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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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und den Begleitern von Transporten aus Feindesland, unter dem Schutze
des rothen Kreuzes auf weißem Grunde, der Zutritt zu den Feldspitälern in
das vom Sieger occupirte Terrain gestatter, die Hilfsleistung der Vereine somit
eine gemeinschaftliche und gegenseitige werden, die keine Feinde, sondern nur
Hilfsbedürftige kennt.

Gerathen Militärärzte in Gefangenschaft, so müssen auch sie vorübergehend
und so lange das Bedürfniß es fordert, zum Dienst bei den Verwundeten ihres
Heeres herangezogen werden. Dies kann besonders nothwendig werden, wenn
beim Vorhandensein einer großen Menge von Verwundeten des Gegners Fcld-
spitalärzte in genügender Zahl nicht zur Verfügung stehen. Da ihre Abwesen¬
heit von der Armee mehr als die der Hospitalärzte vermißt wird, so sind sie
bei eintretender Entbehrlichkeit vorzugsweise dem Gegner bald wieder zuzuführen,
damit dem Mangel an Aerzten, an welchem alle Armeen leiden, für die folgen¬
den Gefechte und Schlachten vorgebeugt sei.

Was die Heranziehung der Aerzte des Feindes zum Dienste bei den Ver¬
wundeten des Siegers betrifft, so muß von dem Gesichtspunkte aus, daß der
Verwundete und Erkrankte aufhört Feind zu sein, und daß jeder Arzt ver¬
pflichtet ist, in der Noth jedem Menschen Hilfe zu leisten, sowie in Berücksich¬
tigung dessen, daß die dauernde Behandlung der meisten Verwundeten den
Aerzten der siegenden Armee zufällt, -- unbedingt auf derselben bestanden
werden. Je schneller der Nothstand beseitigt und der Sieger in den Stand
gesetzt wird, die fernere Sorge für die Verwundeten allein übernehmen zu können,
desto früher können die Aerzte des Feindes entlassen werden und zu ihren
Corps zurückkehren. -- Einen Zeitpunkt für die Mitwirkung der Aerzte fest-
zustellen, dürfte seine Schwierigkeiten haben; wir meinen indessen, daß inner¬
halb acht bis zehn Tagen das Nothwendigste durch der vereinten Kräfte
Streben für die Beseitigung des Nothstandes geschehen könnte. -- Nur unter
diesen Bedingungen kann die Convention eine Wahrheit werden. --

2. Beschränkt wird die Absicht der Convention durch den zweiten Passus
des ersten Artikels, zufolge dessen die Neutralität einer Ambulance oder eines
Feldlazareths nicht anerkannt wird, wenn dieselben durch militärische Macht
besetzt sind. --In Feindesland ist auf Märschen und bei Etablirung eines Lazareths
ein militärischer Schutz aber fast immer nothwendig.^ Daß dieser militärische
Schutz die Ursache davon werden soll, daß die Nettungs- und Feldheilanstalten
in ihrer freien Wirksamkeit beschränkt und ihrer Bestimmung, als geheiligte
Stätten der Humanität gemeinsam zu dienen, entzogen werden, kann völkerrecht¬
lich nicht gebilligt werden. Geräth ein im Marsche begriffenes oder ein in einer
Stadt errichtetes Spital in die Hände des Feindes, so mag das Schutzcommando
gefangen werden, das Spital aber muß nunmehr unter den Schutz der das
Terrain occupirenden Macht gestellt werden, mag es Verwundete verpflegen oder


und den Begleitern von Transporten aus Feindesland, unter dem Schutze
des rothen Kreuzes auf weißem Grunde, der Zutritt zu den Feldspitälern in
das vom Sieger occupirte Terrain gestatter, die Hilfsleistung der Vereine somit
eine gemeinschaftliche und gegenseitige werden, die keine Feinde, sondern nur
Hilfsbedürftige kennt.

Gerathen Militärärzte in Gefangenschaft, so müssen auch sie vorübergehend
und so lange das Bedürfniß es fordert, zum Dienst bei den Verwundeten ihres
Heeres herangezogen werden. Dies kann besonders nothwendig werden, wenn
beim Vorhandensein einer großen Menge von Verwundeten des Gegners Fcld-
spitalärzte in genügender Zahl nicht zur Verfügung stehen. Da ihre Abwesen¬
heit von der Armee mehr als die der Hospitalärzte vermißt wird, so sind sie
bei eintretender Entbehrlichkeit vorzugsweise dem Gegner bald wieder zuzuführen,
damit dem Mangel an Aerzten, an welchem alle Armeen leiden, für die folgen¬
den Gefechte und Schlachten vorgebeugt sei.

Was die Heranziehung der Aerzte des Feindes zum Dienste bei den Ver¬
wundeten des Siegers betrifft, so muß von dem Gesichtspunkte aus, daß der
Verwundete und Erkrankte aufhört Feind zu sein, und daß jeder Arzt ver¬
pflichtet ist, in der Noth jedem Menschen Hilfe zu leisten, sowie in Berücksich¬
tigung dessen, daß die dauernde Behandlung der meisten Verwundeten den
Aerzten der siegenden Armee zufällt, — unbedingt auf derselben bestanden
werden. Je schneller der Nothstand beseitigt und der Sieger in den Stand
gesetzt wird, die fernere Sorge für die Verwundeten allein übernehmen zu können,
desto früher können die Aerzte des Feindes entlassen werden und zu ihren
Corps zurückkehren. — Einen Zeitpunkt für die Mitwirkung der Aerzte fest-
zustellen, dürfte seine Schwierigkeiten haben; wir meinen indessen, daß inner¬
halb acht bis zehn Tagen das Nothwendigste durch der vereinten Kräfte
Streben für die Beseitigung des Nothstandes geschehen könnte. — Nur unter
diesen Bedingungen kann die Convention eine Wahrheit werden. —

2. Beschränkt wird die Absicht der Convention durch den zweiten Passus
des ersten Artikels, zufolge dessen die Neutralität einer Ambulance oder eines
Feldlazareths nicht anerkannt wird, wenn dieselben durch militärische Macht
besetzt sind. —In Feindesland ist auf Märschen und bei Etablirung eines Lazareths
ein militärischer Schutz aber fast immer nothwendig.^ Daß dieser militärische
Schutz die Ursache davon werden soll, daß die Nettungs- und Feldheilanstalten
in ihrer freien Wirksamkeit beschränkt und ihrer Bestimmung, als geheiligte
Stätten der Humanität gemeinsam zu dienen, entzogen werden, kann völkerrecht¬
lich nicht gebilligt werden. Geräth ein im Marsche begriffenes oder ein in einer
Stadt errichtetes Spital in die Hände des Feindes, so mag das Schutzcommando
gefangen werden, das Spital aber muß nunmehr unter den Schutz der das
Terrain occupirenden Macht gestellt werden, mag es Verwundete verpflegen oder


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/295>, abgerufen am 15.01.2025.