Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. II Band.gesehen werden, als sei sie noch auf weitere hundert Jahre erneuert worden. Der Herzog verpflichtet sich, die ihm blos zu Pfand und Genießbrauch An diese in den ersten 14 Artikeln des malmöer Vertrages enthaltenen Sodann werden in Artikel 17 die wohlerworbenen Rechte der abgetrete¬ gesehen werden, als sei sie noch auf weitere hundert Jahre erneuert worden. Der Herzog verpflichtet sich, die ihm blos zu Pfand und Genießbrauch An diese in den ersten 14 Artikeln des malmöer Vertrages enthaltenen Sodann werden in Artikel 17 die wohlerworbenen Rechte der abgetrete¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0031" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/287303"/> <p xml:id="ID_50" prev="#ID_49"> gesehen werden, als sei sie noch auf weitere hundert Jahre erneuert worden.<lb/> Der Pfandschilling beträgt 1,250,000 Nthlr. Hamburger Banco (— 3,750.000<lb/> Mark Banco ^ 1.875,000 Thlr. pr. Cre.). Die vereinbarte Einlösungs¬<lb/> summe besteht in dem ursprünglich gezählten Pfandschilling nebst drei Procent<lb/> Zins und Zinseszins, unter alljährlicher Zuschlagung der Zinsen zum Capital.<lb/> Hiernach berechnet sich das zur Einlösung nach hundert Jahren erforderliche<lb/> Capital auf ca. 36 Millionen Thaler; nach zweihundert Jahren, also im<lb/> Jahre 2003, würde Schweden die verpfändete Stadt nebst Aemtern nur um<lb/> den Preis von 691 Millionen Thaler wieder einlösen können.</p><lb/> <p xml:id="ID_51"> Der Herzog verpflichtet sich, die ihm blos zu Pfand und Genießbrauch<lb/> übertragene Besitzung nicht zu veräußern, zu verkaufen, zu verpfänden, zu<lb/> legiren, noch auf irgend eine Art an einen anderen Staat zu überlassen. Die<lb/> nach der Abtretung entstehenden Zufälle trägt der Pfandinhaber und sie<lb/> alteriren seine Zahlungsverpflichtung nicht. Der Herzog macht auf Titel<lb/> und Wappen von Wismar keinen Anspruch, da diese äußeren Kennzeichen<lb/> einer unveräußerlichen Landeshoheit auf die Eigenschaft eines genießbräuch-<lb/> lichen Besitzes nicht wohl anwendbar zu sein scheinen.</p><lb/> <p xml:id="ID_52"> An diese in den ersten 14 Artikeln des malmöer Vertrages enthaltenen<lb/> Bestimmungen schließen sich dann als Artikel 15 und 16 folgende Stipula-<lb/> tionen: „Da Se. Majestät der König von Schweden durch eine mit einer<lb/> anderen Macht vorzeiten eingegangene und noch bestehende Vereinbarung<lb/> sich verbindlich gemacht haben, weder die Stadt Wismar noch deren<lb/> Hafen auf irgend eine Art noch unter welchem Vorwande es sein möchte<lb/> zu befestigen und die hohen Contrahenten sich für überzeugt halten, daß<lb/> durch eine blos hypothekarische Cession diese durch einen älteren Vertrag über¬<lb/> nommene Verpflichtung nicht entkräftet werden könne, so haben Se. Durch¬<lb/> laucht der Herzog von Mecklenburg-Schwerin kein Bedenken getragen, besagte<lb/> Seiner schwedischen Majestät Verpflichtung für Sich und für Ihre Nachfolger<lb/> auf die volle Dauer des Pfandtermins ohne alle Einschränkung zu über¬<lb/> nehmen. Es ist ferner die wechselseitige Vereinbarung getroffen worden, daß<lb/> der Hafen der Stadt Wismar wie zu einem Kriegs Hafen zum Gebrauch<lb/> irgend einer fremden Macht oder eines anderen Staates bestimmt werden<lb/> könne. Die hohen Paciscenten verstehen unter einem Kriegshafen einen<lb/> solchen, in welchem bewaffnete Schiffe, von welcher Größe, Bauart oder Be¬<lb/> nennung sie sein mögen, stationirr sind oder kraft eines es sei ausdrück¬<lb/> lichen oder stillschweigenden Vertrages hierzu berechtigt wären."</p><lb/> <p xml:id="ID_53" next="#ID_54"> Sodann werden in Artikel 17 die wohlerworbenen Rechte der abgetrete¬<lb/> nen Besitztheile und ihrer Bewohner gesichert: „Des Herzogs von Mecklen¬<lb/> burg-Schwerin Durchlaucht verbinden Sich förmlichst, die Stadt und Herr¬<lb/> schaft Wismar, die Aemter Poet und Neukloster nebst Zubehörungen und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0031]
gesehen werden, als sei sie noch auf weitere hundert Jahre erneuert worden.
