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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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Der jährlichen Bewilligung des Parlaments verbleiben also die
Ausgaben für

1) Armee und Flotte und
2) tue gesammte übrige Staatsverwaltung einscklieplich der öffentlichen
Arbeiten und Bauten, des Colvnialdienstes und der Erhebungskosten
der Abgaben, -- soweit nicht einer der unter Ur, 2 fallenden Posten
kraft permanenten Gesetzes zu den permanent feststehenden Ausgaben
gehört. --

Viertens. Die vom Parlament zu verwilligenden Einnahmen und Aus¬
gaben werden in folgender Weise festgestellt:

^. Die Einnahmen.

Die Einnahmebewilligung hat zwei wesentlich verschiedene Bedeutungen.
Sie ist entweder Bewilligung einer Abgabe (eigentliche Einnahmebewilligung),
wodurch eine Einnahme geschaffen wird, oder eines Credits, wodurch bereits
bestehende Einnahmen der Negierung vorschußweise zur Verrechnung überwiesen
werden.

1) Die für den Dienst des Jahres bewilligten Steuern und Abgaben
werden durch mehre, im Kaufe der Session vereinbarte Gesetze fest¬
gestellt. Es giebt also kein alle Jahrcsbewilligungen der Einnahme
umfassendes jährlich erlassenes Gesetz.
2) Bewilligung eines Credits.

Die gesetzlich feststehende permanente, also der jährlichen Bewilligung nicht
bedürftige, sowie die für das Jahr bewilligte Einnahme wird von den Ein¬
nehmern bei der Bank für Rechnung der Regierung eingezahlt und letztere be¬
streitet davon ohne weiteres die auf den permanenten Gesetzen beruhenden Aus¬
gaben. Die permanente gesetzliche Einnahme übersteigt aber, wie wir sahen, die
entsprechende Ausgabe um einige und 20 Millionen. Dazu kommn dann der
Betrag der für das Jahr besonders bewilligten Steuern und Abgaben. Ueber
diesen Gesammtüberschuß darf die Regierung ohne Bewilligung des Parlaments
nicht veifügen. Da aber die Feststellung in Gesetzesform der parlamentarisch
verwilligten Ausgaben erst ganz am Ende der Session zu erfolgen pflegt, so
ergehen im Laufe dieser eine Reihe von Creditgesetzen, wodurch allemal ein
bestimmter Theil jenes Gesammtüberschusses (so und so viel Millionen) der Re¬
gierung behufs der bereits bewilligten oder noch zu bewilligenden Ausgaben
angewiesen wird.

L. Die Ausgaben.

Die gestimmten vom Parlamente im Laufe der Session für das Jahr ver¬
willigten Ausgaben werden gegen das Ende der Session durch ein Gesetz, die
sogenannte ^xpiopriatioo act, welches zwischen 200 und 300 Posten begreift,


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Der jährlichen Bewilligung des Parlaments verbleiben also die
Ausgaben für

1) Armee und Flotte und
2) tue gesammte übrige Staatsverwaltung einscklieplich der öffentlichen
Arbeiten und Bauten, des Colvnialdienstes und der Erhebungskosten
der Abgaben, — soweit nicht einer der unter Ur, 2 fallenden Posten
kraft permanenten Gesetzes zu den permanent feststehenden Ausgaben
gehört. —

Viertens. Die vom Parlament zu verwilligenden Einnahmen und Aus¬
gaben werden in folgender Weise festgestellt:

^. Die Einnahmen.

Die Einnahmebewilligung hat zwei wesentlich verschiedene Bedeutungen.
Sie ist entweder Bewilligung einer Abgabe (eigentliche Einnahmebewilligung),
wodurch eine Einnahme geschaffen wird, oder eines Credits, wodurch bereits
bestehende Einnahmen der Negierung vorschußweise zur Verrechnung überwiesen
werden.

1) Die für den Dienst des Jahres bewilligten Steuern und Abgaben
werden durch mehre, im Kaufe der Session vereinbarte Gesetze fest¬
gestellt. Es giebt also kein alle Jahrcsbewilligungen der Einnahme
umfassendes jährlich erlassenes Gesetz.
2) Bewilligung eines Credits.

