Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. II Band.Aber kann dies wiederholte Verlangen, dies Beharren auf dem theoretisch Man kann sagen -- und mit einiger Wahrscheinlichkeit -- daß das Wiederholung derselbe" Erklärung beschränkten: "Daß die bestehende Strafgesetzgebung der Voll¬
streckung der Zuchthausstrafe er der Form der Einzelhaft nicht entgegensteht und die Zuchthaus¬ strafe in der Form der Einzelhaft nicht als eine besondere von der im Gesetz angedroheten Zucht- hausstrafe zu betrachten ist." Daß es sich bei der Einzelhaft nicht lediglich um eine besondere Form der Vollstreckung sondern um eine Strafart handelt, geht aber schon daraus hervor, daß man bei den Berathungen des Strafgesetzbuchs anerkannte, daß die Einführung der Einzelhaft eine Verkürzung der Freiheitsstrafe zur Folge haben müßte. Darin liegt zugleich begründet, daß die Einzelhaft die strafgesetzlich geregelten Principien der Gerechtigkeit durch ihre mit der gemeinschaftliche" Haft gleichgesetzte Dauer verletzt. Uebrigens ist außer in Preußen auch in keinem Lande und von keiner Negierung jemals der Satz aufgestellt worden, daß die Einzel¬ haft lediglich ein Vollstrcckungsmodus der Zuchthausstrafe sei, der einer besonderen gesetzlichen Regelung nicht bedürfe. Aber kann dies wiederholte Verlangen, dies Beharren auf dem theoretisch Man kann sagen — und mit einiger Wahrscheinlichkeit — daß das Wiederholung derselbe» Erklärung beschränkten: „Daß die bestehende Strafgesetzgebung der Voll¬
streckung der Zuchthausstrafe er der Form der Einzelhaft nicht entgegensteht und die Zuchthaus¬ strafe in der Form der Einzelhaft nicht als eine besondere von der im Gesetz angedroheten Zucht- hausstrafe zu betrachten ist." Daß es sich bei der Einzelhaft nicht lediglich um eine besondere Form der Vollstreckung sondern um eine Strafart handelt, geht aber schon daraus hervor, daß man bei den Berathungen des Strafgesetzbuchs anerkannte, daß die Einführung der Einzelhaft eine Verkürzung der Freiheitsstrafe zur Folge haben müßte. Darin liegt zugleich begründet, daß die Einzelhaft die strafgesetzlich geregelten Principien der Gerechtigkeit durch ihre mit der gemeinschaftliche» Haft gleichgesetzte Dauer verletzt. Uebrigens ist außer in Preußen auch in keinem Lande und von keiner Negierung jemals der Satz aufgestellt worden, daß die Einzel¬ haft lediglich ein Vollstrcckungsmodus der Zuchthausstrafe sei, der einer besonderen gesetzlichen Regelung nicht bedürfe. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0316" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/287588"/> <p xml:id="ID_813"> Aber kann dies wiederholte Verlangen, dies Beharren auf dem theoretisch<lb/> correcten Standpunkt der für unstatthaft erachteten Verwaltungspraxis ge¬<lb/> genüber genügen? Ist es ein normaler oder auch nur ein erträglicher Zu¬<lb/> stand zu nennen, wenn die Volksvertretung in einem Athem das Verfahren<lb/> der Behörde für lückenhaft und der gesetzlichen Grundlage ermangelnd erklärt<lb/> und gleichwohl, als ergäben sich aus dieser Prämisse gar keine weiteren Kon¬<lb/> sequenzen, die ihrer gewissenhaften Bewilligung anvertrauten Gelder dersel¬<lb/> ben Behörde zu denselben Zwecken weiter zur Verfügung stellt? Wir sind in<lb/> Verlegenheit dies Verfahren entsprechend zu charakterisiren und in noch größe¬<lb/> rer, Gründe, die als Entschuldigung gelten könnten, anzugeben.</p><lb/> <p xml:id="ID_814" next="#ID_815"> Man kann sagen — und mit einiger Wahrscheinlichkeit — daß das<lb/> Abgeordnetenhaus den Rechtspunkt nicht auf die Spitze zu treiben Ver¬<lb/> anlassung fand, weil es in seiner Majorität gegen die thatsächliche Anwen¬<lb/> dung, welche die Regierung von ihrer Interpretation des § 11 des Straf¬<lb/> gesetzbuches macht, nichts einzuwenden hatte, weil ihm die Anwendung der<lb/> Einzelhaft als ein Fortschritt erschien, der ebenso den Gefangenen wie den<lb/> Strafzwecken und dem Staat zu Gute komme. Aber diese Argumentation,<lb/> die wir an sich für höchst bedenklich halten, weil sie'die Verpflichtung der<lb/> Landesvertretung das rechtlich allein Zulässige zu wahren unterschätzt, wird<lb/> dadurch noch besonders hinfällig, daß das in ihr vorausgesetzte Verhältniß<lb/> das Widerstreben der Regierung gegen eine gesetzliche Regelung doppelt un¬<lb/> begreiflich erscheinen läßt. Schon Holtzendorff hat hervorgehoben, daß es<lb/> vom politischen Standpunkt aus rein unerklärlich erscheint, weshalb man sich<lb/> gegen eine Gesetzvorlage über die Einzelhaft sträubt. Man sollte meinen,<lb/> jede Regierung müsse das, was sie als vortrefflich erkannt hat, gegen die<lb/> Meinungsverschiedenheiten einer nachfolgenden Verwaltung sicher zu stellen<lb/> suchen. In der That lag die ganze Zeit über das Verhältniß so, daß ein Ge¬<lb/> setzentwurf, welcher die Anwendung der Einzelhaft sür zulässig erklärte und<lb/> in welchem