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Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band.

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gegen den von Seiten der Behörden wegen Schulden bei ihm vorgeschritten
wird. Denn wenn er auch zur gutmüthigen Nachsicht neigt, die Erfahrung
wird ihm bald zeigen, daß das Interesse des verschuldeten Arbeiters an der
Arbeit erkaltet, sobald derselbe nicht zur gewöhnlichen Zeit den Lohn der
dafür erhalten kann und diese Verschlechterung der Arbeit wird abermals
ein Grund sein, sich eines verschuldeten Arbeiters zu entledigen.

Verliert nun der Arbeiter seine Stelle, so ist es vor allen Dingen bei
unserer heutigen Arbeitstheilung und dem ausgedehnten Maschinenbetrieb
zweifelhaft, ob er einen neuen Arbeitsplatz wieder findet; vielleicht ist in der
Umgebung keinerlei Anstalt, die von seinem einseitig ausgebildeten Geschick
Gebrauch machen kann; zum Suchen werden ihm die Mittel fehlen, er
wird genöthigt, zu nehmen was sich ihm bietet, wenn auch die Ar¬
beit ihm nicht ansteht und demgemäß schon minder lohnend sein wird. Allein
angenommen auch der günstigste Fall, daß ihm der Eintritt in eine völlig
entsprechende Stellung offen steht, jene Kette wird sich auch hier alsbald um
seinen Fuß legen, der Gläubiger wird ihm folgen und die Verkümmerung
seines Lohnes aufs Neue beginnen, um vielleicht aufs Neue mit seiner Brot-
losigkeit zu enden.

Nehmen wir nun an, daß der Arbeitgeber den Arbeiter trotz der Ver¬
kümmerung in Dienst behält, so bliebe immer noch die Frage, wovon er
mit seiner etwaigen Familie existiren soll, während der Verdienst seiner
Arbeit dem Gläubiger zufällt. Bei unverschuldeten Unglück, bei Todes- und
Krankheitsfällen wird der, verständigermaßen erzwungene Beitritt zur Unter¬
stützungskasse ihn über dem Wasser halten; in einzelnen Fällen wird der
Ardeitsherr selber durch Vorschüsse ihn stützen, allein in der Regel wird er
mit seinem Lebensunterhalt seinem Leben um einen Zeitabschnitt voraus sein
und weggeben, was noch gar nicht verdient ist. Das würde überoll da,
wo der Lohn die Gesammtsumme der Subsistenzmittel repräsentirt, wo ihm
nicht etwa Wohnung oder gar Kost zur Seite stehen, über kurz oder lang
zur Kreditlosigkeit führen und mit ihr alle die kleinen und großen Immorali-
täten heraufbeschwören, welche sich mit aussichtsloser Zukunft naturgemäß
einstellen. Der Stein ist im Rollen und. abgesehen von besondern Glücksfäl-
len, wird er den Arbeiter und vielleicht eine schuldlose Familie mit ihm vernichten.

Jeder Mensch hat das Bedürfniß, nach Gründen seines Unglücks aus¬
zuspähen, welche, außer ihm liegend, das Gefühl seiner Verschuldung ihm
verringern. So wird auch hier der Arbeiter geneigt sein, den schonungslo¬
ser Staatsapparat anzugreifen, welcher ihn zu Gunsten seines Gläubigers
zu Boden wirft. Die tägliche Erfahrung zeigt, daß man die Erinnerung
an gehabte Genüsse ungern mit dein bezahlt, was man seiner Zeit als
Aequivalent für den bevorstehenden Genuß selbst anerkannte. Uneingedenk
dieses früheren Genusses wird auch hier der Schuldner in seinem Gläubiger
nur seinen Bedrücker sehen und er wird fragen, ob es denn gerecht sei. daß
Gesetz und Staatsgewalt in diesem Kampfe ausschließlich auf jener Seite stehen.

Der Jurist wird die Antwort fertig haben. Die Consequenz der in
einander greifenden Rechtsinstitute befriedigt ihn, höchstens wird er sich achsel¬
zuckend zu einem Hinweis auf die nothwendige Consequenz seiner richtigen Vor¬
aussetzungen herbeilassen. Soll man, wird er sagen, dem Gläubiger sein
Recht verkürzen, weil dessen Uebung den Schuldner drückt? Soll man ihn
zwingen, seinem Schuldner den Unterhalt zu gewähren', dessen er vielleicht
selbst entbehrt? Nein eine Mtitia, pereat muväus.

