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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.

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der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten bleibt -- darüber: "Was wir anerkennen
müssen, das mögen wir ganz anerkennen. Was gethan werden muß. das thun
wir nicht halb! Es heißt nicht etwa dvirue miuo machen zum mauvais
^en. Denn das Spiel ist nicht schlecht. Es ist zwar anders, als wir
erwarteten, aber im Grunde doch Kor ^su. Darum also auch nicht zum
bon jou, mauvaise wirnz gemacht! Deshalb gilt es, sich zu befreien
von jeder fesselnden Rücksicht auf Ziele, welche wir verfolgten, und Aeuße¬
rungen, die wir gethan zu einer Zeit, als die Dinge ganz anders lagen, wie
heute."

Der Staatsschatz ist in Preußen eine alte und herkömmliche Heeresinstitu¬
tion. Es ist wahr, sie hat sich mit der modernen constitutionellen Verfassung
noch nicht recht in Harmonie zu setzen gewußt, und da es auch an genauen
gesetzlichen Vorschriften fehlt, so ist ?s nicht nur in dem Abgeordnetenhause,
sondern auch in dem Herrenhause (Antrag des Grafen v. Arnim-Boytzenburg
und Genossen vom 18. Februar 1859) in Betreff der Bildung, Verwendung
und Verwaltung des Schatzes, sowie des Rechts der Mitwirkung und der Con-
trole des Landtags hierbei, zu Differenzen mit der Regierung gekommen, welche
noch nicht völlig ausgetragen sind.

Nur so viel dürfte als unter den streitenden Theilen feststehend anzusehen
sein, daß in der Regel die Bestände des Staatsschatzes baar in gemünzten
Gelde vorhanden sein müssen, und daß aus demselben andere Aus¬
gaben, als solche zu Kriegszwecken, nicht gemacht werden dürfen.
Ohne Zweifel hat auch die Landesvertretung das Recht, den Vollzug dieser Vor¬
schriften zu controliren. wenn auch der Ausübung dieser Controle, so weit es
sich um öffentliche Debatten im Plenum handelt, aus Rücksichten des Staats¬
wohles einige Beschränkungen aufzuerlegen sein dürften.

Dieser Staatsschatz ist also eine militärische Anstalt, welche das stehende
Heer, beziehungsweise einen Theil desselben, ersetzt oder ergänzt. Diese Er¬
gänzung ist um so nothwendiger bei einer auf cousequenter Durchführung der
allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Heeresverfassung, welche eine übermäßig
lange Dauer des Kriegs so wenig verträgt, daß für den Fall des Kriegs auch
durch das Disponiblehalten eines verhältnißmäßig starken Betriebscapitals für
einen schnellen Umschlag und durch unerwartetes und wuchtiges Beginnen für
ein rasches und glückliches Ende gesorgt werden muß.

Wenn Preußen gewiß wäre, ohne Gefährdung seiner Mission, die nächsten
Jahrzehnte hindurch in Frieden leben zu dürfen, dann eilte es gewiß mit Fül¬
lung des durch den Krieg geleerten Staatsschatzes gegenwärtig durchaus nicht
so. daß man nöthig hätte, zu diesem Zwecke ein Anlehn aufzunehmen. Läge
etwa Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dafür vor. daß innerhalb der nächsten
vier Jahre das Ziel so vollständig erreicht werde, daß Preußen dieser Stütze


der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten bleibt — darüber: „Was wir anerkennen
müssen, das mögen wir ganz anerkennen. Was gethan werden muß. das thun
wir nicht halb! Es heißt nicht etwa dvirue miuo machen zum mauvais
^en. Denn das Spiel ist nicht schlecht. Es ist zwar anders, als wir
erwarteten, aber im Grunde doch Kor ^su. Darum also auch nicht zum
bon jou, mauvaise wirnz gemacht! Deshalb gilt es, sich zu befreien
von jeder fesselnden Rücksicht auf Ziele, welche wir verfolgten, und Aeuße¬
rungen, die wir gethan zu einer Zeit, als die Dinge ganz anders lagen, wie
heute."

Der Staatsschatz ist in Preußen eine alte und herkömmliche Heeresinstitu¬
tion. Es ist wahr, sie hat sich mit der modernen constitutionellen Verfassung
noch nicht recht in Harmonie zu setzen gewußt, und da es auch an genauen
gesetzlichen Vorschriften fehlt, so ist ?s nicht nur in dem Abgeordnetenhause,
sondern auch in dem Herrenhause (Antrag des Grafen v. Arnim-Boytzenburg
und Genossen vom 18. Februar 1859) in Betreff der Bildung, Verwendung
und Verwaltung des Schatzes, sowie des Rechts der Mitwirkung und der Con-
trole des Landtags hierbei, zu Differenzen mit der Regierung gekommen, welche
noch nicht völlig ausgetragen sind.

