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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.

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nicht jener vierte Artikel des Bündnißvertrags, der die Verfassung Deutschlands
bedeutet.

Nachdem aber die Fusion der Armeen beschlossen, deren Oberbefehl die
Controle über das gesanunte Verkehrswesen von selber involvirt, wie es andrer¬
seits auf Finanzen, Unternchtspflege und Justiz nothwendig zurückwirkt, muß
die gegenseitige Durchsetzung der Volkselemente das Verlangen der Nechlscinhett
steigern; endlich kann infolge ihres Antheils bei Aushebung der Mannschaften
und bei Ordnung der Landwehren auch die Verwaltung mannigfaltigen Ein¬
flüssen nicht entgehen: bringt man die Summe dieser Consequenzen in Abzug
von dem Begriff der Souveränetät, was ist bann künftig der Unterschied der
entfürsteten Regenten und der deutschen Standesherren?

Der Präcendenzfall der deutschen Standesherren ist lehrreich und drohend
zugleich. Sie, auf denen einst große Hoffnungen der Nation standen, sind heute
trotz ihrer hochfürstlichen Ebenbürtigkeit vergessen, in unfruchtbarem Widerspruch
gegen die realen Zustande verkümmert. "Und wenn die Nation nicht ein durch¬
aus neues Interesse gewinnt, sie festzuhalten, wo giebt es eine Bürgschaft, daß
nicht auch die norddeutschen Fürsten aus der Liebe und dem Bewußtsein der
Nation herausfallen? Die deutsche Fürstlichkeit steht in Gefahr zur Antiquität
zu werden."

Und andrerseits auch das kleinstaatliche Bürgerthum wäre durch jenen
bloßen Bündnißvertrag mediatisirt, die wichtigste seiner Staatsbürgerrechte ohne
sein Zuthun von den preußischen Kammern' ausgeübt, wenn ihm nicht das
Parlament die Stätte böte, auf der es in seine vollen Rechte und in noch weit
höhere wieder eingesetzt wird.

In den schweren Competenzconflict, der sich bei der Auseinandersetzung
der Parlamentsidce mit den bestehenden Factoren der Vertretung erhebt", ist
jetzt die Parole der 49er Verfassung mit ihrem "staatenhause und Volkshaufe
hineingeworfen. Können die politischen Zweifel dadurch gelöst werden? So
lange wir im Ringen sind nach der höheren Einheit der Territorien, dürfen
die particularistischcn Interessen nicht innerhalb der Centtalgewalt Geltung ge¬
winnen. Die Anerkennung der höheren politischen Gesichtspunkte über den
Sonderinteresscn kann woh'l von einer Versammlung erwartet weiden, deren
Mitglieder zur Vertretung der Gesammtheit berufen sind, nicht aber von einer
solchen, welche darauf angewiesen ist, "für den Kleinstaat wie für einen ange¬
klagten Verbrecher zu Plaidiren"; und in dieser Lage wäre das Staatcnhaüs.
In Summa: "ein deutsches Parlament, wenn es mehr als eine bloße Beein¬
trächtigung der Executive sein soll, verträgt sich weder mit den Maehtansprüchcn
der Einzelregierungen, die der Bündnißvertrag factisch schon zu Unterobrigkeiten
herabgedrückt hat, noch der Einzelkammern, einschließlich der preußischen/ Wie
das Parlament die Volksvertretungen der unwürdigen Stellung entreißt, in
die wir gekommen sind, so sucht der Verfasser andrerseits in der Begründung
einer deutschen Peerie. in der Zunickbildung der tlcinfürstlichcn souveränes
in die Nobilität, die organische Vermittlung der vorhandenen Gegensatze."
'

Zu ihrem höchsten Schaden haben die deutschen Fürsten die Fundamente
ihres Einflusses in der Nation je länger je mehr saculansirt. die piivatrechtliebe
Anschauung ihrer Stellung bevorzugt. Jetzt ist auch "ach dieser Richtung Ein¬
halt geboten; ihre Schcinsvuveränetät kann künftig höchstens als eine mechanische
Störung innerhalb des neuen Staatswesens empfunden werden; der ganze In¬
halt ihrer Existenz ist rein negativ geworden, ein Zustand, der völlig unhaltoar
ist. Eisatz und Rettung kann ihnen nur dann kommen, wenn sie mit tapferer
Resignation zurückschreitend den idealen Boden wiederfinden, den sie freiwillig
Verlassen haben; wenn sie durch Annahme der Peerie die vollzogenen Rechts-


nicht jener vierte Artikel des Bündnißvertrags, der die Verfassung Deutschlands
bedeutet.