Wir sind durch die Rechtsquellen an ein starres strenges Schuldrecht
gewöhnt, welches namentlich das römische Recht bis zur Grausamkeit ausgevil-


gegen den von Seiten der Behörden wegen Schulden bei ihm vorgeschritten
wird. Denn wenn er auch zur gutmüthigen Nachsicht neigt, die Erfahrung
wird ihm bald zeigen, daß das Interesse des verschuldeten Arbeiters an der
Arbeit erkaltet, sobald derselbe nicht zur gewöhnlichen Zeit den Lohn der
dafür erhalten kann und diese Verschlechterung der Arbeit wird abermals
ein Grund sein, sich eines verschuldeten Arbeiters zu entledigen.

Verliert nun der Arbeiter seine Stelle, so ist es vor allen Dingen bei
unserer heutigen Arbeitstheilung und dem ausgedehnten Maschinenbetrieb
zweifelhaft, ob er einen neuen Arbeitsplatz wieder findet; vielleicht ist in der
Umgebung keinerlei Anstalt, die von seinem einseitig ausgebildeten Geschick
Gebrauch machen kann; zum Suchen werden ihm die Mittel fehlen, er
wird genöthigt, zu nehmen was sich ihm bietet, wenn auch die Ar¬
beit ihm nicht ansteht und demgemäß schon minder lohnend sein wird. Allein
angenommen auch der günstigste Fall, daß ihm der Eintritt in eine völlig
entsprechende Stellung offen steht, jene Kette wird sich auch hier alsbald um
seinen Fuß legen, der Gläubiger wird ihm folgen und die Verkümmerung
seines Lohnes aufs Neue beginnen, um vielleicht aufs Neue mit seiner Brot-
losigkeit zu enden.

Nehmen wir nun an, daß der Arbeitgeber den Arbeiter trotz der Ver¬
kümmerung in Dienst behält, so bliebe immer noch die Frage, wovon er
mit seiner etwaigen Familie existiren soll, während der Verdienst seiner
Arbeit dem Gläubiger zufällt. Bei unverschuldeten Unglück, bei Todes- und
Krankheitsfällen wird der, verständigermaßen erzwungene Beitritt zur Unter¬
stützungskasse ihn über dem Wasser halten; in einzelnen Fällen wird der
Ardeitsherr selber durch Vorschüsse ihn stützen, allein in der Regel wird er
mit seinem Lebensunterhalt seinem Leben um einen Zeitabschnitt voraus sein
und weggeben, was noch gar nicht verdient ist. Das würde überoll da,
wo der Lohn die Gesammtsumme der Subsistenzmittel repräsentirt, wo ihm
nicht etwa Wohnung oder gar Kost zur Seite stehen, über kurz oder lang
zur Kreditlosigkeit führen und mit ihr alle die kleinen und großen Immorali-
täten heraufbeschwören, welche sich mit aussichtsloser Zukunft naturgemäß
einstellen. Der Stein ist im Rollen und. abgesehen von besondern Glücksfäl-
len, wird er den Arbeiter und vielleicht eine schuldlose Familie mit ihm vernichten.

Jeder Mensch hat das Bedürfniß, nach Gründen seines Unglücks aus¬
zuspähen, welche, außer ihm liegend, das Gefühl seiner Verschuldung ihm
verringern. So wird auch hier der Arbeiter geneigt sein, den schonungslo¬
ser Staatsapparat anzugreifen, welcher ihn zu Gunsten seines Gläubigers
zu Boden wirft. Die tägliche Erfahrung zeigt, daß man die Erinnerung
an gehabte Genüsse ungern mit dein bezahlt, was man seiner Zeit als
Aequivalent für den bevorstehenden Genuß selbst anerkannte. Uneingedenk
dieses früheren Genusses wird auch hier der Schuldner in seinem Gläubiger
nur seinen Bedrücker sehen und er wird fragen, ob es denn gerecht sei. daß
Gesetz und Staatsgewalt in diesem Kampfe ausschließlich auf jener Seite stehen.

Der Jurist wird die Antwort fertig haben. Die Consequenz der in
einander greifenden Rechtsinstitute befriedigt ihn, höchstens wird er sich achsel¬
zuckend zu einem Hinweis auf die nothwendige Consequenz seiner richtigen Vor¬
aussetzungen herbeilassen. Soll man, wird er sagen, dem Gläubiger sein
Recht verkürzen, weil dessen Uebung den Schuldner drückt? Soll man ihn
zwingen, seinem Schuldner den Unterhalt zu gewähren', dessen er vielleicht
selbst entbehrt? Nein eine Mtitia, pereat muväus.

