Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band.

Bild:
<< vorherige Seite

det hatte. Durch Jahrtausende stand in!t oder ohne ausdrücklichen
Willen des Schuldners das Gesetz auf Seiten des Gläubigers, denselben durch
Sähe schützend, welche nur ausnahmsweise dem Schuldner gestatteten, den
Unterhalt seines eigenen Lebens dem des Gläubigers vorzuziehen. Die un¬
erschütterliche Folgerichtigkeit der Consequenzen hielt an diesem Zustand sest,
die Gesetze, von Juristen gemacht, von Juristen angewandt, hatten diese
Logik als oberstes Maß ihres Werthes; gleichsam als ob man es mit dem
Cultus einer außer und über uns stehenden Idee zu thun habe, verschloß
man den Blick gegen die vorhandenen Bedürfnisse.

Erst die Nationalökonamie, diese jüngste Tochter der Wissenschaft, hat
mit nüchterner Kritik auch an die Position des Rechts die Hand gelegt und
die große quantitative Steierung des Materials durch die ungewöhnlich rasche
Verkehrsentwickelung schafft ihren Fragen überall offene Ohren. Sie, die
gefährliche Gegnerin des Zehrens von überkommenen Ideen, zeitigt das
Selbstbewußtsein, das auf allen Gebieten uns zu eigenem Schaffen treibt;
hier siegt die Idee des Verständigen in dem Kampf gegen alles was Autorität
heißt, auch gegen die Autorität des Gesetzes.

Wer unterliegen wird, scheint nicht zweifelhaft zu sein. Unsre juristische
Bildung erweist sich Angesichts der Ansprüche, welche ein wirkliches Staats¬
leben an uns stellt, als zu einseitig, man könnte sagen: zu privatrechtlich;
es fehlt ihr der politische Lebenssaft, das zeigt sich schon in dem ängstlichen,
kleinlichen Bestreben, staatsrechtliche Fragen wie Fragen über Mein und
Dein zu messen; es fehlt ihr zugleich das erhebende Bewußtsein eigner Ver¬
antwortlichkeit vor jeder verständigen Kritik, wie das die natürliche Folge ist,
wenn man in der Rechtsordnung die systematische Ausbildung absoluter
Ideen und nicht die unmittelbar greifbare, selbstgeschaffene Ordnung unseres
Zusammenlebens, das Fachwerk zum Schutz aller unserer Zwecke erblickt. Nur
dafür können Menschen sich verantwortlich fühlen, was als Mensckenwerk
anzuerkennen ist. Hätten wir einen großen Staat gehabt, an den übrigen
Erfordernissen für eine große Jurisprudenz hätte es schwerlich gefehlt.

Wir theilen nicht die Utopien derer, welche glauben, daß hinfort das Recht
von der Zweckmäßigkeitsfrage jedes einzelnen Falles aufgesogen werden werde,
daß die Jurisprudenz berufen sei, die Magd zu werden der Nationalökono¬
mie, der sie sich unumwunden unterzuordnen habe, indem sie den Begriff des
"Rechts" durch den des "Guts" ersetze. Aber das lehrt selbst eine oberfläch¬
liche Betrachtung der Zeitgeschichte, daß das Recht jenen transcendentalen
Boden absoluter Begründung verliert, daß es für die Behauptung seiner
Autorität unerläßlich ist, der nationalökonomischen Seite, dem politischen
Bedürfniß eine tiefeingehende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen.
Geschieht das nicht mit Aufbietung aller Kraft und mit glücklichem Geschick,
so stehen wir vor dem Ereigniß, daß die Politik der Jurisprudenz das Wort
im Munde verdrehe und ihr mit einem,Me munäus, xereat Mstitiu." sieg¬
reich entgegentrete.

Die Erwägung der Zweckmäßigkeit aber wird uns auch bei der Lohnfrage
zwingen, jene rechtlichen Consequenzen zu opfern. Die Gesellschaft und der
Staat haben ein weitaus größeres Interesse daran, daß nicht die Existenz
eines Elements in Frage gestellt oder auch nur die Voraussetzungen für dessen
Zufriedenheit verletzt werden. In dem Kampfe, welchen naturgemäß Gläu¬
biger und Schuldner mit einander bestehen, wird das Recht genöthigt sein,
sich in theilweiser Inconsequenz gegen den Gläubiger zu erklären, indem es
Grenzen zieht, innerhalb welcher es ihn zur Befriedigung seines Anspruches
gelangen läßt. Schon ist der gewichtigste Schritt gethan, indem man die


det hatte. Durch Jahrtausende stand in!t oder ohne ausdrücklichen
Willen des Schuldners das Gesetz auf Seiten des Gläubigers, denselben durch
Sähe schützend, welche nur ausnahmsweise dem Schuldner gestatteten, den
Unterhalt seines eigenen Lebens dem des Gläubigers vorzuziehen. Die un¬
erschütterliche Folgerichtigkeit der Consequenzen hielt an diesem Zustand sest,
die Gesetze, von Juristen gemacht, von Juristen angewandt, hatten diese
Logik als oberstes Maß ihres Werthes; gleichsam als ob man es mit dem
Cultus einer außer und über uns stehenden Idee zu thun habe, verschloß
man den Blick gegen die vorhandenen Bedürfnisse.

