere Gemeinden 3 Wahlmänner — ab, die als Wahlkörper zusam¬ mentreten und den oder die Abgeordneten wählen. Die Wählbarkeit ist nicht auf die Amtsbezirke beschränkt, aber es liegt auf der Hand, daß sich die Wahl vorzugsweise auf Personen richtet, die mit den Verhältnissen der Be¬ zirke vertraut sind. So werden die Bezirksbeamten häufiger als Gemeinde- civgeordnete entsendet. Die Katagorien der Kreis- und Gemeindeabgeordneten sind nothwendige Bestandtheile jeder Kreisversammlung. Fakultativ treten Vertreter der größern Städte hinzu, die auf diese Weise zu dreifacher Vertretung gelangen. Sie wählen Kreisabgeordnere — Mannheim und Karlsruhe, die über 30 000 Einwohnerzählen, je einen —. dezheiligen sich an der Wahl der Gemeindeabge¬ ordneten und schicken einen vom Gemeinderath und kleinem Bürgerausschuß (Vertretungsorgan für die laufenden und meist wichtigen Gemeindegeschäfte) ge¬ wählten eigenen Vertreter, für den auch die Wählbarkeitserfordernisse der Kreis- und Gemeindeabgeordneten gelten. Die Wahl fällt wohl meist auf " 40

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754/323
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754/323>, abgerufen am 24.08.2024.