Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.nach einem Gefecht und nach einer Schlacht die gröüten Kalamitäten für die Ver¬ Die Aerzte und das übrige Verpflegungspersonal müssen somit vorüber¬ nach einem Gefecht und nach einer Schlacht die gröüten Kalamitäten für die Ver¬ Die Aerzte und das übrige Verpflegungspersonal müssen somit vorüber¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0294" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/191524"/> <p xml:id="ID_855" prev="#ID_854"> nach einem Gefecht und nach einer Schlacht die gröüten Kalamitäten für die Ver¬<lb/> wundeten herbeigeführt werden; denn es steht nicht zu bezweifeln, daß die<lb/> Sanitätsbeamten häufig, nachdem sie gegen ihren Willen in die Hände des<lb/> Siegers gefallen oder freiwillig bei der Ausübung des Sanitätsdienstes während<lb/> der Schlacht auf dem nunmehr vom Feinde occupirten Terrain verharrt sind,<lb/> von ihrem Rechte sobald als möglich und ohne ihre Aufgabe ganz zu lösen<lb/> Gebrauch machen und ihre Entlassung fordern werden, um zu ihren Corps zu¬<lb/> rückkehren zu können. Es fällt aber die Sorge für die Verwundeten stets dem<lb/> das Schlachtfeld behauptenden Sieger zu und diese Sorge, soll sie sich auf den<lb/> Feind erstrecken, wird um das Doppelte und selbst Dreifache vermehrt. Um diese<lb/> Aufgabe im Sinne der Conveniion befriedigend zu lösen, reichen die Kräfte des<lb/> Siegers dann nicht hin. Die abgemessenen Etats der Aerzte und Feldlazarethe<lb/> waren bisher immer die Ursache des Jammers und Elendes nach einer Schlacht,<lb/> die eben durch die Convention gemildert und möglichst beseitigt werden sollen.<lb/> Will man diesen Zweck wirklich erreichen und die Convention nicht eine leere<lb/> Phrase sein lassen, so muß dem Sieger gestattet sein, auch über das in seiner<lb/> Macht befindliche Personal und Material der feindlichen Sanitätsanstalten so<lb/> lange verfügen zu können, bis von ihm, nach der Beseitigung des Nothstandes,<lb/> die weitere Sorge für die Verwundeten allein übernommen werden kann. —<lb/> Demgemäß müssen nach jedem Kampfe alle Aerzte und das gesammte Personal<lb/> der besiegten Partei, welches zum Dienste in den Ambulancen und Feldspitälern<lb/> gehört, — mögen dieselben während der Action in Thätigkeit gewesen sein oder<lb/> nicht, — zur ferneren Hilfeleistung bei den Verwundeten während der Occupation<lb/> des Terrains durch den Sieger so lange bleiben und wirksam sein, als für<lb/> nöthig gefunden wird, d. h. bis von Seiten des Siegers für das Unterkommen<lb/> und die weitere Pflege der Verwundeten entweder durch Zurückgabe derselben<lb/> an den Feind, wenn die Verhältnisse es erlauben, oder durch Ueberführung in<lb/> die eigenen Heilanstalten gesorgt ist. Dies gilt sowohl von den Verwundeten<lb/> auf den Verbandplätzen, wo die Ambulanten thätig sind, wie von denen in stabilen<lb/> Feldlazaretten, welche im Rücken der Armeen errichtet und vom Sieger<lb/> occupirt worden sind. —</p><lb/> <p xml:id="ID_856" next="#ID_857"> Die Aerzte und das übrige Verpflegungspersonal müssen somit vorüber¬<lb/> gehend in das Sanitätscorps des Siegers aufgenommen und diesem gleichge¬<lb/> stellt werden. Es hat die Militärbehörde, unter deren Schutz die Aerzte u. s. w.<lb/> nunmehr stehen, für die Sicherung ihrer Existenz gegen spätere Liquidation der<lb/> Kosten ebenso zu sorgen, wie für die gefangenen verwundeten und Kranken.<lb/> Was an Mitteln zur Verpflegung fehlt, muß auch für diese mit derselben Sorg¬<lb/> falt herbeigeschafft werden, welche denen des Siegers gewidmet wird, mag dies<lb/> durch Requisition, Lieferung aus Depots des Siegers oder durch Spenden der<lb/> Hilfsvereine geschehen. Zu letzterem Zweck muß auch den Delegirten der Vereine</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0294]
