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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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herige Auskunft der großherzoglichen Kasse aus dem jetzigen Zoll und der Han¬
delsclassensteuer der Landstädte um den genannten Betrag von 700.000 Thlr.
übersteigt. Sicherlich fordert diese beträchtliche Vermehrung der Steuerlast zu
einer Untersuchung der Frage auf, ob dieselbe überhaupt ausführbar sei, ohne
daß eine anderweitige Erleichterung an den bisher gezählten Abgaben eintrete,
und ob nicht, neben' der Abschaffung eines entsprechenden Theiles der letzteren,
eine gerechte Vertheilung der Steuern nothwendig werde. Von Autoritäten
im Fache unseres Steuerwesens ist die Überlastung der Städte im Verhältniß
zur Ritterschaft bereits wiederholt zur Sprache gebracht worden, wenngleich
von Seiten der letzteren die Nichtigkeit jener Ansicht bestritten zu werden
pflegt. Eine Revision unserer Steuerverfassung wird aber nur dann einen
festen Ausgangspunkt gewinnen, wenn zugleich die Frage in Betreff des Be¬
darfs aufgeworfen wird, und der Bedarf kann nicht anders festgestellt wer¬
den, als wenn die nur verdunkelte, aber noch nicht ganz beseitigte Grenzlinie
zwischen dem Bedarf des landesherrlichen Hof- und Haushalts und dem
Bedarf der Staatsverwaltung von Neuem scharf gezogen wird. Zur Be¬
stimmung der für die Deckung erforderlichen Einnahme ist dann eine Schei¬
dung zwischen Kronvermögen und Kroneinkünften einerseits, und Staatsvermö¬
gen und Staatseinkünften andererseits erforderlich. Es ist anerkannte" und
unbestrittenen Rechtes, daß das landesherrliche Domanialvermögen principalitcr
die Kosten der Verwaltung des Landes zu bestreiten hat. Die Forderung der
Aussonderung eines bestimmten Theiles des Domanialvermögcns zur Bestrei¬
tung der Kosten der Staatsverwaltung würde daher keineswegs einen Anspruch
auf fremdes Gut enthalten, sondern mit vollem Recht erhoben werden dürfen,
um eine feste Basis für die Ordnung des Staatshaushalts zu gewinnen. Wir
müssen wissen, was wir haben und was wir brauchen, um darnach bestimmen
zu können, wie viel wir durch Steuern aufzubringen haben. Die erneuerte
Aussonderung von Staatsgut aus dem Domanialvermögen würde für die Deckung
unserer Stciatsausgabcn eine sehr solide Grundlage bilden, um so mehr, als
die damit ermöglichte veränderte Art der Bewirthschaftung zu großen Ersparun¬
gen an Verwaltungskosten führen könnte. Die hier angedeuteten Veränderungen
in den Bcsitzverhältniffcn würden zugleich der jetzigen Landesverfassung ihre
thatsächliche Boraussetzang entziehen und der Rückkehr zu einer constitutio-
nellen Verfassung den Weg bahnen. Eine gewählte Landesvertretung
würde dann wieder an die Stelle der jetzigen Stände treten, deren Mitglieder
die ständischen Rechte durch Erbschaft oder Kauf oder von Gemeindeamtswcam
erwerben und üben. Wenn wir den Anspruch ans Rückkehr in die constitu-
tionelle Staatsform, in Anlaß der durch den Bundesstaat an uns ergehenden
erhöhten Anforderungen, jetzt von Neuem erheben, so dürfen wir dabei gleich¬
zeitig an wiederholt gegebene Zusicherungen erinnern, welche auch die Wieder¬
herstellung der alten Landesverfassung im Jahre 1850 noch begleiteten und der¬
selben den Charakter einer lediglich provisorischen Maßregel beilegten.

"Wir werden nach diesem Allen von der neuen Bundesverfassung auch in
unsern innern Verhältnissen eine gedeihliche Umgestaltung uns versprechen dür¬
fen. Es wird freilich auch an manchen Härten während des Uebergangszustandes
nicht fehlen. Aber wir werden sie in dem freudigen Bewußtsein zu überwin¬
den wissen, daß die vereinbarte Bundesverfassung uns dem ersehnten Ziele der
deutschen Einheit und Freiheit um einen guten Schritt näher gebracht hat.
Es gilt nun, weiter nach dem Ziele zu ringen und dazu wird es noch großer
Arbeit und Anstrengung bedürfen. Der weitere Ausbau der Verfassung erfor¬
dert noch die Aufbietung der ganzen Kraft der liberalen Partei. Dazu mitzu¬
wirken möchte ich noch besonders diejenigen freigesinnten Männer auffordern,