Erst die Nationalökonamie, diese jüngste Tochter der Wissenschaft, hat
mit nüchterner Kritik auch an die Position des Rechts die Hand gelegt und
die große quantitative Steierung des Materials durch die ungewöhnlich rasche
Verkehrsentwickelung schafft ihren Fragen überall offene Ohren. Sie, die
gefährliche Gegnerin des Zehrens von überkommenen Ideen, zeitigt das
Selbstbewußtsein, das auf allen Gebieten uns zu eigenem Schaffen treibt;
hier siegt die Idee des Verständigen in dem Kampf gegen alles was Autorität
heißt, auch gegen die Autorität des Gesetzes.

Wer unterliegen wird, scheint nicht zweifelhaft zu sein. Unsre juristische
Bildung erweist sich Angesichts der Ansprüche, welche ein wirkliches Staats¬
leben an uns stellt, als zu einseitig, man könnte sagen: zu privatrechtlich;
es fehlt ihr der politische Lebenssaft, das zeigt sich schon in dem ängstlichen,
kleinlichen Bestreben, staatsrechtliche Fragen wie Fragen über Mein und
Dein zu messen; es fehlt ihr zugleich das erhebende Bewußtsein eigner Ver¬
antwortlichkeit vor jeder verständigen Kritik, wie das die natürliche Folge ist,
wenn man in der Rechtsordnung die systematische Ausbildung absoluter
Ideen und nicht die unmittelbar greifbare, selbstgeschaffene Ordnung unseres
Zusammenlebens, das Fachwerk zum Schutz aller unserer Zwecke erblickt. Nur
dafür können Menschen sich verantwortlich fühlen, was als Mensckenwerk
anzuerkennen ist. Hätten wir einen großen Staat gehabt, an den übrigen
Erfordernissen für eine große Jurisprudenz hätte es schwerlich gefehlt.

Wir theilen nicht die Utopien derer, welche glauben, daß hinfort das Recht
von der Zweckmäßigkeitsfrage jedes einzelnen Falles aufgesogen werden werde,
daß die Jurisprudenz berufen sei, die Magd zu werden der Nationalökono¬
mie, der sie sich unumwunden unterzuordnen habe, indem sie den Begriff des
„Rechts" durch den des „Guts" ersetze. Aber das lehrt selbst eine oberfläch¬
liche Betrachtung der Zeitgeschichte, daß das Recht jenen transcendentalen
Boden absoluter Begründung verliert, daß es für die Behauptung seiner
Autorität unerläßlich ist, der nationalökonomischen Seite, dem politischen
Bedürfniß eine tiefeingehende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen.
Geschieht das nicht mit Aufbietung aller Kraft und mit glücklichem Geschick,
so stehen wir vor dem Ereigniß, daß die Politik der Jurisprudenz das Wort
im Munde verdrehe und ihr mit einem,Me munäus, xereat Mstitiu." sieg¬
reich entgegentrete.

Die Erwägung der Zweckmäßigkeit aber wird uns auch bei der Lohnfrage
zwingen, jene rechtlichen Consequenzen zu opfern. Die Gesellschaft und der
Staat haben ein weitaus größeres Interesse daran, daß nicht die Existenz
eines Elements in Frage gestellt oder auch nur die Voraussetzungen für dessen
Zufriedenheit verletzt werden. In dem Kampfe, welchen naturgemäß Gläu¬
biger und Schuldner mit einander bestehen, wird das Recht genöthigt sein,
sich in theilweiser Inconsequenz gegen den Gläubiger zu erklären, indem es
Grenzen zieht, innerhalb welcher es ihn zur Befriedigung seines Anspruches
gelangen läßt. Schon ist der gewichtigste Schritt gethan, indem man die