Die gesetzlich feststehende permanente, also der jährlichen Bewilligung nicht
bedürftige, sowie die für das Jahr bewilligte Einnahme wird von den Ein¬
nehmern bei der Bank für Rechnung der Regierung eingezahlt und letztere be¬
streitet davon ohne weiteres die auf den permanenten Gesetzen beruhenden Aus¬
gaben. Die permanente gesetzliche Einnahme übersteigt aber, wie wir sahen, die
entsprechende Ausgabe um einige und 20 Millionen. Dazu kommn dann der
Betrag der für das Jahr besonders bewilligten Steuern und Abgaben. Ueber
diesen Gesammtüberschuß darf die Regierung ohne Bewilligung des Parlaments
nicht veifügen. Da aber die Feststellung in Gesetzesform der parlamentarisch
verwilligten Ausgaben erst ganz am Ende der Session zu erfolgen pflegt, so
ergehen im Laufe dieser eine Reihe von Creditgesetzen, wodurch allemal ein
bestimmter Theil jenes Gesammtüberschusses (so und so viel Millionen) der Re¬
gierung behufs der bereits bewilligten oder noch zu bewilligenden Ausgaben
angewiesen wird.

L. Die Ausgaben.

Die gestimmten vom Parlamente im Laufe der Session für das Jahr ver¬
willigten Ausgaben werden gegen das Ende der Session durch ein Gesetz, die
sogenannte ^xpiopriatioo act, welches zwischen 200 und 300 Posten begreift,


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[0047] Der jährlichen Bewilligung des Parlaments verbleiben also die Ausgaben für 1) Armee und Flotte und 2) tue gesammte übrige Staatsverwaltung einscklieplich der öffentlichen Arbeiten und Bauten, des Colvnialdienstes und der Erhebungskosten der Abgaben, — soweit nicht einer der unter Ur, 2 fallenden Posten kraft permanenten Gesetzes zu den permanent feststehenden Ausgaben gehört. — Viertens. Die vom Parlament zu verwilligenden Einnahmen und Aus¬ gaben werden in folgender Weise festgestellt: ^. Die Einnahmen. Die Einnahmebewilligung hat zwei wesentlich verschiedene Bedeutungen. Sie ist entweder Bewilligung einer Abgabe (eigentliche Einnahmebewilligung), wodurch eine Einnahme geschaffen wird, oder eines Credits, wodurch bereits bestehende Einnahmen der Negierung vorschußweise zur Verrechnung überwiesen werden. 1) Die für den Dienst des Jahres bewilligten Steuern und Abgaben werden durch mehre, im Kaufe der Session vereinbarte Gesetze fest¬ gestellt. Es giebt also kein alle Jahrcsbewilligungen der Einnahme umfassendes jährlich erlassenes Gesetz. 2) Bewilligung eines Credits. Die gesetzlich feststehende permanente, also der jährlichen Bewilligung nicht bedürftige, sowie die für das Jahr bewilligte Einnahme wird von den Ein¬ nehmern bei der Bank für Rechnung der Regierung eingezahlt und letztere be¬ streitet davon ohne weiteres die auf den permanenten Gesetzen beruhenden Aus¬ gaben. Die permanente gesetzliche Einnahme übersteigt aber, wie wir sahen, die entsprechende Ausgabe um einige und 20 Millionen. Dazu kommn dann der Betrag der für das Jahr besonders bewilligten Steuern und Abgaben. Ueber diesen Gesammtüberschuß darf die Regierung ohne Bewilligung des Parlaments nicht veifügen. Da aber die Feststellung in Gesetzesform der parlamentarisch verwilligten Ausgaben erst ganz am Ende der Session zu erfolgen pflegt, so ergehen im Laufe dieser eine Reihe von Creditgesetzen, wodurch allemal ein bestimmter Theil jenes Gesammtüberschusses (so und so viel Millionen) der Re¬ gierung behufs der bereits bewilligten oder noch zu bewilligenden Ausgaben angewiesen wird. L. Die Ausgaben. Die gestimmten vom Parlamente im Laufe der Session für das Jahr ver¬ willigten Ausgaben werden gegen das Ende der Session durch ein Gesetz, die sogenannte ^xpiopriatioo act, welches zwischen 200 und 300 Posten begreift, 6*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/47>, abgerufen am 03.07.2024.