Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.die Folgen in Form von Stockungen im Eisenbahnverkehr schon durch ganz Zu den zweifelhaften Fällen der Prärogative kommen nun aber noch die Daß wir sofort mit dem Gebiet des geschäftlichen Verkehrs beginnen, so die Folgen in Form von Stockungen im Eisenbahnverkehr schon durch ganz Zu den zweifelhaften Fällen der Prärogative kommen nun aber noch die Daß wir sofort mit dem Gebiet des geschäftlichen Verkehrs beginnen, so <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0530" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283883"/> <p xml:id="ID_1521" prev="#ID_1520"> die Folgen in Form von Stockungen im Eisenbahnverkehr schon durch ganz<lb/> Deutschland oder gar Europa hindurch verspürt worden sein sollen. Endlich<lb/> erwähnen wir noch, daß eine seit 18SS nicht erfolgte allerhöchste Entscheidung<lb/> Schuld ist, daß die Verleihung von silbernen Denkmünzen an Schüler der<lb/> Akademie der bildenden Künste seit jenem Jahre nicht stattgefunden hat, weil<lb/> die zur Anfertigung der Denkmünzen beschlossenen Stempel bis jetzt die Ge¬<lb/> nehmigung nicht zu erhalten vermochten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1522"> Zu den zweifelhaften Fällen der Prärogative kommen nun aber noch die<lb/> formell unzweifelhaften und die formell und materiell unzweifelhaften, welche<lb/> die Stockung in der Entwickelung des Landes vermehren. Zu den formell<lb/> unzweifelhaften gehört die noch aus der Zeit des Verfassungsumsturzes her¬<lb/> rührende Wiederherstellung der durch Gesetz vom 26. October 1848 beseitigten<lb/> Ausnahmestellung des Regenten als obersten Militärchefs dem Verantwortlicher<lb/> Kriegsminister gegenüber durch Verordnung vom 1. Juli 1831. Jenes Gesetz<lb/> von 1848 strich aus §. 107 der Verfassung die Worte: „soweit solches (das<lb/> Kriegswesen) nicht für den Landesherrn als obersten Militcirchcf ausschließlich<lb/> gehört". Die Verordnung von 1831 stellte die Worte wieder her. Auch kann<lb/> man zu den formell unzweifelhaften Prärogativen noch die Einrichtung rechnen,<lb/> daß durch Verordnung vom 1. Juli 18S1 die nach §§. 61, 60, 61 der Ver¬<lb/> fassung nothwendige Beeidigung der Offiziere als Staatsdiener auf die Ver¬<lb/> fassung und Verantwortlichkeit derselben für jede Amtshandlung aufgehoben ist,<lb/> wodurch das kurhessische Heer viel entschiedener als früher unter den alleinigen<lb/> Befehl des obersten Kriegsherrn gestellt ist. Diese Prärogative sind natürlich<lb/> der Sache nach lediglich aus Verfassungsbruch gestützt, allein sie gelten, so lange<lb/> sie nicht wieder auf gesetzlichem Wege beseitigt sind, als vollziehbar. Zu den<lb/> ganz unzweifelhaften Prärogativen gehört aber unbedingt die landesherrliche<lb/> Genehmigung der Gesetzesvorlagen sowie die landesherrliche Unterschrift zur<lb/> Verkündigung der durch alle Factoren der Gesetzgebung gegangenen Gesetze.<lb/> An dieser Genehmigung zu den nothwendigsten Gesetzesvorlagen und der<lb/> Sanction schon fertig berathener Gesetze hängt nun aber eine ganze Reihe von<lb/> traurigen Stockungen in der materiellen Entwickelung des Landes.</p><lb/> <p xml:id="ID_1523" next="#ID_1524"> Daß wir sofort mit dem Gebiet des geschäftlichen Verkehrs beginnen, so<lb/> fehlt die Freizügigkeit, wie wir oben bei dem Falle der Aufnahme in den<lb/> Unterthanenverband erwähnten, in Kurhessen nicht blos für den Ausländer,<lb/> sondern auch für den Inländer; die Polizei kann jeden Kurhessen da ausweisen,<lb/> wo er nicht in der Gemeinde Bürger oder Beisitzer ist. Außerdem lahmt das<lb/> Handwerk an einer höchst einseitigen Zunftverfassung. Beiden Uebelständen<lb/> hätte längst durch Ausführung des schon ausgearbeiteten Gesetzes über Ein¬<lb/> führung der Gewerbefreiheit abgeholfen werden müssen, welche letztere bereits<lb/> in allen deutschen Staaten bis auf Mecklenburg, Lübeck (wo sie eben vorbereitet</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0530]
die Folgen in Form von Stockungen im Eisenbahnverkehr schon durch ganz
Deutschland oder gar Europa hindurch verspürt worden sein sollen. Endlich
erwähnen wir noch, daß eine seit 18SS nicht erfolgte allerhöchste Entscheidung
Schuld ist, daß die Verleihung von silbernen Denkmünzen an Schüler der
Akademie der bildenden Künste seit jenem Jahre nicht stattgefunden hat, weil
die zur Anfertigung der Denkmünzen beschlossenen Stempel bis jetzt die Ge¬
nehmigung nicht zu erhalten vermochten.
