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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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In welchem Maße die einzelnen Staaten des norddeutschen Bundes ge¬
schlossene Truppenkörper in diesem Verbände bilden oder an der Bildung von
dergleichen Participiren sollen, wird vom Bundesfelbherrn bestimmt.

Art. o. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes
werden von allen Staaten nach gleichem Maßstabe getragen und sollen deshalb
die erstem durch Bundessteuern ausgebracht werden. Die jährlichen Kosten sind
für die Zeit bis zum 31. December 1871 für Friedensverhältnisse auf 225 Thir.
pro Kopf der unter Art. b normirten Präsenzstärke des Heeres festgestellt. Für
1872 und für die folgenden Jahre ist dem Reichstag alljährlich ein Budget vor
zulegen.

Die im Laufe eines Jahres gemachten Ersparnisse fallen der Bundeskasse
und niemals einem einzelnen Lande anheim.

Art. ni. Das preußische Kriegsministerium wird Bundes- und Kriegs-
Ministerium.

Bis^ auf Weiteres gelten sowohl für das Bundesheer als auch für das
Bundesgebiet die für die preußische Armee und das Königreich Preußen giltigen
Bestimmungen über finanzielle und anderweitige Entschädigungen und Leistungen.

Art. e. Jeder norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Jeder wehrfähige norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und die folgenden
fünf Lebensjahre hindurch der Landwehr an.

Es sind jedes Jahr so viele Recruten in das sicherte Heer einzustellen,
daß mit vorstehender Dienstdauer hinreichende Leute ausgebildet werden, um im
Fall eines Krieges das Bundesheer vollständig completiren und die betreffenden
Ersah- und Besatzungstruppen aufstellen zu können. Hierbei ist ein Abgang
von 26 Procent beim Product der Necrutenzahl mit den 12 Jahren der Dienst-
Pflicht zu berechnen.

Bis im ganzen Bundesgebiet die hiernach erforderliche Reserve an aus¬
gebildeten Mannschaften des beurlaubten Standes gewonnen ist. sind die bis
jetzt länger verpflichteten Leute nach Bedürfniß über jene 12 Jahre hinaus in
ihrer Verpflichtung zu erhalten.

Art. 5. Die Zahl der nach Art. e alljährlich einzustellenden Recruten
wird vom Bundesfeldherrn bestimmt und im Verhältniß zur Einwohnerzahl
auf die einzelnen Staaten vertheilt.

Die Aushebung selbst findet bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes nach den
Preußischen Bestimmungen statt. Die Aushebung wird von den Bundesnülltär-
vehörden unter Hinzuziehung der betreffenden Civilbeamten der einzelnen Staa¬
ten geleitet.

Findet in einzelnen Bezirken ein Ausfall in der aufzubringenden Mann-


In welchem Maße die einzelnen Staaten des norddeutschen Bundes ge¬
schlossene Truppenkörper in diesem Verbände bilden oder an der Bildung von
dergleichen Participiren sollen, wird vom Bundesfelbherrn bestimmt.

Art. o. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes
werden von allen Staaten nach gleichem Maßstabe getragen und sollen deshalb
die erstem durch Bundessteuern ausgebracht werden. Die jährlichen Kosten sind
für die Zeit bis zum 31. December 1871 für Friedensverhältnisse auf 225 Thir.
pro Kopf der unter Art. b normirten Präsenzstärke des Heeres festgestellt. Für
1872 und für die folgenden Jahre ist dem Reichstag alljährlich ein Budget vor
zulegen.

Die im Laufe eines Jahres gemachten Ersparnisse fallen der Bundeskasse
und niemals einem einzelnen Lande anheim.

Art. ni. Das preußische Kriegsministerium wird Bundes- und Kriegs-
Ministerium.

Bis^ auf Weiteres gelten sowohl für das Bundesheer als auch für das
Bundesgebiet die für die preußische Armee und das Königreich Preußen giltigen
Bestimmungen über finanzielle und anderweitige Entschädigungen und Leistungen.

Art. e. Jeder norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Jeder wehrfähige norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und die folgenden
fünf Lebensjahre hindurch der Landwehr an.

