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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band.

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Das ReihergeMde.*)
Ein politisches Gedicht des vierzehnten Jahrhunderts.

Selten hat die Geschichte des Mittelalters einen so großartigen und folgen¬
reichen Kampf zwischen zwei Königsgeschlechtern gesehen, als den zwischen dem
Hause Valois von Frankreich und dem Hause Plantagenet von England. Es
galt die Krone Frankreichs, und es galt die Entscheidung eines Erbsolgestreites,
der in seinem Ursprünge doch rein juridischer Natur war.

Das Reich der Capetinger war bis zum König Louis Hutin stets in
directer Linie vom Vater aus den Sohn vererbt. Louis starb 1316. und
hinterließ nur eine Tochter, aber auch Brüder Es entstand die Frage, ob
jene Tochter oder der älteste dieser Brüder. Philipp, in die Krone Frankreichs
succediren solle. Für jene sprach das gemeine Recht, für diesen das salische
Recht, welches nach der einen Meinung den Weibsstamm ganz oder nach der
andern Meinung so lange von der Erbfolge ausschloß, als noch ein erbfähiger
Mannsstamm vorhanden war. Aber dieses salische Recht war obsolet, jeden¬
falls in Beziehung auf die Thronfolge in Frankreich nie in Frage gekommen.
-- Philipp berief die Barone nach Rheims, und er wurde hier, obwohl mit
vielem Widerspruch unter den ersten Würdenträgern, 1317 als Philipp der Fünfte



*) Die folgende Mittheilung eines geehrten Korrespondenten behandelt ein politisches Ge¬
dicht, welches oster erwähnt, aber wenig gekannt ist. Es ist nicht nur von historischem, sondern
auch von hohem culturgeschichtlichem Interesse, weil es eine eigenthümliche Form mittelalter,
licher Gelübde darstellt. Unter den zahlreichen symbolischen Actionen, durch welche der Deut-
sche einem feierlichen Versprechen Festigkeit und bindende Verpflichtung zu geben suchte, sind
zweierlei Arten Gebräuche besonders charakteristisch. Die eine Art war der Schwur bei festlichem
Genuß. Auch er scheint aus dem Grundgedanken hervorgegangen zu sein, daß der Gelobende
die Nähe des Gottes, welcher Hüter des Eides sein sollte, suchen müsse. Altdeutsches heid-
nisches Gelübde wurde über den Braukessel des Heerdes abgelegt; so schworen die Magen im
Hause ihres Wirthes. Bei den Scandinaviern wurde über dem Juleber, dem großen Fest¬
braten, geschworen; bei den Angelsachsen über festlich geschmückten Schwänen, wie im Franken-
reich über dem Pfau. So suchte auch in der christlichen Kirche der Gelobende die Nähe des
Heiligen durch Berührung der Altardecke oder der Reliquien. Eine andere Art, Gelübde bin-
dend zu machen, war. daß man das Symbol eines Ringes oder Bandes um ein Glied des
Körpers knüpfte und so lange trug, bis das Gelübde erfüllt war. Schon zur Zeit des Tacitus
legten Krieger der Chadem einen eisernen Ring an, dessen sie erst nach Erlegung eines Fein-
des ledig wurden, andere Tapfere, die wahrscheinlich ihr ganzes Leben dem Kriegsgott ge>
weiht hatten, legten den Ring gar nicht ab. Im Mittelalter trat an die Stelle des Eisen-
ringes ein Band, das zuweilen die Dame dem Ritter umknüpfte. Noch bewahrt unsere Sprache
in den Worten "sich binden" und "von einem Versprechen lösen" die Erinnerung an den sym¬
bolischen Brauch. Das Rcihergelübde, wovon im Folgenden die Rede ist, wird z. B. erwähnt
in I. Grimm. Rechtsalterthümer, S. 911 und in Ettmüller, Beowulf, S. 47.
Grenzboten I. 1866. 8
Das ReihergeMde.*)
Ein politisches Gedicht des vierzehnten Jahrhunderts.

