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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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von diesem erstatteten Berichtes kam noch in demselben Jahre das Gesetz 6.
Georg des Vierten e. 95. zu Stande. Dasselbe hob die bisherigen Statuten
gegen Arbeitervereinigungen auf und bestimmte: daß Vereinigungen der Arbeiter
um eine Erhöhung oder Festsetzung der Löhne, eine Verkürzung oder Verän¬
derung der Arbeitszeit durchzusetzen, um andere Arbeiter zu vermögen, ihre
Arbeit zu verweigern oder aufzugeben, oder um den Unternehmern irgendwelche
Bedingungen für ihren Geschäftsbetrieb aufzuerlegen, hinfort weder als Com-
plote nach gemeinem, noch unter irgendeiner andern Rubricirung nach Statu-
tarrecht, criminell'verfolgt und bestraft werden sollten; dagegen wurden die¬
jenigen, welche sich zur Erreichung eines der gedachten Zwecke Gewaltthaten
an Personen oder Eigenthum, Drohungen oder Einschüchterungen erlauben
würden, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten (unter Umständen mit harter
Arbeit verbunden) bedroht. In dem folgenden Jahr trat indeß in einzelnen
Punkten eine Aenderung ein. Es erschien ein neues Statut 6. Georg des
Vierten o. 129, welches gegenwärtig noch giltig ist. Nach demselben werden
die Verbindungen unter Arbeitern, um gewisse Lohnsätze und Bestimmungen
über die Ausdehnung der Arbeitszeit durchzusetzen, beziehungsweise festzuhalten,
ausdrücklich für erlaubt erklärt, wie dies auch mit den unter Arbeitgebern auf
dieselben Zwecke nur in entgegengesetzter Richtung wirkenden geschieht. Da¬
gegen sollen einer von dem Friedensrichter zu verhängenden, unter Umständen
durch harte Arbeit geschärften Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten alle die¬
jenigen verfallen, welche Gewaltsamkeiten gegen Person oder Eigenthum,
Drohungen, Einschüchterungen anwenden oder sonst hindernd eingreifen, um
entweder andere Arbeiter von der Arbeit in irgendeiner Weise abzuhalten, oder
sie zum Eintritt in Verbindungen zur Anerkennung der von diesen erlassenen
Vorschriften oder zur Bezahlung der von denselben ausgeschriebenen Beisteuern
und Strafgelder zu zwingen, oder um die Unternehmer zu Modificationen ihres
Geschäftsbetriebes oder zu Beschränkungen in Betreff der Zahl und Art der
anzustellenden Arbeiter zu nöthigen.

Die gesetzlichen Bestimmungen reichen daher einigermaßen hin, um die in
Sheffield nunmehr begangenen Verbrechen zur Verantwortung und zu einer
Strafe zu ziehen. Die Strafe aber steht mit der Größe der verübten Ver¬
brechen in gar keinem Verhältniß und schon deshalb mußte das Parlament sich
mit diesem Gegenstand beschäftigen.

Diese Verhandlungen haben bereits während der letzten Session begonnen.
Der Staatssecretär des Innern, Mr. Hardy, hat eine Bill eingebracht, behufs
Erweiterung der Regierungsbefugnisse Commissionen zu ernennen, die, wie zu¬
letzt in Sheffield, so nun auch in anderen Städten Erhebungen über die Wirk¬
samkeit der Arbeitervereine vornehmen sollen. In der Sitzung vom 12. Juli
Wurde bereits die zweite Lesung der gedachten Bill beantragt und genehmigt.


von diesem erstatteten Berichtes kam noch in demselben Jahre das Gesetz 6.
Georg des Vierten e. 95. zu Stande. Dasselbe hob die bisherigen Statuten
gegen Arbeitervereinigungen auf und bestimmte: daß Vereinigungen der Arbeiter
um eine Erhöhung oder Festsetzung der Löhne, eine Verkürzung oder Verän¬
derung der Arbeitszeit durchzusetzen, um andere Arbeiter zu vermögen, ihre
Arbeit zu verweigern oder aufzugeben, oder um den Unternehmern irgendwelche
Bedingungen für ihren Geschäftsbetrieb aufzuerlegen, hinfort weder als Com-
plote nach gemeinem, noch unter irgendeiner andern Rubricirung nach Statu-
tarrecht, criminell'verfolgt und bestraft werden sollten; dagegen wurden die¬
jenigen, welche sich zur Erreichung eines der gedachten Zwecke Gewaltthaten
an Personen oder Eigenthum, Drohungen oder Einschüchterungen erlauben
würden, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten (unter Umständen mit harter
Arbeit verbunden) bedroht. In dem folgenden Jahr trat indeß in einzelnen
Punkten eine Aenderung ein. Es erschien ein neues Statut 6. Georg des
Vierten o. 129, welches gegenwärtig noch giltig ist. Nach demselben werden
die Verbindungen unter Arbeitern, um gewisse Lohnsätze und Bestimmungen
über die Ausdehnung der Arbeitszeit durchzusetzen, beziehungsweise festzuhalten,
ausdrücklich für erlaubt erklärt, wie dies auch mit den unter Arbeitgebern auf
dieselben Zwecke nur in entgegengesetzter Richtung wirkenden geschieht. Da¬
gegen sollen einer von dem Friedensrichter zu verhängenden, unter Umständen
durch harte Arbeit geschärften Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten alle die¬
jenigen verfallen, welche Gewaltsamkeiten gegen Person oder Eigenthum,
Drohungen, Einschüchterungen anwenden oder sonst hindernd eingreifen, um
entweder andere Arbeiter von der Arbeit in irgendeiner Weise abzuhalten, oder
sie zum Eintritt in Verbindungen zur Anerkennung der von diesen erlassenen
Vorschriften oder zur Bezahlung der von denselben ausgeschriebenen Beisteuern
und Strafgelder zu zwingen, oder um die Unternehmer zu Modificationen ihres
Geschäftsbetriebes oder zu Beschränkungen in Betreff der Zahl und Art der
anzustellenden Arbeiter zu nöthigen.

