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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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waldige Verfügung zur D^rnachachtung und Bemessung der mit der Polizei¬
aufsicht beauftragten Behörden" zur öffentlichen Kenntniß, sie ist ein Polizei¬
gesetz, das das Annehmen und Ausgeben des Thalers zu einem anderen Cours
verbietet.

So weit ist in.in in der Folge nicht mehr gegangen; man ließ davon ab, dem
Publikum befehlen zu wollen, wie es sein Geld schätzen solle, man erließ nur
noch Verfügungen an die öffentlichen Kassen und deren Rechner.

Eine Ministerialverordnung vom 15, April 1826 hebt an: "(den Cours
des königlich preußischen Geldes in den öffentlichen Kassen des Herzogthums
betreffend).

Seine herzogliche Durchlaucht haben auf die Anträge der Stände des Her¬
zogthums gnädigst zu genehmigen und zu beschließen geruht, daß die königlich
preußischen Thalerstücke und zwar der ganze Thaler zu si. 1. 44 kr., der Vs u. s. w.
bis auf weitere Verfügung in allen öffentlichen Kassen des Herzogthums an¬
genommen und ausgegeben werden, geringere Geldsorten (als V") aber ganz
hiervon ausgeschlossen bleiben sollen."

Damit hatte man einen großen Theil des Kampfgebietes geräumt, den Ein¬
fluß auf den Privatverkehr durch Valvation der Geldstücke aufgegeben; man
hatte den in der Verordnung vom 29. Juli 1818 angezogenen Bericht der
Münzdirection, wonach der preußische Thaler nur einen innern Werth von
si. 1. 42 kr. habe. Lügen gestraft und bekannt, entweder daß er mehr werth
sei, oder daß die Landesmünze schlechter geworden, oder beides zugleich.

Der Kampf des Thalers gegen die Landeswährung dauert denn auch ruhig
fort, der Thaler rollt durch die Hände der fleißigen Bauern, die ihr Getreide
und ihr Schlachtvieh nach Preußen absetzen und der Bergarbeiter, welche die
Erze des reichen Landes zur Verhüllung auf niederrheirnschen Werken fördern.
Aller Welt ist der Thaler eine genehme Münze, aber die öffentlichen Kassen
sollen ihn nicht nehmen zu seinem Werth und belästigen dadurch die steuer¬
zahlenden.

In einem großen Theile des Herzogthums war der Thaler die Hauptmünze
geworden, er wurde dort zu 108 Kreuzer gerechnet, und man gab deshalb aus
das effective Guldengeld ein Agio von IV- bis 2 Kreuzer.

Das ungehinderte Vordringen, die allgemeine Geltung des Thalers wurde
wiederum officiellerweise zugestanden und anerkannt in einer Verordnung vom
2. November 1832:

"Seine herzogliche Durchlaucht haben zu beschließen geruht, daß der Cours¬
werth der königlich preußischen Thalerstücke bei den öffentlichen Kassen von 1 si.44kr.
auf 1 si. 45 kr, gesetzt werde" u. s. w.

Es wurde also verfügt, daß der Thaler an öffentlichen Kassen gelten solle,
was er werth war und daß dieses Zugeständnis; nur ein erzwungenes war, geht


waldige Verfügung zur D^rnachachtung und Bemessung der mit der Polizei¬
aufsicht beauftragten Behörden" zur öffentlichen Kenntniß, sie ist ein Polizei¬
gesetz, das das Annehmen und Ausgeben des Thalers zu einem anderen Cours
verbietet.

So weit ist in.in in der Folge nicht mehr gegangen; man ließ davon ab, dem
Publikum befehlen zu wollen, wie es sein Geld schätzen solle, man erließ nur
noch Verfügungen an die öffentlichen Kassen und deren Rechner.

Eine Ministerialverordnung vom 15, April 1826 hebt an: „(den Cours
des königlich preußischen Geldes in den öffentlichen Kassen des Herzogthums
betreffend).

Seine herzogliche Durchlaucht haben auf die Anträge der Stände des Her¬
zogthums gnädigst zu genehmigen und zu beschließen geruht, daß die königlich
preußischen Thalerstücke und zwar der ganze Thaler zu si. 1. 44 kr., der Vs u. s. w.
bis auf weitere Verfügung in allen öffentlichen Kassen des Herzogthums an¬
genommen und ausgegeben werden, geringere Geldsorten (als V«) aber ganz
hiervon ausgeschlossen bleiben sollen."

Damit hatte man einen großen Theil des Kampfgebietes geräumt, den Ein¬
fluß auf den Privatverkehr durch Valvation der Geldstücke aufgegeben; man
hatte den in der Verordnung vom 29. Juli 1818 angezogenen Bericht der
Münzdirection, wonach der preußische Thaler nur einen innern Werth von
si. 1. 42 kr. habe. Lügen gestraft und bekannt, entweder daß er mehr werth
sei, oder daß die Landesmünze schlechter geworden, oder beides zugleich.

Der Kampf des Thalers gegen die Landeswährung dauert denn auch ruhig
fort, der Thaler rollt durch die Hände der fleißigen Bauern, die ihr Getreide
und ihr Schlachtvieh nach Preußen absetzen und der Bergarbeiter, welche die
Erze des reichen Landes zur Verhüllung auf niederrheirnschen Werken fördern.
Aller Welt ist der Thaler eine genehme Münze, aber die öffentlichen Kassen
sollen ihn nicht nehmen zu seinem Werth und belästigen dadurch die steuer¬
zahlenden.

In einem großen Theile des Herzogthums war der Thaler die Hauptmünze
geworden, er wurde dort zu 108 Kreuzer gerechnet, und man gab deshalb aus
das effective Guldengeld ein Agio von IV- bis 2 Kreuzer.

Das ungehinderte Vordringen, die allgemeine Geltung des Thalers wurde
wiederum officiellerweise zugestanden und anerkannt in einer Verordnung vom
2. November 1832:

„Seine herzogliche Durchlaucht haben zu beschließen geruht, daß der Cours¬
werth der königlich preußischen Thalerstücke bei den öffentlichen Kassen von 1 si.44kr.
auf 1 si. 45 kr, gesetzt werde" u. s. w.

Es wurde also verfügt, daß der Thaler an öffentlichen Kassen gelten solle,
was er werth war und daß dieses Zugeständnis; nur ein erzwungenes war, geht


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/474>, abgerufen am 15.01.2025.