Es sind jedes Jahr so viele Recruten in das sicherte Heer einzustellen,
daß mit vorstehender Dienstdauer hinreichende Leute ausgebildet werden, um im
Fall eines Krieges das Bundesheer vollständig completiren und die betreffenden
Ersah- und Besatzungstruppen aufstellen zu können. Hierbei ist ein Abgang
von 26 Procent beim Product der Necrutenzahl mit den 12 Jahren der Dienst-
Pflicht zu berechnen.

Bis im ganzen Bundesgebiet die hiernach erforderliche Reserve an aus¬
gebildeten Mannschaften des beurlaubten Standes gewonnen ist. sind die bis
jetzt länger verpflichteten Leute nach Bedürfniß über jene 12 Jahre hinaus in
ihrer Verpflichtung zu erhalten.

Art. 5. Die Zahl der nach Art. e alljährlich einzustellenden Recruten
wird vom Bundesfeldherrn bestimmt und im Verhältniß zur Einwohnerzahl
auf die einzelnen Staaten vertheilt.

Die Aushebung selbst findet bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes nach den
Preußischen Bestimmungen statt. Die Aushebung wird von den Bundesnülltär-
vehörden unter Hinzuziehung der betreffenden Civilbeamten der einzelnen Staa¬
ten geleitet.

Findet in einzelnen Bezirken ein Ausfall in der aufzubringenden Mann-


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[0177] In welchem Maße die einzelnen Staaten des norddeutschen Bundes ge¬ schlossene Truppenkörper in diesem Verbände bilden oder an der Bildung von dergleichen Participiren sollen, wird vom Bundesfelbherrn bestimmt. Art. o. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes werden von allen Staaten nach gleichem Maßstabe getragen und sollen deshalb die erstem durch Bundessteuern ausgebracht werden. Die jährlichen Kosten sind für die Zeit bis zum 31. December 1871 für Friedensverhältnisse auf 225 Thir. pro Kopf der unter Art. b normirten Präsenzstärke des Heeres festgestellt. Für 1872 und für die folgenden Jahre ist dem Reichstag alljährlich ein Budget vor zulegen. Die im Laufe eines Jahres gemachten Ersparnisse fallen der Bundeskasse und niemals einem einzelnen Lande anheim. Art. ni. Das preußische Kriegsministerium wird Bundes- und Kriegs- Ministerium. Bis^ auf Weiteres gelten sowohl für das Bundesheer als auch für das Bundesgebiet die für die preußische Armee und das Königreich Preußen giltigen Bestimmungen über finanzielle und anderweitige Entschädigungen und Leistungen. Art. e. Jeder norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Jeder wehrfähige norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und die folgenden fünf Lebensjahre hindurch der Landwehr an. Es sind jedes Jahr so viele Recruten in das sicherte Heer einzustellen, daß mit vorstehender Dienstdauer hinreichende Leute ausgebildet werden, um im Fall eines Krieges das Bundesheer vollständig completiren und die betreffenden Ersah- und Besatzungstruppen aufstellen zu können. Hierbei ist ein Abgang von 26 Procent beim Product der Necrutenzahl mit den 12 Jahren der Dienst- Pflicht zu berechnen. Bis im ganzen Bundesgebiet die hiernach erforderliche Reserve an aus¬ gebildeten Mannschaften des beurlaubten Standes gewonnen ist. sind die bis jetzt länger verpflichteten Leute nach Bedürfniß über jene 12 Jahre hinaus in ihrer Verpflichtung zu erhalten. Art. 5. Die Zahl der nach Art. e alljährlich einzustellenden Recruten wird vom Bundesfeldherrn bestimmt und im Verhältniß zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Staaten vertheilt. Die Aushebung selbst findet bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes nach den Preußischen Bestimmungen statt. Die Aushebung wird von den Bundesnülltär- vehörden unter Hinzuziehung der betreffenden Civilbeamten der einzelnen Staa¬ ten geleitet. Findet in einzelnen Bezirken ein Ausfall in der aufzubringenden Mann-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/177>, abgerufen am 03.07.2024.