Nachdem aber die Fusion der Armeen beschlossen, deren Oberbefehl die
Controle über das gesanunte Verkehrswesen von selber involvirt, wie es andrer¬
seits auf Finanzen, Unternchtspflege und Justiz nothwendig zurückwirkt, muß
die gegenseitige Durchsetzung der Volkselemente das Verlangen der Nechlscinhett
steigern; endlich kann infolge ihres Antheils bei Aushebung der Mannschaften
und bei Ordnung der Landwehren auch die Verwaltung mannigfaltigen Ein¬
flüssen nicht entgehen: bringt man die Summe dieser Consequenzen in Abzug
von dem Begriff der Souveränetät, was ist bann künftig der Unterschied der
entfürsteten Regenten und der deutschen Standesherren?

Der Präcendenzfall der deutschen Standesherren ist lehrreich und drohend
zugleich. Sie, auf denen einst große Hoffnungen der Nation standen, sind heute
trotz ihrer hochfürstlichen Ebenbürtigkeit vergessen, in unfruchtbarem Widerspruch
gegen die realen Zustande verkümmert. „Und wenn die Nation nicht ein durch¬
aus neues Interesse gewinnt, sie festzuhalten, wo giebt es eine Bürgschaft, daß
nicht auch die norddeutschen Fürsten aus der Liebe und dem Bewußtsein der
Nation herausfallen? Die deutsche Fürstlichkeit steht in Gefahr zur Antiquität
zu werden."

Und andrerseits auch das kleinstaatliche Bürgerthum wäre durch jenen
bloßen Bündnißvertrag mediatisirt, die wichtigste seiner Staatsbürgerrechte ohne
sein Zuthun von den preußischen Kammern' ausgeübt, wenn ihm nicht das
Parlament die Stätte böte, auf der es in seine vollen Rechte und in noch weit
höhere wieder eingesetzt wird.

In den schweren Competenzconflict, der sich bei der Auseinandersetzung
der Parlamentsidce mit den bestehenden Factoren der Vertretung erhebt", ist
jetzt die Parole der 49er Verfassung mit ihrem »staatenhause und Volkshaufe
hineingeworfen. Können die politischen Zweifel dadurch gelöst werden? So
lange wir im Ringen sind nach der höheren Einheit der Territorien, dürfen
die particularistischcn Interessen nicht innerhalb der Centtalgewalt Geltung ge¬
winnen. Die Anerkennung der höheren politischen Gesichtspunkte über den
Sonderinteresscn kann woh'l von einer Versammlung erwartet weiden, deren
Mitglieder zur Vertretung der Gesammtheit berufen sind, nicht aber von einer
solchen, welche darauf angewiesen ist, „für den Kleinstaat wie für einen ange¬
klagten Verbrecher zu Plaidiren"; und in dieser Lage wäre das Staatcnhaüs.
In Summa: „ein deutsches Parlament, wenn es mehr als eine bloße Beein¬
trächtigung der Executive sein soll, verträgt sich weder mit den Maehtansprüchcn
der Einzelregierungen, die der Bündnißvertrag factisch schon zu Unterobrigkeiten
herabgedrückt hat, noch der Einzelkammern, einschließlich der preußischen/ Wie
das Parlament die Volksvertretungen der unwürdigen Stellung entreißt, in
die wir gekommen sind, so sucht der Verfasser andrerseits in der Begründung
einer deutschen Peerie. in der Zunickbildung der tlcinfürstlichcn souveränes
in die Nobilität, die organische Vermittlung der vorhandenen Gegensatze."
'

Zu ihrem höchsten Schaden haben die deutschen Fürsten die Fundamente
ihres Einflusses in der Nation je länger je mehr saculansirt. die piivatrechtliebe
Anschauung ihrer Stellung bevorzugt. Jetzt ist auch »ach dieser Richtung Ein¬
halt geboten; ihre Schcinsvuveränetät kann künftig höchstens als eine mechanische
Störung innerhalb des neuen Staatswesens empfunden werden; der ganze In¬
halt ihrer Existenz ist rein negativ geworden, ein Zustand, der völlig unhaltoar
ist. Eisatz und Rettung kann ihnen nur dann kommen, wenn sie mit tapferer
Resignation zurückschreitend den idealen Boden wiederfinden, den sie freiwillig
Verlassen haben; wenn sie durch Annahme der Peerie die vollzogenen Rechts-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_286147/217>, abgerufen am 02.07.2024.