Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.Coventry 1838; die drohende Einführung der Maschinen in ihr Gewerbe war Der ursprüngliche Zweck der sogenannten ^rieuZI^ Loeieties bestand in Im Jahre 1793 wurde die erste Parlamentsacte zu Gunsten dieser Ver¬ Das Streben der Regierung, die Arbeiterverbindungen zu regeln, reicht Mit dem Aufschwünge der Industrie und der Gewerbe mußte sich die Coventry 1838; die drohende Einführung der Maschinen in ihr Gewerbe war Der ursprüngliche Zweck der sogenannten ^rieuZI^ Loeieties bestand in Im Jahre 1793 wurde die erste Parlamentsacte zu Gunsten dieser Ver¬ Das Streben der Regierung, die Arbeiterverbindungen zu regeln, reicht Mit dem Aufschwünge der Industrie und der Gewerbe mußte sich die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0464" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/191694"/> <p xml:id="ID_1362" prev="#ID_1361"> Coventry 1838; die drohende Einführung der Maschinen in ihr Gewerbe war<lb/> der Grund des Schuhmachervereins in Northamptonshire u. s. w.</p><lb/> <p xml:id="ID_1363"> Der ursprüngliche Zweck der sogenannten ^rieuZI^ Loeieties bestand in<lb/> der gegenseitigen Wittwen- und Waisenunterstützung, Altersversorgung, Lebens¬<lb/> versicherung oder Bestreitung der Beerdigungskosten und dergleichen. Ihr Ur¬<lb/> sprung wird in England auf Daniel de Foe, den Verfasser von Robinson<lb/> Crusoe, zurückgeleitet, der 1696 die erste derartige Gesellschaft organisirt<lb/> haben soll.</p><lb/> <p xml:id="ID_1364"> Im Jahre 1793 wurde die erste Parlamentsacte zu Gunsten dieser Ver¬<lb/> eine durchgebracht: 1863 wurde diese ursprüngliche Acte aufgehoben und ein<lb/> neues Gesetz sanctionirt, das den Vereinen verschiedene nicht unbedeutende<lb/> Vortheile zugestand, und namentlich den Mitgliedern den rechtlichen Schutz gegen<lb/> Betrug :c. :c. zusicherte. Von 1793 bis heute waren über 30.000 solcher<lb/> Vereine gegründet worden, von denen etwa ein Drittel wieder eingegangen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_1365"> Das Streben der Regierung, die Arbeiterverbindungen zu regeln, reicht<lb/> bis an die Regierungszeit Eduard des Dritten zurück. Das erste Statut dieser<lb/> Art scheint aus dem Jahre 1380 zu datiren. Von besonderer Bedeutung ist<lb/> eine Ordonnanz von 1352. Infolge einer Pest hatte sich derzeit die Zahl<lb/> der Arbeiter sehr vermindert und letztere benutzten vielfach dies günstige Ver¬<lb/> hältniß, um höhere Löhne zu fordern. Hiergegen bestimmt nun das Statut<lb/> erstens für landwirtschaftliche Arbeiter ein Lohnmaximum und eine gewisse<lb/> Miethzeit. Zweitens wurden für Zimmerleute, Maurer und andere Bauhand¬<lb/> werker bestimmte Sommer- und niedrigere Winterlöhne festgesetzt, deren Ueber-<lb/> schreitung mit Geld und Gefängniß gebüßt werden sollte, nach dem Ermessen<lb/> des Richters. Es bestehen serner bereits aus dem Mittelalter statutarische<lb/> Bestimmungen gegen Arbeiterverbindungen. Die älteste ist das Statut 34<lb/> Eduard des Dritten e. 9., in dem es heißt: „daß alle Verbindungen und Verpflich¬<lb/> tungen unter ihnen hinfort null und nichtig sein sollen." Das Statut 3.<lb/> Heinrich des Sechsten e. 18 erhebt die Organisirung solcher Verbindungen unter<lb/> Bauhandwerkern zu einem Capitalverbrechen und bedroht die Theilnehmer an<lb/> denselben mit Gefängniß von unbestimmter Dauer.</p><lb/> <p xml:id="ID_1366" next="#ID_1367"> Mit dem Aufschwünge der Industrie und der Gewerbe mußte sich die<lb/> Stellung der Gesetzgebung zu den Arbeiterverhältnissen wesentlich ändern.<lb/> Man erkannte eine Ungerechtigkeit darin, den Arbeitern Verbindungen zu unter¬<lb/> sagen, während man sie den ungleich günstiger situirter Arbeitgebern gestattete;<lb/> man glaubte derartige Verbote um so weniger aufrecht erhalten zu dürfen, als<lb/> die Sicherung eines angemessenen Lohnes durch die Regierung, wie sie früher<lb/> üblich gewesen, längst in Wegfall gekommen war. (Die formelle Aufhebung<lb/> derselben fand übrigens erst 1813 statt.) Im Jahre 1824 wurde schließlich<lb/> ein Conn«; .zur Revision der Arbeitergesetze niedergesetzt und auf Grund des</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0464]
Coventry 1838; die drohende Einführung der Maschinen in ihr Gewerbe war
der Grund des Schuhmachervereins in Northamptonshire u. s. w.
