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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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schaft statt, so ist derselbe zunächst in den einzelnen Staaten, dann in den Corps-
bezirken aufzubringen, und schließlich durch das Kriegsministerium auf diejenigen
Bezirke zu übertragen, wo wehrfähige Leute überschießen.

Die Rekruten werden, so weit als zulässig, in diejenigen Truppentheile
eingestellt, welche in ihren Landen stehen.

Art. g. Für den freiwilligen Eintritt und das Avancement im Truppen¬
theil, sowie für die Entlassung, Pensionimng und Versorgung gelten die zur
Zeit in Preußen giltigen Bestimmungen.

Die Ernennung zum Offizier, auf Grund der für Preußen giltigen Vor¬
bedingungen erfolgt durch den Bundesseldherrn, soweit derselbe dies Recht nicht
einzelnen Landesherren überlassen hat.

Die Beförderung und Versetzung der Offiziere ressortirt vom Bundesfeld-
Herrn, jedoch ist es ihm anheimgestellt, dies Recht soweit den einzelnen Landes¬
herren zu überlassen, als es nicht das Kommando der Truppen eines Landes
betrifft. Ist das Recht überlassen, so bleibt es Pflicht des Bundesseldherrn.
durch Versetzungen, Commandirungm und Beförderungen sowohl, als auch durch
gemeinsame Bildungs- und Ausbildungsanstalten die Einheit des Offiziercorps
des Bundesheeres aufrecht zu erhalten.

Was von den Beförderungen gesagt ist, gilt auch von den Entlassungen
und Verabschiedungen der Offiziere.

Art. K. Die Festungen und Verschanzungen :c. im Gebiet des norddeutschen
Bundes gehen ohne Entschädigung in den Besitz desselben über. Das Recht
neue Festungen und Verschanzungen :c. anzulegen, steht dem Bundesseldherrn zu.

Der BundeSfeldherr ernennt die Commandanten, sowie die Stäbe aller
Festungen und Befestigungen.

Art. i. Jedes Mitglied des Bundesheeres schwört dem Bundesseldherrn
Treue und Gehorsam nach einer vom Bundesseldherrn zu bestimmenden Formel.

Art. K. Der Bundesfeldherr verfügt die Garnisonen aller Theile des
Bundesheeres, ordnet ihre Gliederung, Namen, Nummern, Kleidung, Ausrüstung
und Bewaffnung.

Der Bundesfeldherr ist verpflichtet für die Ausbildung des Bundesheeres
in allen Theilen Sorge zu tragen, er bestimmt den Gang ihrer Ausbildung,
versammelt sie zu Uebungen und überwacht durch Jnspicirungen in eigener
Person oder durch seine Generale ,c. die Ausführung seiner Befehle.

Bis zum Erlaß anderer Befehle treten die für die Handhabung des Dienstes
sowohl, als auch für die Ausbildung der Truppen, die Disciplin, die juristischen
Verhältnisse, die Kleidung, Verpflegung, Einquartierung, Löhnung u. s. w. giltigen
preußischen Bestimmungen in Kraft.

Das Kriegsministerium wird die bereits erlassenen Reglements und Be¬
stimmungen den der preußischen Armee hinzutretender Truppen mittheilen.


schaft statt, so ist derselbe zunächst in den einzelnen Staaten, dann in den Corps-
bezirken aufzubringen, und schließlich durch das Kriegsministerium auf diejenigen
Bezirke zu übertragen, wo wehrfähige Leute überschießen.

Die Rekruten werden, so weit als zulässig, in diejenigen Truppentheile
eingestellt, welche in ihren Landen stehen.

Art. g. Für den freiwilligen Eintritt und das Avancement im Truppen¬
theil, sowie für die Entlassung, Pensionimng und Versorgung gelten die zur
Zeit in Preußen giltigen Bestimmungen.

Die Ernennung zum Offizier, auf Grund der für Preußen giltigen Vor¬
bedingungen erfolgt durch den Bundesseldherrn, soweit derselbe dies Recht nicht
einzelnen Landesherren überlassen hat.

Die Beförderung und Versetzung der Offiziere ressortirt vom Bundesfeld-
Herrn, jedoch ist es ihm anheimgestellt, dies Recht soweit den einzelnen Landes¬
herren zu überlassen, als es nicht das Kommando der Truppen eines Landes
betrifft. Ist das Recht überlassen, so bleibt es Pflicht des Bundesseldherrn.
durch Versetzungen, Commandirungm und Beförderungen sowohl, als auch durch
gemeinsame Bildungs- und Ausbildungsanstalten die Einheit des Offiziercorps
des Bundesheeres aufrecht zu erhalten.

Was von den Beförderungen gesagt ist, gilt auch von den Entlassungen
und Verabschiedungen der Offiziere.

Art. K. Die Festungen und Verschanzungen :c. im Gebiet des norddeutschen
Bundes gehen ohne Entschädigung in den Besitz desselben über. Das Recht
neue Festungen und Verschanzungen :c. anzulegen, steht dem Bundesseldherrn zu.

Der BundeSfeldherr ernennt die Commandanten, sowie die Stäbe aller
Festungen und Befestigungen.

Art. i. Jedes Mitglied des Bundesheeres schwört dem Bundesseldherrn
Treue und Gehorsam nach einer vom Bundesseldherrn zu bestimmenden Formel.

Art. K. Der Bundesfeldherr verfügt die Garnisonen aller Theile des
Bundesheeres, ordnet ihre Gliederung, Namen, Nummern, Kleidung, Ausrüstung
und Bewaffnung.

Der Bundesfeldherr ist verpflichtet für die Ausbildung des Bundesheeres
in allen Theilen Sorge zu tragen, er bestimmt den Gang ihrer Ausbildung,
versammelt sie zu Uebungen und überwacht durch Jnspicirungen in eigener
Person oder durch seine Generale ,c. die Ausführung seiner Befehle.

Bis zum Erlaß anderer Befehle treten die für die Handhabung des Dienstes
sowohl, als auch für die Ausbildung der Truppen, die Disciplin, die juristischen
Verhältnisse, die Kleidung, Verpflegung, Einquartierung, Löhnung u. s. w. giltigen
preußischen Bestimmungen in Kraft.

Das Kriegsministerium wird die bereits erlassenen Reglements und Be¬
stimmungen den der preußischen Armee hinzutretender Truppen mittheilen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/178>, abgerufen am 01.07.2024.