Der Pfandschilling beträgt 1,250,000 Nthlr. Hamburger Banco (— 3,750.000
Mark Banco ^ 1.875,000 Thlr. pr. Cre.). Die vereinbarte Einlösungs¬
summe besteht in dem ursprünglich gezählten Pfandschilling nebst drei Procent
Zins und Zinseszins, unter alljährlicher Zuschlagung der Zinsen zum Capital.
Hiernach berechnet sich das zur Einlösung nach hundert Jahren erforderliche
Capital auf ca. 36 Millionen Thaler; nach zweihundert Jahren, also im
Jahre 2003, würde Schweden die verpfändete Stadt nebst Aemtern nur um
den Preis von 691 Millionen Thaler wieder einlösen können.
Der Herzog verpflichtet sich, die ihm blos zu Pfand und Genießbrauch
übertragene Besitzung nicht zu veräußern, zu verkaufen, zu verpfänden, zu
legiren, noch auf irgend eine Art an einen anderen Staat zu überlassen. Die
nach der Abtretung entstehenden Zufälle trägt der Pfandinhaber und sie
alteriren seine Zahlungsverpflichtung nicht. Der Herzog macht auf Titel
und Wappen von Wismar keinen Anspruch, da diese äußeren Kennzeichen
einer unveräußerlichen Landeshoheit auf die Eigenschaft eines genießbräuch-
lichen Besitzes nicht wohl anwendbar zu sein scheinen.
An diese in den ersten 14 Artikeln des malmöer Vertrages enthaltenen
Bestimmungen schließen sich dann als Artikel 15 und 16 folgende Stipula-
tionen: „Da Se. Majestät der König von Schweden durch eine mit einer
anderen Macht vorzeiten eingegangene und noch bestehende Vereinbarung
sich verbindlich gemacht haben, weder die Stadt Wismar noch deren
Hafen auf irgend eine Art noch unter welchem Vorwande es sein möchte
zu befestigen und die hohen Contrahenten sich für überzeugt halten, daß
durch eine blos hypothekarische Cession diese durch einen älteren Vertrag über¬
nommene Verpflichtung nicht entkräftet werden könne, so haben Se. Durch¬
laucht der Herzog von Mecklenburg-Schwerin kein Bedenken getragen, besagte
Seiner schwedischen Majestät Verpflichtung für Sich und für Ihre Nachfolger
auf die volle Dauer des Pfandtermins ohne alle Einschränkung zu über¬
nehmen. Es ist ferner die wechselseitige Vereinbarung getroffen worden, daß
der Hafen der Stadt Wismar wie zu einem Kriegs Hafen zum Gebrauch
irgend einer fremden Macht oder eines anderen Staates bestimmt werden
könne. Die hohen Paciscenten verstehen unter einem Kriegshafen einen
solchen, in welchem bewaffnete Schiffe, von welcher Größe, Bauart oder Be¬
nennung sie sein mögen, stationirr sind oder kraft eines es sei ausdrück¬
lichen oder stillschweigenden Vertrages hierzu berechtigt wären."
Sodann werden in Artikel 17 die wohlerworbenen Rechte der abgetrete¬
nen Besitztheile und ihrer Bewohner gesichert: „Des Herzogs von Mecklen¬
burg-Schwerin Durchlaucht verbinden Sich förmlichst, die Stadt und Herr¬
schaft Wismar, die Aemter Poet und Neukloster nebst Zubehörungen und
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