Selten hat die Geschichte des Mittelalters einen so großartigen und folgen¬
reichen Kampf zwischen zwei Königsgeschlechtern gesehen, als den zwischen dem
Hause Valois von Frankreich und dem Hause Plantagenet von England. Es
galt die Krone Frankreichs, und es galt die Entscheidung eines Erbsolgestreites,
der in seinem Ursprünge doch rein juridischer Natur war.

Das Reich der Capetinger war bis zum König Louis Hutin stets in
directer Linie vom Vater aus den Sohn vererbt. Louis starb 1316. und
hinterließ nur eine Tochter, aber auch Brüder Es entstand die Frage, ob
jene Tochter oder der älteste dieser Brüder. Philipp, in die Krone Frankreichs
succediren solle. Für jene sprach das gemeine Recht, für diesen das salische
Recht, welches nach der einen Meinung den Weibsstamm ganz oder nach der
andern Meinung so lange von der Erbfolge ausschloß, als noch ein erbfähiger
Mannsstamm vorhanden war. Aber dieses salische Recht war obsolet, jeden¬
falls in Beziehung auf die Thronfolge in Frankreich nie in Frage gekommen.
— Philipp berief die Barone nach Rheims, und er wurde hier, obwohl mit
vielem Widerspruch unter den ersten Würdenträgern, 1317 als Philipp der Fünfte



