Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.sie unter die Gerichtsbarkeit der eustoäöL selbst, d. t). man verhandelte über Neben solchen allgemeinen Privilegien gingen die nicht weniger wichtigen Noch um die Mitte des 14. Jahrhunderts stellten die florentiner sie unter die Gerichtsbarkeit der eustoäöL selbst, d. t). man verhandelte über Neben solchen allgemeinen Privilegien gingen die nicht weniger wichtigen Noch um die Mitte des 14. Jahrhunderts stellten die florentiner <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0220" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283573"/> <p xml:id="ID_619" prev="#ID_618"> sie unter die Gerichtsbarkeit der eustoäöL selbst, d. t). man verhandelte über<lb/> sie in abgekürzten, schleunigen Processen mit prompter Execution. Daß Lands¬<lb/> leute des Schuldners, die sich gerade auf der Messe befanden, lediglich weil sie<lb/> Landsleute waren, für seine Meßschulden haften mußten, war in Deutschland<lb/> damals ein für die Executionspraxis ganz allgemeiner, auf Mcßschulben nicht<lb/> beschränkter Grundsatz. Die waitros ach toires konnten aber sogar den Kauf¬<lb/> leuten derjenigen Städte ganz den Mcßbesuch verbieten, deren Behörden sich<lb/> geweigert hatten, den Requisitionen der Meßrichter Genüge zu thun.</p><lb/> <p xml:id="ID_620"> Neben solchen allgemeinen Privilegien gingen die nicht weniger wichtigen<lb/> her für die italienischen Kaufleute und Wechsler, welche seit der zweiten Hälfte<lb/> des 13. Jahrhunderts immer zahlreicher sich an den Messen betheiligten und<lb/> durch ihre weitgedehnten, großartigen Geschäftsverbindungen, durch ihre Kennt¬<lb/> niß des Handels und Handelsrechtes den Märkten vornehmlich zur Blüthe ver-<lb/> halfen. Sie durften in den champagner Messen und andern Märkten Frankreichs,<lb/> z. B. zu Nismes Wechselbänke halten und zwar — was uns völlig fremd er¬<lb/> scheint — als Landsmannschaften (universitates) organisüt unter ihren Vor¬<lb/> stehern (eollsules), je nach ihren einzelnen italienischen Heimathsorten. Ein<lb/> Capiiän vertrat sie alle vor dem König. Die sonst festgesetzten Abgaben der<lb/> Markivesucher vom Waarenhandel und Wechselgeschäft an die Krone, welche<lb/> wir sogleich auch bei den deutschen Märkten antreffen werden, wurden ihnen<lb/> ganz oder theilweise erlassen. Sie wählten und hielten ihre eigenen Makler.<lb/> Selbst die Gerichtsbarkeit in Meßprocessen zwischen Italienern übertrug man<lb/> ihren Consuln, die hierbei das italienische Handelsrecht selbstredend anwandten,<lb/> auch genügte die Unterschrift ihrer Notare zur Rechtsgiltigkeit der Meßverttäge<lb/> zwischen Italienern. Zahlungsunfähige italienische Schuldner freilich schloß man<lb/> Von der Messe aus, und nahmen die Landsleute sich ihrer an, so verbot man<lb/> die Messe der ganzen Landsmannschaft. Die Organisation der italienischen<lb/> Kaufleute und Wechsler in Frankreich ging übrigens schon 1297 so weit, daß<lb/> alle diese in Paris bleibend von einem Generalcapitän vertreten wurden. Wenn<lb/> nun eine Reihe von Notizen darüber beigebracht wird, daß Ludwig der Neunte<lb/> 1256 von den Italienern in Frankreich 1S0 verhaften und an den Grafen von<lb/> Savoyen ausliefern, 800,000 Livres ihrer ausgeliehenen Beträge mit Beschlag<lb/> belegen ließ, daß er ferner alle in Frankreich lebenden Wechsler aus der Lom¬<lb/> bardei und Cahors 1268 verbannte, daß sich dieses Verfahren 1274 und 1277 wie¬<lb/> derholte, wobei die Krone 100,000 Goldgulden gewonnen habe, so beziehen sich<lb/> dergleichen Gewaltmaßregeln jedenfalls nur auf die in Frankreich ansässigen,<lb/> nicht auf die die Messen besuchenden italienischen Handelsleute, doch selbst gegen<lb/> die ersteren wurde obiges Verfahren wahrscheinlich nur angeregt, aber nicht<lb/> beschlossen, oder nicht völlig ausgeführt.</p><lb/> <p xml:id="ID_621" next="#ID_622"> Noch um die Mitte des 14. Jahrhunderts stellten die florentiner</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0220]