Zu den zweifelhaften Fällen der Prärogative kommen nun aber noch die
formell unzweifelhaften und die formell und materiell unzweifelhaften, welche
die Stockung in der Entwickelung des Landes vermehren. Zu den formell
unzweifelhaften gehört die noch aus der Zeit des Verfassungsumsturzes her¬
rührende Wiederherstellung der durch Gesetz vom 26. October 1848 beseitigten
Ausnahmestellung des Regenten als obersten Militärchefs dem Verantwortlicher
Kriegsminister gegenüber durch Verordnung vom 1. Juli 1831. Jenes Gesetz
von 1848 strich aus §. 107 der Verfassung die Worte: „soweit solches (das
Kriegswesen) nicht für den Landesherrn als obersten Militcirchcf ausschließlich
gehört". Die Verordnung von 1831 stellte die Worte wieder her. Auch kann
man zu den formell unzweifelhaften Prärogativen noch die Einrichtung rechnen,
daß durch Verordnung vom 1. Juli 18S1 die nach §§. 61, 60, 61 der Ver¬
fassung nothwendige Beeidigung der Offiziere als Staatsdiener auf die Ver¬
fassung und Verantwortlichkeit derselben für jede Amtshandlung aufgehoben ist,
wodurch das kurhessische Heer viel entschiedener als früher unter den alleinigen
Befehl des obersten Kriegsherrn gestellt ist. Diese Prärogative sind natürlich
der Sache nach lediglich aus Verfassungsbruch gestützt, allein sie gelten, so lange
sie nicht wieder auf gesetzlichem Wege beseitigt sind, als vollziehbar. Zu den
ganz unzweifelhaften Prärogativen gehört aber unbedingt die landesherrliche
Genehmigung der Gesetzesvorlagen sowie die landesherrliche Unterschrift zur
Verkündigung der durch alle Factoren der Gesetzgebung gegangenen Gesetze.
An dieser Genehmigung zu den nothwendigsten Gesetzesvorlagen und der
Sanction schon fertig berathener Gesetze hängt nun aber eine ganze Reihe von
traurigen Stockungen in der materiellen Entwickelung des Landes.
Daß wir sofort mit dem Gebiet des geschäftlichen Verkehrs beginnen, so
fehlt die Freizügigkeit, wie wir oben bei dem Falle der Aufnahme in den
Unterthanenverband erwähnten, in Kurhessen nicht blos für den Ausländer,
sondern auch für den Inländer; die Polizei kann jeden Kurhessen da ausweisen,
wo er nicht in der Gemeinde Bürger oder Beisitzer ist. Außerdem lahmt das
Handwerk an einer höchst einseitigen Zunftverfassung. Beiden Uebelständen
hätte längst durch Ausführung des schon ausgearbeiteten Gesetzes über Ein¬
führung der Gewerbefreiheit abgeholfen werden müssen, welche letztere bereits
in allen deutschen Staaten bis auf Mecklenburg, Lübeck (wo sie eben vorbereitet
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