Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. I. Band.Kräften zu fördern, die vorhandenen Statuten zu beobachten und in gleicher 1439 erhielt das große Fürstencollegium neue Statuten, die unter anderm Aehnliche Vorschriften und Verbote enthalten die Statutenbücher der beiden Kräften zu fördern, die vorhandenen Statuten zu beobachten und in gleicher 1439 erhielt das große Fürstencollegium neue Statuten, die unter anderm Aehnliche Vorschriften und Verbote enthalten die Statutenbücher der beiden <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0481" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/284951"/> <p xml:id="ID_1552" prev="#ID_1551"> Kräften zu fördern, die vorhandenen Statuten zu beobachten und in gleicher<lb/> Weise die zu halten, welche die Majorität der Insassen künftig machen sollte.<lb/> Dem Institut steht ein Präpositus vor, der um Georgi antritt und bei seiner<lb/> Einweisung ins Amt einen Eid zu leisten hat. das ihm anvertraute Geld treu<lb/> zu verwalten, die Gleichberechtigung unter den Magistern im Auge zu behalten,<lb/> auf das Verlangen eines jeden derselben das Collegium binnen Tagesfrist zu¬<lb/> sammenzurufen, für das Wohl des letzteren zu sorgen und die von der Stel¬<lb/> lung des Prävositus handelnden Artikel der Statuten zu beobachten. Er liest<lb/> nach geleisteten Eid die letzteren vor und hat, nachdem sein Amtsjahr abge¬<lb/> laufen, Rechnung über seine Verwaltung abzulegen. Verboten ist ihm, den<lb/> Lohn der „tawilia", d. h. der Dienerschaft des Collegs, willkürlich zu erhöhen,<lb/> geboten, dafür zu sorgen, daß es innerhalb des letzteren anständig zugeht. Gesetze<lb/> geben darf er nicht; denn er ist nur der Executvr des Willens der Majorität<lb/> der Cvllegiaten. Neben ihm fungirt ein „eerevisiarius", Vierverwalter oder<lb/> Kellermeister, mit dessen Pflichten sich unsre Statuten wiederholt beschäftigen.<lb/> Die Mahlzeiten sind für die Magister und Scholaren des Collegs gemeinsam,<lb/> indeß sitzen die ersteren dabei an einem besondern Tische und bekommen von<lb/> jedem Gericht das Bessere. Vor und nach Tische wird „seeunäum oräiuem"<lb/> gebetet. Streit und Schlägerei sind verboten. Niemand darf die Geheimnisse<lb/> des Collegiums ausplaudern, niemand sich ohne specielle Erlaubniß der Col-<lb/> lcgiatenversammlung über Monatsfrist von demselben entfernt halten, niemand<lb/> „anders als durch die Thür in das Colleg oder aus demselben gehen", niemand<lb/> eine liederliche Frauensperson mit hereinbringen oder „avenu veiuzivum inibi<lb/> exeroere"; letzteres ist bei Strafe ewiger Exclusion untersagt. Niemand endlich<lb/> soll „eine neue oder alte Meinung" (d. h. vermuthlich einen Lehrsatz der No¬<lb/> minalisten, die auch Noäölvi, oder der Realisten, die auch ^.rrti<M hießen)<lb/> öffentlich vertheidige», lehren oder predigen, welche der Majorität mißfällt. Wer<lb/> dagegen handelt, „verliert seine Portion", d. h. seinen Antheil an den Ein¬<lb/> künften der Stiftung. - Das Collegium wird im Sommer um zehn, im Winter<lb/> um neun Uhr geschlossen. 1429 sind zwei Bursen mit demselben verbunden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1553"> 1439 erhielt das große Fürstencollegium neue Statuten, die unter anderm<lb/> das Verbot, verdächtige Weibsbilder hereinzubringen, wiederholen, welches auch<lb/> in den Statuten von 1665 wiederkehrt. Letztere untersagen außerdem das<lb/> Holzhacken in den obern Stockwerken, das unvorsichtige Umgehen mit Feuer,<lb/> das Musikmachen, Singen und Schreien, unfläthige Geberden, das Necken vor¬<lb/> übergehender Nachtwächter und empfehlen Reinlichkeit, Gottesfurcht, Gebrauch<lb/> der lateinischen Sprache „besonders im Verkehr mit Gelehrten" und fleißige<lb/> Anwesenheit bei den Nachmittagsdisputationen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1554" next="#ID_1555"> Aehnliche Vorschriften und Verbote enthalten die Statutenbücher der beiden<lb/> andern Collegien. So das des Fraucncollegs (Lott. Leawe Nariae VirZmis),</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0481]
Kräften zu fördern, die vorhandenen Statuten zu beobachten und in gleicher
Weise die zu halten, welche die Majorität der Insassen künftig machen sollte.