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0175" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/286887"/>
          <p xml:id="ID_475" prev="#ID_474"> det hatte. Durch Jahrtausende stand in!t oder ohne ausdrücklichen<lb/>
Willen des Schuldners das Gesetz auf Seiten des Gläubigers, denselben durch<lb/>
Sähe schützend, welche nur ausnahmsweise dem Schuldner gestatteten, den<lb/>
Unterhalt seines eigenen Lebens dem des Gläubigers vorzuziehen. Die un¬<lb/>
erschütterliche Folgerichtigkeit der Consequenzen hielt an diesem Zustand sest,<lb/>
die Gesetze, von Juristen gemacht, von Juristen angewandt, hatten diese<lb/>
Logik als oberstes Maß ihres Werthes; gleichsam als ob man es mit dem<lb/>
Cultus einer außer und über uns stehenden Idee zu thun habe, verschloß<lb/>
man den Blick gegen die vorhandenen Bedürfnisse.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_476"> Erst die Nationalökonamie, diese jüngste Tochter der Wissenschaft, hat<lb/>
mit nüchterner Kritik auch an die Position des Rechts die Hand gelegt und<lb/>
die große quantitative Steierung des Materials durch die ungewöhnlich rasche<lb/>
Verkehrsentwickelung schafft ihren Fragen überall offene Ohren. Sie, die<lb/>
gefährliche Gegnerin des Zehrens von überkommenen Ideen, zeitigt das<lb/>
Selbstbewußtsein, das auf allen Gebieten uns zu eigenem Schaffen treibt;<lb/>
hier siegt die Idee des Verständigen in dem Kampf gegen alles was Autorität<lb/>
heißt, auch gegen die Autorität des Gesetzes.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_477"> Wer unterliegen wird, scheint nicht zweifelhaft zu sein. Unsre juristische<lb/>
Bildung erweist sich Angesichts der Ansprüche, welche ein wirkliches Staats¬<lb/>
leben an uns stellt, als zu einseitig, man könnte sagen: zu privatrechtlich;<lb/>
es fehlt ihr der politische Lebenssaft, das zeigt sich schon in dem ängstlichen,<lb/>
kleinlichen Bestreben, staatsrechtliche Fragen wie Fragen über Mein und<lb/>
Dein zu messen; es fehlt ihr zugleich das erhebende Bewußtsein eigner Ver¬<lb/>
antwortlichkeit vor jeder verständigen Kritik, wie das die natürliche Folge ist,<lb/>
wenn man in der Rechtsordnung die systematische Ausbildung absoluter<lb/>
Ideen und nicht die unmittelbar greifbare, selbstgeschaffene Ordnung unseres<lb/>
Zusammenlebens, das Fachwerk zum Schutz aller unserer Zwecke erblickt. Nur<lb/>
dafür können Menschen sich verantwortlich fühlen, was als Mensckenwerk<lb/>
anzuerkennen ist. Hätten wir einen großen Staat gehabt, an den übrigen<lb/>
Erfordernissen für eine große Jurisprudenz hätte es schwerlich gefehlt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_478"> Wir theilen nicht die Utopien derer, welche glauben, daß hinfort das Recht<lb/>
von der Zweckmäßigkeitsfrage jedes einzelnen Falles aufgesogen werden werde,<lb/>
daß die Jurisprudenz berufen sei, die Magd zu werden der Nationalökono¬<lb/>
mie, der sie sich unumwunden unterzuordnen habe, indem sie den Begriff des<lb/>
&#x201E;Rechts" durch den des &#x201E;Guts" ersetze. Aber das lehrt selbst eine oberfläch¬<lb/>
liche Betrachtung der Zeitgeschichte, daß das Recht jenen transcendentalen<lb/>
Boden absoluter Begründung verliert, daß es für die Behauptung seiner<lb/>
Autorität unerläßlich ist, der nationalökonomischen Seite, dem politischen<lb/>
Bedürfniß eine tiefeingehende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen.<lb/>
Geschieht das nicht mit Aufbietung aller Kraft und mit glücklichem Geschick,<lb/>
so stehen wir vor dem Ereigniß, daß die Politik der Jurisprudenz das Wort<lb/>
im Munde verdrehe und ihr mit einem,Me munäus, xereat Mstitiu." sieg¬<lb/>
reich entgegentrete.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_479" next="#ID_480"> Die Erwägung der Zweckmäßigkeit aber wird uns auch bei der Lohnfrage<lb/>
zwingen, jene rechtlichen Consequenzen zu opfern. Die Gesellschaft und der<lb/>
Staat haben ein weitaus größeres Interesse daran, daß nicht die Existenz<lb/>
eines Elements in Frage gestellt oder auch nur die Voraussetzungen für dessen<lb/>
Zufriedenheit verletzt werden. In dem Kampfe, welchen naturgemäß Gläu¬<lb/>
biger und Schuldner mit einander bestehen, wird das Recht genöthigt sein,<lb/>
