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Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band.

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persönliche Freiheit über jeden möglichen Anspruch vermögensrechtlicher Natur
hinaus gehoben hat. Man muß weiter gehen und auch die Möglichkeit be¬
seitigen, daß diese persönliche Freiheit nur ein Scheinbild sei und in Wahr¬
heit die gesammte Existenz des Schuldners von seinen privatrechtlichen Ver¬
bindlichkeiten abhängig ist.

Man wende uns nicht ein, daß wir von übertriebener Humanität oder
Sentimentalität uns zu einem Standpunkt drängen lassen, welcher die Zer¬
setzung des ganzen Rechtslebens in sich berge. -- 'Nur Erwägungen der Nütz¬
lichkeit sind es, die uns bestimmen; und keinen Augenblick übersehen wir, daß
durch unsere Auffassung vielleicht den Gläubiger mit dem Druck belastet
wird, welchen wir dem Schuldner abnehmen wollen; allein wir halten es für
unerläßliche Aufgabe der Gesetzgebung, den Credit nach allen Seiten hin
auf möglichst gesunde Factoren zu gründen und seiner krankhaften Ausbildung
hemmend entgegen zu treten. Und von unserem Standpunkt aus trifft den
Gläubiger, welcher bedingungslos creditirt. eine Verschuldung, welche unter Um¬
ständen derjenigen des nichtzahlenden Schuldners nicht nachsteht. -- Ließe es
sich praktisch durchführen, alles Creditiren ohne gerichtlichen Schutz herzustellen
und zum Gegenstand blosen Vertrauens "zu machen, so würden wir das für
Gewinn erachten und keinen Augenblick wir Anstand nehmen, wenig¬
stens sür Verabfolgung geistiger Getränke das gesetzlich zu bestimmen. In
weiterem Ausdehnung halten auch wir es für unmöglich; dann ist es mindestens
unsre Pflicht, dem Gläubiger das Creditiren zu erschweren, und demselben
unter keinen Umständen die Voraussetzungen für die Fortexistenz des Schuld¬
ners zu opfern.

Daraus würde sich für unsere Frage der Beschlaglegung auf noch nicht ver¬
dienten Arbeitslohn, immer noch nicht ergeben, daß wir eine solche ganz
ausschloss'n; nur das erscheint uns nothwendig, dem Arbeiter neben derselben
die Möglichkeit der Existenz zu lassen, sie also nur soweit zuzulassen, als sie
ihm nicht die nothwendigen Mittel der Existenz entzieht. Gehen wir weiter,
so opfern wir dem Recht Menschen und unsre Rechtspflege wird dadurch zu
theuer.

Nun könnte man geneigt sein, entweder dem richterlichen Ermessen es
zu überweisen, im einzelnen Falle zu bestimmen, welche Quote des Arbeits¬
lohns der Arbeiter arrestfrei behalten muß. Größe seiner Familie und Preis
der Lebensbedürfnisse würden hierdurch eine wünschenswerthe Berücksichtigung
finden. Oder man könnte diese Erwägungen ihm abnehmen und eine gesetz¬
liche Scala aufstellen, welche freilich an elastischer Berücksichtigung der indi¬
viduellen Sachlage hinter jenem Auswege zurückstehen, dagegen den Vorzug
bieten würde, zahllosen Erörterungen und Beschwerden gegen die richterliche
Entschließung den Weg zu versperren. Beide Wege indeß würden zu ein-er
solchen Mannigfaltigkeit führen, daß eine übergroße Belästigung des Arbeit¬
gebers die Folge wäre, deren Wirkungen schließlich wieder auf den Arbeiter
zurückfallen müßten. Daher halten wir dafür, daß es allen Interessen am
besten entspräche, wenn man ein für alle Mal einen Bruchtheil des Lohns
für arrestfähig erklärte und das erscheint uns V" als der richtig gegriffene
Satz. Man wird annehmen dürfen, daß mit dem Rest der Arbeiter einge¬
schränkt leben kann, man wird den Arbeitgeber möglichst wenig belästigen,
man wird endlich den Gläubiger so viel wie möglich dahin drängen, auf der
Erfüllung Zug um Zug zu bestehen.