Dem Institut steht ein Präpositus vor, der um Georgi antritt und bei seiner
Einweisung ins Amt einen Eid zu leisten hat. das ihm anvertraute Geld treu
zu verwalten, die Gleichberechtigung unter den Magistern im Auge zu behalten,
auf das Verlangen eines jeden derselben das Collegium binnen Tagesfrist zu¬
sammenzurufen, für das Wohl des letzteren zu sorgen und die von der Stel¬
lung des Prävositus handelnden Artikel der Statuten zu beobachten. Er liest
nach geleisteten Eid die letzteren vor und hat, nachdem sein Amtsjahr abge¬
laufen, Rechnung über seine Verwaltung abzulegen. Verboten ist ihm, den
Lohn der „tawilia", d. h. der Dienerschaft des Collegs, willkürlich zu erhöhen,
geboten, dafür zu sorgen, daß es innerhalb des letzteren anständig zugeht. Gesetze
geben darf er nicht; denn er ist nur der Executvr des Willens der Majorität
der Cvllegiaten. Neben ihm fungirt ein „eerevisiarius", Vierverwalter oder
Kellermeister, mit dessen Pflichten sich unsre Statuten wiederholt beschäftigen.
Die Mahlzeiten sind für die Magister und Scholaren des Collegs gemeinsam,
indeß sitzen die ersteren dabei an einem besondern Tische und bekommen von
jedem Gericht das Bessere. Vor und nach Tische wird „seeunäum oräiuem"
gebetet. Streit und Schlägerei sind verboten. Niemand darf die Geheimnisse
des Collegiums ausplaudern, niemand sich ohne specielle Erlaubniß der Col-
lcgiatenversammlung über Monatsfrist von demselben entfernt halten, niemand
„anders als durch die Thür in das Colleg oder aus demselben gehen", niemand
eine liederliche Frauensperson mit hereinbringen oder „avenu veiuzivum inibi
exeroere"; letzteres ist bei Strafe ewiger Exclusion untersagt. Niemand endlich
soll „eine neue oder alte Meinung" (d. h. vermuthlich einen Lehrsatz der No¬
minalisten, die auch Noäölvi, oder der Realisten, die auch ^.rrti<M hießen)
öffentlich vertheidige», lehren oder predigen, welche der Majorität mißfällt. Wer
dagegen handelt, „verliert seine Portion", d. h. seinen Antheil an den Ein¬
künften der Stiftung. - Das Collegium wird im Sommer um zehn, im Winter
um neun Uhr geschlossen. 1429 sind zwei Bursen mit demselben verbunden.
1439 erhielt das große Fürstencollegium neue Statuten, die unter anderm
das Verbot, verdächtige Weibsbilder hereinzubringen, wiederholen, welches auch
in den Statuten von 1665 wiederkehrt. Letztere untersagen außerdem das
Holzhacken in den obern Stockwerken, das unvorsichtige Umgehen mit Feuer,
das Musikmachen, Singen und Schreien, unfläthige Geberden, das Necken vor¬
übergehender Nachtwächter und empfehlen Reinlichkeit, Gottesfurcht, Gebrauch
der lateinischen Sprache „besonders im Verkehr mit Gelehrten" und fleißige
Anwesenheit bei den Nachmittagsdisputationen.
Aehnliche Vorschriften und Verbote enthalten die Statutenbücher der beiden
andern Collegien. So das des Fraucncollegs (Lott. Leawe Nariae VirZmis),
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