Wir sind durch die Rechtsquellen an ein starres strenges Schuldrecht
gewöhnt, welches namentlich das römische Recht bis zur Grausamkeit ausgevil-


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[0174] gegen den von Seiten der Behörden wegen Schulden bei ihm vorgeschritten wird. Denn wenn er auch zur gutmüthigen Nachsicht neigt, die Erfahrung wird ihm bald zeigen, daß das Interesse des verschuldeten Arbeiters an der Arbeit erkaltet, sobald derselbe nicht zur gewöhnlichen Zeit den Lohn der dafür erhalten kann und diese Verschlechterung der Arbeit wird abermals ein Grund sein, sich eines verschuldeten Arbeiters zu entledigen. Verliert nun der Arbeiter seine Stelle, so ist es vor allen Dingen bei unserer heutigen Arbeitstheilung und dem ausgedehnten Maschinenbetrieb zweifelhaft, ob er einen neuen Arbeitsplatz wieder findet; vielleicht ist in der Umgebung keinerlei Anstalt, die von seinem einseitig ausgebildeten Geschick Gebrauch machen kann; zum Suchen werden ihm die Mittel fehlen, er wird genöthigt, zu nehmen was sich ihm bietet, wenn auch die Ar¬ beit ihm nicht ansteht und demgemäß schon minder lohnend sein wird. Allein angenommen auch der günstigste Fall, daß ihm der Eintritt in eine völlig entsprechende Stellung offen steht, jene Kette wird sich auch hier alsbald um seinen Fuß legen, der Gläubiger wird ihm folgen und die Verkümmerung seines Lohnes aufs Neue beginnen, um vielleicht aufs Neue mit seiner Brot- losigkeit zu enden. Nehmen wir nun an, daß der Arbeitgeber den Arbeiter trotz der Ver¬ kümmerung in Dienst behält, so bliebe immer noch die Frage, wovon er mit seiner etwaigen Familie existiren soll, während der Verdienst seiner Arbeit dem Gläubiger zufällt. Bei unverschuldeten Unglück, bei Todes- und Krankheitsfällen wird der, verständigermaßen erzwungene Beitritt zur Unter¬ stützungskasse ihn über dem Wasser halten; in einzelnen Fällen wird der Ardeitsherr selber durch Vorschüsse ihn stützen, allein in der Regel wird er mit seinem Lebensunterhalt seinem Leben um einen Zeitabschnitt voraus sein und weggeben, was noch gar nicht verdient ist. Das würde überoll da, wo der Lohn die Gesammtsumme der Subsistenzmittel repräsentirt, wo ihm nicht etwa Wohnung oder gar Kost zur Seite stehen, über kurz oder lang zur Kreditlosigkeit führen und mit ihr alle die kleinen und großen Immorali- täten heraufbeschwören, welche sich mit aussichtsloser Zukunft naturgemäß einstellen. Der Stein ist im Rollen und. abgesehen von besondern Glücksfäl- len, wird er den Arbeiter und vielleicht eine schuldlose Familie mit ihm vernichten. Jeder Mensch hat das Bedürfniß, nach Gründen seines Unglücks aus¬ zuspähen, welche, außer ihm liegend, das Gefühl seiner Verschuldung ihm verringern. So wird auch hier der Arbeiter geneigt sein, den schonungslo¬ ser Staatsapparat anzugreifen, welcher ihn zu Gunsten seines Gläubigers zu Boden wirft. Die tägliche Erfahrung zeigt, daß man die Erinnerung an gehabte Genüsse ungern mit dein bezahlt, was man seiner Zeit als Aequivalent für den bevorstehenden Genuß selbst anerkannte. Uneingedenk dieses früheren Genusses wird auch hier der Schuldner in seinem Gläubiger nur seinen Bedrücker sehen und er wird fragen, ob es denn gerecht sei. daß Gesetz und Staatsgewalt in diesem Kampfe ausschließlich auf jener Seite stehen. Der Jurist wird die Antwort fertig haben. Die Consequenz der in einander greifenden Rechtsinstitute befriedigt ihn, höchstens wird er sich achsel¬ zuckend zu einem Hinweis auf die nothwendige Consequenz seiner richtigen Vor¬ aussetzungen herbeilassen. Soll man, wird er sagen, dem Gläubiger sein Recht verkürzen, weil dessen Uebung den Schuldner drückt? Soll man ihn zwingen, seinem Schuldner den Unterhalt zu gewähren', dessen er vielleicht selbst entbehrt? Nein eine Mtitia, pereat muväus. Wir sind durch die Rechtsquellen an ein starres strenges Schuldrecht gewöhnt, welches namentlich das römische Recht bis zur Grausamkeit ausgevil-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_286711/174>, abgerufen am 02.07.2024.