Die gesetzlichen Bestimmungen reichen daher einigermaßen hin, um die in
Sheffield nunmehr begangenen Verbrechen zur Verantwortung und zu einer
Strafe zu ziehen. Die Strafe aber steht mit der Größe der verübten Ver¬
brechen in gar keinem Verhältniß und schon deshalb mußte das Parlament sich
mit diesem Gegenstand beschäftigen.

Diese Verhandlungen haben bereits während der letzten Session begonnen.
Der Staatssecretär des Innern, Mr. Hardy, hat eine Bill eingebracht, behufs
Erweiterung der Regierungsbefugnisse Commissionen zu ernennen, die, wie zu¬
letzt in Sheffield, so nun auch in anderen Städten Erhebungen über die Wirk¬
samkeit der Arbeitervereine vornehmen sollen. In der Sitzung vom 12. Juli
Wurde bereits die zweite Lesung der gedachten Bill beantragt und genehmigt.


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[0465] von diesem erstatteten Berichtes kam noch in demselben Jahre das Gesetz 6. Georg des Vierten e. 95. zu Stande. Dasselbe hob die bisherigen Statuten gegen Arbeitervereinigungen auf und bestimmte: daß Vereinigungen der Arbeiter um eine Erhöhung oder Festsetzung der Löhne, eine Verkürzung oder Verän¬ derung der Arbeitszeit durchzusetzen, um andere Arbeiter zu vermögen, ihre Arbeit zu verweigern oder aufzugeben, oder um den Unternehmern irgendwelche Bedingungen für ihren Geschäftsbetrieb aufzuerlegen, hinfort weder als Com- plote nach gemeinem, noch unter irgendeiner andern Rubricirung nach Statu- tarrecht, criminell'verfolgt und bestraft werden sollten; dagegen wurden die¬ jenigen, welche sich zur Erreichung eines der gedachten Zwecke Gewaltthaten an Personen oder Eigenthum, Drohungen oder Einschüchterungen erlauben würden, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten (unter Umständen mit harter Arbeit verbunden) bedroht. In dem folgenden Jahr trat indeß in einzelnen Punkten eine Aenderung ein. Es erschien ein neues Statut 6. Georg des Vierten o. 129, welches gegenwärtig noch giltig ist. Nach demselben werden die Verbindungen unter Arbeitern, um gewisse Lohnsätze und Bestimmungen über die Ausdehnung der Arbeitszeit durchzusetzen, beziehungsweise festzuhalten, ausdrücklich für erlaubt erklärt, wie dies auch mit den unter Arbeitgebern auf dieselben Zwecke nur in entgegengesetzter Richtung wirkenden geschieht. Da¬ gegen sollen einer von dem Friedensrichter zu verhängenden, unter Umständen durch harte Arbeit geschärften Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten alle die¬ jenigen verfallen, welche Gewaltsamkeiten gegen Person oder Eigenthum, Drohungen, Einschüchterungen anwenden oder sonst hindernd eingreifen, um entweder andere Arbeiter von der Arbeit in irgendeiner Weise abzuhalten, oder sie zum Eintritt in Verbindungen zur Anerkennung der von diesen erlassenen Vorschriften oder zur Bezahlung der von denselben ausgeschriebenen Beisteuern und Strafgelder zu zwingen, oder um die Unternehmer zu Modificationen ihres Geschäftsbetriebes oder zu Beschränkungen in Betreff der Zahl und Art der anzustellenden Arbeiter zu nöthigen. Die gesetzlichen Bestimmungen reichen daher einigermaßen hin, um die in Sheffield nunmehr begangenen Verbrechen zur Verantwortung und zu einer Strafe zu ziehen. Die Strafe aber steht mit der Größe der verübten Ver¬ brechen in gar keinem Verhältniß und schon deshalb mußte das Parlament sich mit diesem Gegenstand beschäftigen. Diese Verhandlungen haben bereits während der letzten Session begonnen. Der Staatssecretär des Innern, Mr. Hardy, hat eine Bill eingebracht, behufs Erweiterung der Regierungsbefugnisse Commissionen zu ernennen, die, wie zu¬ letzt in Sheffield, so nun auch in anderen Städten Erhebungen über die Wirk¬ samkeit der Arbeitervereine vornehmen sollen. In der Sitzung vom 12. Juli Wurde bereits die zweite Lesung der gedachten Bill beantragt und genehmigt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/465>, abgerufen am 15.01.2025.