Verantwortliche Redacteure: Gustav Freytag u. Julius Cckardt.
Verlag von F. L. Herbig. -- Druck von Hüthel L Legler in Leipzig.

persönliche Freiheit über jeden möglichen Anspruch vermögensrechtlicher Natur
hinaus gehoben hat. Man muß weiter gehen und auch die Möglichkeit be¬
seitigen, daß diese persönliche Freiheit nur ein Scheinbild sei und in Wahr¬
heit die gesammte Existenz des Schuldners von seinen privatrechtlichen Ver¬
bindlichkeiten abhängig ist.

Man wende uns nicht ein, daß wir von übertriebener Humanität oder
Sentimentalität uns zu einem Standpunkt drängen lassen, welcher die Zer¬
setzung des ganzen Rechtslebens in sich berge. — 'Nur Erwägungen der Nütz¬
lichkeit sind es, die uns bestimmen; und keinen Augenblick übersehen wir, daß
durch unsere Auffassung vielleicht den Gläubiger mit dem Druck belastet
wird, welchen wir dem Schuldner abnehmen wollen; allein wir halten es für
unerläßliche Aufgabe der Gesetzgebung, den Credit nach allen Seiten hin
auf möglichst gesunde Factoren zu gründen und seiner krankhaften Ausbildung
hemmend entgegen zu treten. Und von unserem Standpunkt aus trifft den
Gläubiger, welcher bedingungslos creditirt. eine Verschuldung, welche unter Um¬
ständen derjenigen des nichtzahlenden Schuldners nicht nachsteht. — Ließe es
sich praktisch durchführen, alles Creditiren ohne gerichtlichen Schutz herzustellen
und zum Gegenstand blosen Vertrauens "zu machen, so würden wir das für
Gewinn erachten und keinen Augenblick wir Anstand nehmen, wenig¬
stens sür Verabfolgung geistiger Getränke das gesetzlich zu bestimmen. In
weiterem Ausdehnung halten auch wir es für unmöglich; dann ist es mindestens
unsre Pflicht, dem Gläubiger das Creditiren zu erschweren, und demselben
unter keinen Umständen die Voraussetzungen für die Fortexistenz des Schuld¬
ners zu opfern.

Daraus würde sich für unsere Frage der Beschlaglegung auf noch nicht ver¬
dienten Arbeitslohn, immer noch nicht ergeben, daß wir eine solche ganz
ausschloss'n; nur das erscheint uns nothwendig, dem Arbeiter neben derselben
die Möglichkeit der Existenz zu lassen, sie also nur soweit zuzulassen, als sie
ihm nicht die nothwendigen Mittel der Existenz entzieht. Gehen wir weiter,
so opfern wir dem Recht Menschen und unsre Rechtspflege wird dadurch zu
theuer.

Nun könnte man geneigt sein, entweder dem richterlichen Ermessen es
zu überweisen, im einzelnen Falle zu bestimmen, welche Quote des Arbeits¬
lohns der Arbeiter arrestfrei behalten muß. Größe seiner Familie und Preis
der Lebensbedürfnisse würden hierdurch eine wünschenswerthe Berücksichtigung
finden. Oder man könnte diese Erwägungen ihm abnehmen und eine gesetz¬
liche Scala aufstellen, welche freilich an elastischer Berücksichtigung der indi¬
viduellen Sachlage hinter jenem Auswege zurückstehen, dagegen den Vorzug
bieten würde, zahllosen Erörterungen und Beschwerden gegen die richterliche
Entschließung den Weg zu versperren. Beide Wege indeß würden zu ein-er
solchen Mannigfaltigkeit führen, daß eine übergroße Belästigung des Arbeit¬
gebers die Folge wäre, deren Wirkungen schließlich wieder auf den Arbeiter
zurückfallen müßten. Daher halten wir dafür, daß es allen Interessen am
besten entspräche, wenn man ein für alle Mal einen Bruchtheil des Lohns
für arrestfähig erklärte und das erscheint uns V« als der richtig gegriffene
Satz. Man wird annehmen dürfen, daß mit dem Rest der Arbeiter einge¬
schränkt leben kann, man wird den Arbeitgeber möglichst wenig belästigen,
man wird endlich den Gläubiger so viel wie möglich dahin drängen, auf der
Erfüllung Zug um Zug zu bestehen.