sich in theilweiser Inconsequenz gegen den Gläubiger zu erklären, indem es<lb/>
Grenzen zieht, innerhalb welcher es ihn zur Befriedigung seines Anspruches<lb/>
gelangen läßt. Schon ist der gewichtigste Schritt gethan, indem man die</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0175] det hatte. Durch Jahrtausende stand in!t oder ohne ausdrücklichen Willen des Schuldners das Gesetz auf Seiten des Gläubigers, denselben durch Sähe schützend, welche nur ausnahmsweise dem Schuldner gestatteten, den Unterhalt seines eigenen Lebens dem des Gläubigers vorzuziehen. Die un¬ erschütterliche Folgerichtigkeit der Consequenzen hielt an diesem Zustand sest, die Gesetze, von Juristen gemacht, von Juristen angewandt, hatten diese Logik als oberstes Maß ihres Werthes; gleichsam als ob man es mit dem Cultus einer außer und über uns stehenden Idee zu thun habe, verschloß man den Blick gegen die vorhandenen Bedürfnisse. Erst die Nationalökonamie, diese jüngste Tochter der Wissenschaft, hat mit nüchterner Kritik auch an die Position des Rechts die Hand gelegt und die große quantitative Steierung des Materials durch die ungewöhnlich rasche Verkehrsentwickelung schafft ihren Fragen überall offene Ohren. Sie, die gefährliche Gegnerin des Zehrens von überkommenen Ideen, zeitigt das Selbstbewußtsein, das auf allen Gebieten uns zu eigenem Schaffen treibt; hier siegt die Idee des Verständigen in dem Kampf gegen alles was Autorität heißt, auch gegen die Autorität des Gesetzes. Wer unterliegen wird, scheint nicht zweifelhaft zu sein. Unsre juristische Bildung erweist sich Angesichts der Ansprüche, welche ein wirkliches Staats¬ leben an uns stellt, als zu einseitig, man könnte sagen: zu privatrechtlich; es fehlt ihr der politische Lebenssaft, das zeigt sich schon in dem ängstlichen, kleinlichen Bestreben, staatsrechtliche Fragen wie Fragen über Mein und Dein zu messen; es fehlt ihr zugleich das erhebende Bewußtsein eigner Ver¬ antwortlichkeit vor jeder verständigen Kritik, wie das die natürliche Folge ist, wenn man in der Rechtsordnung die systematische Ausbildung absoluter Ideen und nicht die unmittelbar greifbare, selbstgeschaffene Ordnung unseres Zusammenlebens, das Fachwerk zum Schutz aller unserer Zwecke erblickt. Nur dafür können Menschen sich verantwortlich fühlen, was als Mensckenwerk anzuerkennen ist. Hätten wir einen großen Staat gehabt, an den übrigen Erfordernissen für eine große Jurisprudenz hätte es schwerlich gefehlt. Wir theilen nicht die Utopien derer, welche glauben, daß hinfort das Recht von der Zweckmäßigkeitsfrage jedes einzelnen Falles aufgesogen werden werde, daß die Jurisprudenz berufen sei, die Magd zu werden der Nationalökono¬ mie, der sie sich unumwunden unterzuordnen habe, indem sie den Begriff des „Rechts" durch den des „Guts" ersetze. Aber das lehrt selbst eine oberfläch¬ liche Betrachtung der Zeitgeschichte, daß das Recht jenen transcendentalen Boden absoluter Begründung verliert, daß es für die Behauptung seiner Autorität unerläßlich ist, der nationalökonomischen Seite, dem politischen Bedürfniß eine tiefeingehende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen. Geschieht das nicht mit Aufbietung aller Kraft und mit glücklichem Geschick, so stehen wir vor dem Ereigniß, daß die Politik der Jurisprudenz das Wort im Munde verdrehe und ihr mit einem,Me munäus, xereat Mstitiu." sieg¬ reich entgegentrete. Die Erwägung der Zweckmäßigkeit aber wird uns auch bei der Lohnfrage zwingen, jene rechtlichen Consequenzen zu opfern. Die Gesellschaft und der Staat haben ein weitaus größeres Interesse daran, daß nicht die Existenz eines Elements in Frage gestellt oder auch nur die Voraussetzungen für dessen Zufriedenheit verletzt werden. In dem Kampfe, welchen naturgemäß Gläu¬ biger und Schuldner mit einander bestehen, wird das Recht genöthigt sein, sich in theilweiser Inconsequenz gegen den Gläubiger zu erklären, indem es Grenzen zieht, innerhalb welcher es ihn zur Befriedigung seines Anspruches gelangen läßt. Schon ist der gewichtigste Schritt gethan, indem man die

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_286711
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_286711/175
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_286711/175>, abgerufen am 02.07.2024.