Nur so viel dürfte als unter den streitenden Theilen feststehend anzusehen
sein, daß in der Regel die Bestände des Staatsschatzes baar in gemünzten
Gelde vorhanden sein müssen, und daß aus demselben andere Aus¬
gaben, als solche zu Kriegszwecken, nicht gemacht werden dürfen.
Ohne Zweifel hat auch die Landesvertretung das Recht, den Vollzug dieser Vor¬
schriften zu controliren. wenn auch der Ausübung dieser Controle, so weit es
sich um öffentliche Debatten im Plenum handelt, aus Rücksichten des Staats¬
wohles einige Beschränkungen aufzuerlegen sein dürften.

Dieser Staatsschatz ist also eine militärische Anstalt, welche das stehende
Heer, beziehungsweise einen Theil desselben, ersetzt oder ergänzt. Diese Er¬
gänzung ist um so nothwendiger bei einer auf cousequenter Durchführung der
allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Heeresverfassung, welche eine übermäßig
lange Dauer des Kriegs so wenig verträgt, daß für den Fall des Kriegs auch
durch das Disponiblehalten eines verhältnißmäßig starken Betriebscapitals für
einen schnellen Umschlag und durch unerwartetes und wuchtiges Beginnen für
ein rasches und glückliches Ende gesorgt werden muß.

Wenn Preußen gewiß wäre, ohne Gefährdung seiner Mission, die nächsten
Jahrzehnte hindurch in Frieden leben zu dürfen, dann eilte es gewiß mit Fül¬
lung des durch den Krieg geleerten Staatsschatzes gegenwärtig durchaus nicht
so. daß man nöthig hätte, zu diesem Zwecke ein Anlehn aufzunehmen. Läge
etwa Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dafür vor. daß innerhalb der nächsten
vier Jahre das Ziel so vollständig erreicht werde, daß Preußen dieser Stütze


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[0056] der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten bleibt — darüber: „Was wir anerkennen müssen, das mögen wir ganz anerkennen. Was gethan werden muß. das thun wir nicht halb! Es heißt nicht etwa dvirue miuo machen zum mauvais ^en. Denn das Spiel ist nicht schlecht. Es ist zwar anders, als wir erwarteten, aber im Grunde doch Kor ^su. Darum also auch nicht zum bon jou, mauvaise wirnz gemacht! Deshalb gilt es, sich zu befreien von jeder fesselnden Rücksicht auf Ziele, welche wir verfolgten, und Aeuße¬ rungen, die wir gethan zu einer Zeit, als die Dinge ganz anders lagen, wie heute." Der Staatsschatz ist in Preußen eine alte und herkömmliche Heeresinstitu¬ tion. Es ist wahr, sie hat sich mit der modernen constitutionellen Verfassung noch nicht recht in Harmonie zu setzen gewußt, und da es auch an genauen gesetzlichen Vorschriften fehlt, so ist ?s nicht nur in dem Abgeordnetenhause, sondern auch in dem Herrenhause (Antrag des Grafen v. Arnim-Boytzenburg und Genossen vom 18. Februar 1859) in Betreff der Bildung, Verwendung und Verwaltung des Schatzes, sowie des Rechts der Mitwirkung und der Con- trole des Landtags hierbei, zu Differenzen mit der Regierung gekommen, welche noch nicht völlig ausgetragen sind. Nur so viel dürfte als unter den streitenden Theilen feststehend anzusehen sein, daß in der Regel die Bestände des Staatsschatzes baar in gemünzten Gelde vorhanden sein müssen, und daß aus demselben andere Aus¬ gaben, als solche zu Kriegszwecken, nicht gemacht werden dürfen. Ohne Zweifel hat auch die Landesvertretung das Recht, den Vollzug dieser Vor¬ schriften zu controliren. wenn auch der Ausübung dieser Controle, so weit es sich um öffentliche Debatten im Plenum handelt, aus Rücksichten des Staats¬ wohles einige Beschränkungen aufzuerlegen sein dürften. Dieser Staatsschatz ist also eine militärische Anstalt, welche das stehende Heer, beziehungsweise einen Theil desselben, ersetzt oder ergänzt. Diese Er¬ gänzung ist um so nothwendiger bei einer auf cousequenter Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Heeresverfassung, welche eine übermäßig lange Dauer des Kriegs so wenig verträgt, daß für den Fall des Kriegs auch durch das Disponiblehalten eines verhältnißmäßig starken Betriebscapitals für einen schnellen Umschlag und durch unerwartetes und wuchtiges Beginnen für ein rasches und glückliches Ende gesorgt werden muß. Wenn Preußen gewiß wäre, ohne Gefährdung seiner Mission, die nächsten Jahrzehnte hindurch in Frieden leben zu dürfen, dann eilte es gewiß mit Fül¬ lung des durch den Krieg geleerten Staatsschatzes gegenwärtig durchaus nicht so. daß man nöthig hätte, zu diesem Zwecke ein Anlehn aufzunehmen. Läge etwa Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dafür vor. daß innerhalb der nächsten vier Jahre das Ziel so vollständig erreicht werde, daß Preußen dieser Stütze

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_286147/56>, abgerufen am 02.07.2024.