das Verhältniß der Zeitdauer derselben zu der bisher gültigen<lb/> gemeinschaftlichen Haft bestimmt war, ohne die geringste Schwierigkeit die<lb/> Zustimmung des Landtags erhalten haben würde. Allerdings wäre gerade</p><lb/> <note xml:id="FID_51" prev="#FID_50" place="foot"> Wiederholung derselbe» Erklärung beschränkten: „Daß die bestehende Strafgesetzgebung der Voll¬<lb/> streckung der Zuchthausstrafe er der Form der Einzelhaft nicht entgegensteht und die Zuchthaus¬<lb/> strafe in der Form der Einzelhaft nicht als eine besondere von der im Gesetz angedroheten Zucht-<lb/> hausstrafe zu betrachten ist." Daß es sich bei der Einzelhaft nicht lediglich um eine besondere<lb/> Form der Vollstreckung sondern um eine Strafart handelt, geht aber schon daraus hervor, daß<lb/> man bei den Berathungen des Strafgesetzbuchs anerkannte, daß die Einführung der Einzelhaft<lb/> eine Verkürzung der Freiheitsstrafe zur Folge haben müßte. Darin liegt zugleich begründet,<lb/> daß die Einzelhaft die strafgesetzlich geregelten Principien der Gerechtigkeit durch ihre mit der<lb/> gemeinschaftliche» Haft gleichgesetzte Dauer verletzt. Uebrigens ist außer in Preußen auch in<lb/> keinem Lande und von keiner Negierung jemals der Satz aufgestellt worden, daß die Einzel¬<lb/> haft lediglich ein Vollstrcckungsmodus der Zuchthausstrafe sei, der einer besonderen gesetzlichen<lb/> Regelung nicht bedürfe.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0316]
Aber kann dies wiederholte Verlangen, dies Beharren auf dem theoretisch
correcten Standpunkt der für unstatthaft erachteten Verwaltungspraxis ge¬
genüber genügen? Ist es ein normaler oder auch nur ein erträglicher Zu¬
stand zu nennen, wenn die Volksvertretung in einem Athem das Verfahren
der Behörde für lückenhaft und der gesetzlichen Grundlage ermangelnd erklärt
und gleichwohl, als ergäben sich aus dieser Prämisse gar keine weiteren Kon¬
sequenzen, die ihrer gewissenhaften Bewilligung anvertrauten Gelder dersel¬
ben Behörde zu denselben Zwecken weiter zur Verfügung stellt? Wir sind in
Verlegenheit dies Verfahren entsprechend zu charakterisiren und in noch größe¬
rer, Gründe, die als Entschuldigung gelten könnten, anzugeben.
Man kann sagen — und mit einiger Wahrscheinlichkeit — daß das
Abgeordnetenhaus den Rechtspunkt nicht auf die Spitze zu treiben Ver¬
anlassung fand, weil es in seiner Majorität gegen die thatsächliche Anwen¬
dung, welche die Regierung von ihrer Interpretation des § 11 des Straf¬
gesetzbuches macht, nichts einzuwenden hatte, weil ihm die Anwendung der
Einzelhaft als ein Fortschritt erschien, der ebenso den Gefangenen wie den
Strafzwecken und dem Staat zu Gute komme. Aber diese Argumentation,
die wir an sich für höchst bedenklich halten, weil sie'die Verpflichtung der
Landesvertretung das rechtlich allein Zulässige zu wahren unterschätzt, wird
dadurch noch besonders hinfällig, daß das in ihr vorausgesetzte Verhältniß
das Widerstreben der Regierung gegen eine gesetzliche Regelung doppelt un¬
begreiflich erscheinen läßt. Schon Holtzendorff hat hervorgehoben, daß es
vom politischen Standpunkt aus rein unerklärlich erscheint, weshalb man sich
gegen eine Gesetzvorlage über die Einzelhaft sträubt. Man sollte meinen,
jede Regierung müsse das, was sie als vortrefflich erkannt hat, gegen die
Meinungsverschiedenheiten einer nachfolgenden Verwaltung sicher zu stellen
suchen. In der That lag die ganze Zeit über das Verhältniß so, daß ein Ge¬
setzentwurf, welcher die Anwendung der Einzelhaft sür zulässig erklärte und
in welchem das Verhältniß der Zeitdauer derselben zu der bisher gültigen
gemeinschaftlichen Haft bestimmt war, ohne die geringste Schwierigkeit die
Zustimmung des Landtags erhalten haben würde. Allerdings wäre gerade
Wiederholung derselbe» Erklärung beschränkten: „Daß die bestehende Strafgesetzgebung der Voll¬
streckung der Zuchthausstrafe er der Form der Einzelhaft nicht entgegensteht und die Zuchthaus¬
strafe in der Form der Einzelhaft nicht als eine besondere von der im Gesetz angedroheten Zucht-
hausstrafe zu betrachten ist." Daß es sich bei der Einzelhaft nicht lediglich um eine besondere
Form der Vollstreckung sondern um eine Strafart handelt, geht aber schon daraus hervor, daß
man bei den Berathungen des Strafgesetzbuchs anerkannte, daß die Einführung der Einzelhaft
eine Verkürzung der Freiheitsstrafe zur Folge haben müßte. Darin liegt zugleich begründet,
daß die Einzelhaft die strafgesetzlich geregelten Principien der Gerechtigkeit durch ihre mit der
gemeinschaftliche» Haft gleichgesetzte Dauer verletzt. Uebrigens ist außer in Preußen auch in
keinem Lande und von keiner Negierung jemals der Satz aufgestellt worden, daß die Einzel¬
haft lediglich ein Vollstrcckungsmodus der Zuchthausstrafe sei, der einer besonderen gesetzlichen
Regelung nicht bedürfe.
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