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herige Auskunft der großherzoglichen Kasse aus dem jetzigen Zoll und der Han¬
delsclassensteuer der Landstädte um den genannten Betrag von 700.000 Thlr.
übersteigt. Sicherlich fordert diese beträchtliche Vermehrung der Steuerlast zu
einer Untersuchung der Frage auf, ob dieselbe überhaupt ausführbar sei, ohne
daß eine anderweitige Erleichterung an den bisher gezählten Abgaben eintrete,
und ob nicht, neben' der Abschaffung eines entsprechenden Theiles der letzteren,
eine gerechte Vertheilung der Steuern nothwendig werde. Von Autoritäten
im Fache unseres Steuerwesens ist die Überlastung der Städte im Verhältniß
zur Ritterschaft bereits wiederholt zur Sprache gebracht worden, wenngleich
von Seiten der letzteren die Nichtigkeit jener Ansicht bestritten zu werden
pflegt. Eine Revision unserer Steuerverfassung wird aber nur dann einen
festen Ausgangspunkt gewinnen, wenn zugleich die Frage in Betreff des Be¬
darfs aufgeworfen wird, und der Bedarf kann nicht anders festgestellt wer¬
den, als wenn die nur verdunkelte, aber noch nicht ganz beseitigte Grenzlinie
zwischen dem Bedarf des landesherrlichen Hof- und Haushalts und dem
Bedarf der Staatsverwaltung von Neuem scharf gezogen wird. Zur Be¬
stimmung der für die Deckung erforderlichen Einnahme ist dann eine Schei¬
dung zwischen Kronvermögen und Kroneinkünften einerseits, und Staatsvermö¬
gen und Staatseinkünften andererseits erforderlich. Es ist anerkannte» und
unbestrittenen Rechtes, daß das landesherrliche Domanialvermögen principalitcr
die Kosten der Verwaltung des Landes zu bestreiten hat. Die Forderung der
Aussonderung eines bestimmten Theiles des Domanialvermögcns zur Bestrei¬
tung der Kosten der Staatsverwaltung würde daher keineswegs einen Anspruch
auf fremdes Gut enthalten, sondern mit vollem Recht erhoben werden dürfen,
um eine feste Basis für die Ordnung des Staatshaushalts zu gewinnen. Wir
müssen wissen, was wir haben und was wir brauchen, um darnach bestimmen
zu können, wie viel wir durch Steuern aufzubringen haben. Die erneuerte
Aussonderung von Staatsgut aus dem Domanialvermögen würde für die Deckung
unserer Stciatsausgabcn eine sehr solide Grundlage bilden, um so mehr, als
die damit ermöglichte veränderte Art der Bewirthschaftung zu großen Ersparun¬
gen an Verwaltungskosten führen könnte. Die hier angedeuteten Veränderungen
in den Bcsitzverhältniffcn würden zugleich der jetzigen Landesverfassung ihre
thatsächliche Boraussetzang entziehen und der Rückkehr zu einer constitutio-
nellen Verfassung den Weg bahnen. Eine gewählte Landesvertretung
würde dann wieder an die Stelle der jetzigen Stände treten, deren Mitglieder
die ständischen Rechte durch Erbschaft oder Kauf oder von Gemeindeamtswcam
erwerben und üben. Wenn wir den Anspruch ans Rückkehr in die constitu-
tionelle Staatsform, in Anlaß der durch den Bundesstaat an uns ergehenden
erhöhten Anforderungen, jetzt von Neuem erheben, so dürfen wir dabei gleich¬
zeitig an wiederholt gegebene Zusicherungen erinnern, welche auch die Wieder¬
herstellung der alten Landesverfassung im Jahre 1850 noch begleiteten und der¬
selben den Charakter einer lediglich provisorischen Maßregel beilegten.

„Wir werden nach diesem Allen von der neuen Bundesverfassung auch in
unsern innern Verhältnissen eine gedeihliche Umgestaltung uns versprechen dür¬
fen. Es wird freilich auch an manchen Härten während des Uebergangszustandes
nicht fehlen. Aber wir werden sie in dem freudigen Bewußtsein zu überwin¬
den wissen, daß die vereinbarte Bundesverfassung uns dem ersehnten Ziele der
deutschen Einheit und Freiheit um einen guten Schritt näher gebracht hat.
Es gilt nun, weiter nach dem Ziele zu ringen und dazu wird es noch großer
Arbeit und Anstrengung bedürfen. Der weitere Ausbau der Verfassung erfor¬
dert noch die Aufbietung der ganzen Kraft der liberalen Partei. Dazu mitzu¬
wirken möchte ich noch besonders diejenigen freigesinnten Männer auffordern,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/85>, abgerufen am 15.01.2025.