Verantwortliche Redacteure: Gustav Freytag u. Julius Cckardt.
Verlag von F. L. Herbig. — Druck von Hüthel L Legler in Leipzig.
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[0176] persönliche Freiheit über jeden möglichen Anspruch vermögensrechtlicher Natur hinaus gehoben hat. Man muß weiter gehen und auch die Möglichkeit be¬ seitigen, daß diese persönliche Freiheit nur ein Scheinbild sei und in Wahr¬ heit die gesammte Existenz des Schuldners von seinen privatrechtlichen Ver¬ bindlichkeiten abhängig ist. Man wende uns nicht ein, daß wir von übertriebener Humanität oder Sentimentalität uns zu einem Standpunkt drängen lassen, welcher die Zer¬ setzung des ganzen Rechtslebens in sich berge. — 'Nur Erwägungen der Nütz¬ lichkeit sind es, die uns bestimmen; und keinen Augenblick übersehen wir, daß durch unsere Auffassung vielleicht den Gläubiger mit dem Druck belastet wird, welchen wir dem Schuldner abnehmen wollen; allein wir halten es für unerläßliche Aufgabe der Gesetzgebung, den Credit nach allen Seiten hin auf möglichst gesunde Factoren zu gründen und seiner krankhaften Ausbildung hemmend entgegen zu treten. Und von unserem Standpunkt aus trifft den Gläubiger, welcher bedingungslos creditirt. eine Verschuldung, welche unter Um¬ ständen derjenigen des nichtzahlenden Schuldners nicht nachsteht. — Ließe es sich praktisch durchführen, alles Creditiren ohne gerichtlichen Schutz herzustellen und zum Gegenstand blosen Vertrauens "zu machen, so würden wir das für Gewinn erachten und keinen Augenblick wir Anstand nehmen, wenig¬ stens sür Verabfolgung geistiger Getränke das gesetzlich zu bestimmen. In weiterem Ausdehnung halten auch wir es für unmöglich; dann ist es mindestens unsre Pflicht, dem Gläubiger das Creditiren zu erschweren, und demselben unter keinen Umständen die Voraussetzungen für die Fortexistenz des Schuld¬ ners zu opfern. Daraus würde sich für unsere Frage der Beschlaglegung auf noch nicht ver¬ dienten Arbeitslohn, immer noch nicht ergeben, daß wir eine solche ganz ausschloss'n; nur das erscheint uns nothwendig, dem Arbeiter neben derselben die Möglichkeit der Existenz zu lassen, sie also nur soweit zuzulassen, als sie ihm nicht die nothwendigen Mittel der Existenz entzieht. Gehen wir weiter, so opfern wir dem Recht Menschen und unsre Rechtspflege wird dadurch zu theuer. Nun könnte man geneigt sein, entweder dem richterlichen Ermessen es zu überweisen, im einzelnen Falle zu bestimmen, welche Quote des Arbeits¬ lohns der Arbeiter arrestfrei behalten muß. Größe seiner Familie und Preis der Lebensbedürfnisse würden hierdurch eine wünschenswerthe Berücksichtigung finden. Oder man könnte diese Erwägungen ihm abnehmen und eine gesetz¬ liche Scala aufstellen, welche freilich an elastischer Berücksichtigung der indi¬ viduellen Sachlage hinter jenem Auswege zurückstehen, dagegen den Vorzug bieten würde, zahllosen Erörterungen und Beschwerden gegen die richterliche Entschließung den Weg zu versperren. Beide Wege indeß würden zu ein-er solchen Mannigfaltigkeit führen, daß eine übergroße Belästigung des Arbeit¬ gebers die Folge wäre, deren Wirkungen schließlich wieder auf den Arbeiter zurückfallen müßten. Daher halten wir dafür, daß es allen Interessen am besten entspräche, wenn man ein für alle Mal einen Bruchtheil des Lohns für arrestfähig erklärte und das erscheint uns V« als der richtig gegriffene Satz. Man wird annehmen dürfen, daß mit dem Rest der Arbeiter einge¬ schränkt leben kann, man wird den Arbeitgeber möglichst wenig belästigen, man wird endlich den Gläubiger so viel wie möglich dahin drängen, auf der Erfüllung Zug um Zug zu bestehen. Verantwortliche Redacteure: Gustav Freytag u. Julius Cckardt. Verlag von F. L. Herbig. — Druck von Hüthel L Legler in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_286711/176>, abgerufen am 02.07.2024.