*) Die folgende Mittheilung eines geehrten Korrespondenten behandelt ein politisches Ge¬
dicht, welches oster erwähnt, aber wenig gekannt ist. Es ist nicht nur von historischem, sondern
auch von hohem culturgeschichtlichem Interesse, weil es eine eigenthümliche Form mittelalter,
licher Gelübde darstellt. Unter den zahlreichen symbolischen Actionen, durch welche der Deut-
sche einem feierlichen Versprechen Festigkeit und bindende Verpflichtung zu geben suchte, sind
zweierlei Arten Gebräuche besonders charakteristisch. Die eine Art war der Schwur bei festlichem
Genuß. Auch er scheint aus dem Grundgedanken hervorgegangen zu sein, daß der Gelobende
die Nähe des Gottes, welcher Hüter des Eides sein sollte, suchen müsse. Altdeutsches heid-
nisches Gelübde wurde über den Braukessel des Heerdes abgelegt; so schworen die Magen im
Hause ihres Wirthes. Bei den Scandinaviern wurde über dem Juleber, dem großen Fest¬
braten, geschworen; bei den Angelsachsen über festlich geschmückten Schwänen, wie im Franken-
reich über dem Pfau. So suchte auch in der christlichen Kirche der Gelobende die Nähe des
Heiligen durch Berührung der Altardecke oder der Reliquien. Eine andere Art, Gelübde bin-
dend zu machen, war. daß man das Symbol eines Ringes oder Bandes um ein Glied des
Körpers knüpfte und so lange trug, bis das Gelübde erfüllt war. Schon zur Zeit des Tacitus
legten Krieger der Chadem einen eisernen Ring an, dessen sie erst nach Erlegung eines Fein-
des ledig wurden, andere Tapfere, die wahrscheinlich ihr ganzes Leben dem Kriegsgott ge>
weiht hatten, legten den Ring gar nicht ab. Im Mittelalter trat an die Stelle des Eisen-
ringes ein Band, das zuweilen die Dame dem Ritter umknüpfte. Noch bewahrt unsere Sprache
in den Worten „sich binden" und „von einem Versprechen lösen" die Erinnerung an den sym¬
bolischen Brauch. Das Rcihergelübde, wovon im Folgenden die Rede ist, wird z. B. erwähnt
in I. Grimm. Rechtsalterthümer, S. 911 und in Ettmüller, Beowulf, S. 47.
Grenzboten I. 1866. 8
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[0065] Das ReihergeMde.*) Ein politisches Gedicht des vierzehnten Jahrhunderts. Selten hat die Geschichte des Mittelalters einen so großartigen und folgen¬ reichen Kampf zwischen zwei Königsgeschlechtern gesehen, als den zwischen dem Hause Valois von Frankreich und dem Hause Plantagenet von England. Es galt die Krone Frankreichs, und es galt die Entscheidung eines Erbsolgestreites, der in seinem Ursprünge doch rein juridischer Natur war. Das Reich der Capetinger war bis zum König Louis Hutin stets in directer Linie vom Vater aus den Sohn vererbt. Louis starb 1316. und hinterließ nur eine Tochter, aber auch Brüder Es entstand die Frage, ob jene Tochter oder der älteste dieser Brüder. Philipp, in die Krone Frankreichs succediren solle. Für jene sprach das gemeine Recht, für diesen das salische Recht, welches nach der einen Meinung den Weibsstamm ganz oder nach der andern Meinung so lange von der Erbfolge ausschloß, als noch ein erbfähiger Mannsstamm vorhanden war. Aber dieses salische Recht war obsolet, jeden¬ falls in Beziehung auf die Thronfolge in Frankreich nie in Frage gekommen. — Philipp berief die Barone nach Rheims, und er wurde hier, obwohl mit vielem Widerspruch unter den ersten Würdenträgern, 1317 als Philipp der Fünfte *) Die folgende Mittheilung eines geehrten Korrespondenten behandelt ein politisches Ge¬ dicht, welches oster erwähnt, aber wenig gekannt ist. Es ist nicht nur von historischem, sondern auch von hohem culturgeschichtlichem Interesse, weil es eine eigenthümliche Form mittelalter, licher Gelübde darstellt. Unter den zahlreichen symbolischen Actionen, durch welche der Deut- sche einem feierlichen Versprechen Festigkeit und bindende Verpflichtung zu geben suchte, sind zweierlei Arten Gebräuche besonders charakteristisch. Die eine Art war der Schwur bei festlichem Genuß. Auch er scheint aus dem Grundgedanken hervorgegangen zu sein, daß der Gelobende die Nähe des Gottes, welcher Hüter des Eides sein sollte, suchen müsse. Altdeutsches heid- nisches Gelübde wurde über den Braukessel des Heerdes abgelegt; so schworen die Magen im Hause ihres Wirthes. Bei den Scandinaviern wurde über dem Juleber, dem großen Fest¬ braten, geschworen; bei den Angelsachsen über festlich geschmückten Schwänen, wie im Franken- reich über dem Pfau. So suchte auch in der christlichen Kirche der Gelobende die Nähe des Heiligen durch Berührung der Altardecke oder der Reliquien. Eine andere Art, Gelübde bin- dend zu machen, war. daß man das Symbol eines Ringes oder Bandes um ein Glied des Körpers knüpfte und so lange trug, bis das Gelübde erfüllt war. Schon zur Zeit des Tacitus legten Krieger der Chadem einen eisernen Ring an, dessen sie erst nach Erlegung eines Fein- des ledig wurden, andere Tapfere, die wahrscheinlich ihr ganzes Leben dem Kriegsgott ge> weiht hatten, legten den Ring gar nicht ab. Im Mittelalter trat an die Stelle des Eisen- ringes ein Band, das zuweilen die Dame dem Ritter umknüpfte. Noch bewahrt unsere Sprache in den Worten „sich binden" und „von einem Versprechen lösen" die Erinnerung an den sym¬ bolischen Brauch. Das Rcihergelübde, wovon im Folgenden die Rede ist, wird z. B. erwähnt in I. Grimm. Rechtsalterthümer, S. 911 und in Ettmüller, Beowulf, S. 47. Grenzboten I. 1866. 8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_284469/65>, abgerufen am 29.06.2024.