nach einem Gefecht und nach einer Schlacht die gröüten Kalamitäten für die Ver¬
wundeten herbeigeführt werden; denn es steht nicht zu bezweifeln, daß die
Sanitätsbeamten häufig, nachdem sie gegen ihren Willen in die Hände des
Siegers gefallen oder freiwillig bei der Ausübung des Sanitätsdienstes während
der Schlacht auf dem nunmehr vom Feinde occupirten Terrain verharrt sind,
von ihrem Rechte sobald als möglich und ohne ihre Aufgabe ganz zu lösen
Gebrauch machen und ihre Entlassung fordern werden, um zu ihren Corps zu¬
rückkehren zu können. Es fällt aber die Sorge für die Verwundeten stets dem
das Schlachtfeld behauptenden Sieger zu und diese Sorge, soll sie sich auf den
Feind erstrecken, wird um das Doppelte und selbst Dreifache vermehrt. Um diese
Aufgabe im Sinne der Conveniion befriedigend zu lösen, reichen die Kräfte des
Siegers dann nicht hin. Die abgemessenen Etats der Aerzte und Feldlazarethe
waren bisher immer die Ursache des Jammers und Elendes nach einer Schlacht,
die eben durch die Convention gemildert und möglichst beseitigt werden sollen.
Will man diesen Zweck wirklich erreichen und die Convention nicht eine leere
Phrase sein lassen, so muß dem Sieger gestattet sein, auch über das in seiner
Macht befindliche Personal und Material der feindlichen Sanitätsanstalten so
lange verfügen zu können, bis von ihm, nach der Beseitigung des Nothstandes,
die weitere Sorge für die Verwundeten allein übernommen werden kann. —
Demgemäß müssen nach jedem Kampfe alle Aerzte und das gesammte Personal
der besiegten Partei, welches zum Dienste in den Ambulancen und Feldspitälern
gehört, — mögen dieselben während der Action in Thätigkeit gewesen sein oder
nicht, — zur ferneren Hilfeleistung bei den Verwundeten während der Occupation
des Terrains durch den Sieger so lange bleiben und wirksam sein, als für
nöthig gefunden wird, d. h. bis von Seiten des Siegers für das Unterkommen
und die weitere Pflege der Verwundeten entweder durch Zurückgabe derselben
an den Feind, wenn die Verhältnisse es erlauben, oder durch Ueberführung in
die eigenen Heilanstalten gesorgt ist. Dies gilt sowohl von den Verwundeten
auf den Verbandplätzen, wo die Ambulanten thätig sind, wie von denen in stabilen
Feldlazaretten, welche im Rücken der Armeen errichtet und vom Sieger
occupirt worden sind. —
Die Aerzte und das übrige Verpflegungspersonal müssen somit vorüber¬
gehend in das Sanitätscorps des Siegers aufgenommen und diesem gleichge¬
stellt werden. Es hat die Militärbehörde, unter deren Schutz die Aerzte u. s. w.
nunmehr stehen, für die Sicherung ihrer Existenz gegen spätere Liquidation der
Kosten ebenso zu sorgen, wie für die gefangenen verwundeten und Kranken.
Was an Mitteln zur Verpflegung fehlt, muß auch für diese mit derselben Sorg¬
falt herbeigeschafft werden, welche denen des Siegers gewidmet wird, mag dies
durch Requisition, Lieferung aus Depots des Siegers oder durch Spenden der
Hilfsvereine geschehen. Zu letzterem Zweck muß auch den Delegirten der Vereine
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