sie unter die Gerichtsbarkeit der eustoäöL selbst, d. t). man verhandelte über
sie in abgekürzten, schleunigen Processen mit prompter Execution. Daß Lands¬
leute des Schuldners, die sich gerade auf der Messe befanden, lediglich weil sie
Landsleute waren, für seine Meßschulden haften mußten, war in Deutschland
damals ein für die Executionspraxis ganz allgemeiner, auf Mcßschulben nicht
beschränkter Grundsatz. Die waitros ach toires konnten aber sogar den Kauf¬
leuten derjenigen Städte ganz den Mcßbesuch verbieten, deren Behörden sich
geweigert hatten, den Requisitionen der Meßrichter Genüge zu thun.
Neben solchen allgemeinen Privilegien gingen die nicht weniger wichtigen
her für die italienischen Kaufleute und Wechsler, welche seit der zweiten Hälfte
des 13. Jahrhunderts immer zahlreicher sich an den Messen betheiligten und
durch ihre weitgedehnten, großartigen Geschäftsverbindungen, durch ihre Kennt¬
niß des Handels und Handelsrechtes den Märkten vornehmlich zur Blüthe ver-
halfen. Sie durften in den champagner Messen und andern Märkten Frankreichs,
z. B. zu Nismes Wechselbänke halten und zwar — was uns völlig fremd er¬
scheint — als Landsmannschaften (universitates) organisüt unter ihren Vor¬
stehern (eollsules), je nach ihren einzelnen italienischen Heimathsorten. Ein
Capiiän vertrat sie alle vor dem König. Die sonst festgesetzten Abgaben der
Markivesucher vom Waarenhandel und Wechselgeschäft an die Krone, welche
wir sogleich auch bei den deutschen Märkten antreffen werden, wurden ihnen
ganz oder theilweise erlassen. Sie wählten und hielten ihre eigenen Makler.
Selbst die Gerichtsbarkeit in Meßprocessen zwischen Italienern übertrug man
ihren Consuln, die hierbei das italienische Handelsrecht selbstredend anwandten,
auch genügte die Unterschrift ihrer Notare zur Rechtsgiltigkeit der Meßverttäge
zwischen Italienern. Zahlungsunfähige italienische Schuldner freilich schloß man
Von der Messe aus, und nahmen die Landsleute sich ihrer an, so verbot man
die Messe der ganzen Landsmannschaft. Die Organisation der italienischen
Kaufleute und Wechsler in Frankreich ging übrigens schon 1297 so weit, daß
alle diese in Paris bleibend von einem Generalcapitän vertreten wurden. Wenn
nun eine Reihe von Notizen darüber beigebracht wird, daß Ludwig der Neunte
1256 von den Italienern in Frankreich 1S0 verhaften und an den Grafen von
Savoyen ausliefern, 800,000 Livres ihrer ausgeliehenen Beträge mit Beschlag
belegen ließ, daß er ferner alle in Frankreich lebenden Wechsler aus der Lom¬
bardei und Cahors 1268 verbannte, daß sich dieses Verfahren 1274 und 1277 wie¬
derholte, wobei die Krone 100,000 Goldgulden gewonnen habe, so beziehen sich
dergleichen Gewaltmaßregeln jedenfalls nur auf die in Frankreich ansässigen,
nicht auf die die Messen besuchenden italienischen Handelsleute, doch selbst gegen
die ersteren wurde obiges Verfahren wahrscheinlich nur angeregt, aber nicht
beschlossen, oder nicht völlig ausgeführt.
Noch um die Mitte des 14. Jahrhunderts stellten die florentiner
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