Der ursprüngliche Zweck der sogenannten ^rieuZI^ Loeieties bestand in
der gegenseitigen Wittwen- und Waisenunterstützung, Altersversorgung, Lebens¬
versicherung oder Bestreitung der Beerdigungskosten und dergleichen. Ihr Ur¬
sprung wird in England auf Daniel de Foe, den Verfasser von Robinson
Crusoe, zurückgeleitet, der 1696 die erste derartige Gesellschaft organisirt
haben soll.
Im Jahre 1793 wurde die erste Parlamentsacte zu Gunsten dieser Ver¬
eine durchgebracht: 1863 wurde diese ursprüngliche Acte aufgehoben und ein
neues Gesetz sanctionirt, das den Vereinen verschiedene nicht unbedeutende
Vortheile zugestand, und namentlich den Mitgliedern den rechtlichen Schutz gegen
Betrug :c. :c. zusicherte. Von 1793 bis heute waren über 30.000 solcher
Vereine gegründet worden, von denen etwa ein Drittel wieder eingegangen ist.
Das Streben der Regierung, die Arbeiterverbindungen zu regeln, reicht
bis an die Regierungszeit Eduard des Dritten zurück. Das erste Statut dieser
Art scheint aus dem Jahre 1380 zu datiren. Von besonderer Bedeutung ist
eine Ordonnanz von 1352. Infolge einer Pest hatte sich derzeit die Zahl
der Arbeiter sehr vermindert und letztere benutzten vielfach dies günstige Ver¬
hältniß, um höhere Löhne zu fordern. Hiergegen bestimmt nun das Statut
erstens für landwirtschaftliche Arbeiter ein Lohnmaximum und eine gewisse
Miethzeit. Zweitens wurden für Zimmerleute, Maurer und andere Bauhand¬
werker bestimmte Sommer- und niedrigere Winterlöhne festgesetzt, deren Ueber-
schreitung mit Geld und Gefängniß gebüßt werden sollte, nach dem Ermessen
des Richters. Es bestehen serner bereits aus dem Mittelalter statutarische
Bestimmungen gegen Arbeiterverbindungen. Die älteste ist das Statut 34
Eduard des Dritten e. 9., in dem es heißt: „daß alle Verbindungen und Verpflich¬
tungen unter ihnen hinfort null und nichtig sein sollen." Das Statut 3.
Heinrich des Sechsten e. 18 erhebt die Organisirung solcher Verbindungen unter
Bauhandwerkern zu einem Capitalverbrechen und bedroht die Theilnehmer an
denselben mit Gefängniß von unbestimmter Dauer.
Mit dem Aufschwünge der Industrie und der Gewerbe mußte sich die
Stellung der Gesetzgebung zu den Arbeiterverhältnissen wesentlich ändern.
Man erkannte eine Ungerechtigkeit darin, den Arbeitern Verbindungen zu unter¬
sagen, während man sie den ungleich günstiger situirter Arbeitgebern gestattete;
man glaubte derartige Verbote um so weniger aufrecht erhalten zu dürfen, als
die Sicherung eines angemessenen Lohnes durch die Regierung, wie sie früher
üblich gewesen, längst in Wegfall gekommen war. (Die formelle Aufhebung
derselben fand übrigens erst 1813 statt.) Im Jahre 1824 wurde schließlich
ein Conn«; .zur Revision der Arbeitergesetze niedergesetzt und auf Grund des
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