Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.Laufes desselben zu. Der designirte Vorsitzende des Schwurgerichts reducirt Sind beim Beginn der Verhandlungen einer Schwurgerichtssache wegen Dem verhafteten Angeklagten muß am Tage vor der Verhandlung seiner Die Bildung des Schwurgerichts für jede Sache erfolgt an dem Tage Die Namen der 30 Geschwornen werden nun in Gegenwart des Staats¬ Laufes desselben zu. Der designirte Vorsitzende des Schwurgerichts reducirt Sind beim Beginn der Verhandlungen einer Schwurgerichtssache wegen Dem verhafteten Angeklagten muß am Tage vor der Verhandlung seiner Die Bildung des Schwurgerichts für jede Sache erfolgt an dem Tage Die Namen der 30 Geschwornen werden nun in Gegenwart des Staats¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283372"/> <p xml:id="ID_34" prev="#ID_33"> Laufes desselben zu. Der designirte Vorsitzende des Schwurgerichts reducirt<lb/> die 48 auf 30, und diese 30 Personen sind dann zu Geschwornen bei dem<lb/> Schwurgerichte für die bevorstehende Sitzungsperiode berufen und werden auf<lb/> den Eröffnungstag der Sitzungen geladen. Wer so als Geschworner an den<lb/> Verhandlungen des Schwurgerichts theilgenommen hat, darf ohne seine Ein¬<lb/> willigung während eines Jahres nicht wieder einberufen werden. Die Be¬<lb/> stimmungen über die Entlassungs- und Beurlaubungsgesuche der Geschwornen<lb/> dürfen wir hier übergehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_35"> Sind beim Beginn der Verhandlungen einer Schwurgerichtssache wegen<lb/> des Ausbleibens einzelner Geschwornen oder wegen der ihnen ertheilten Ent¬<lb/> lassung oder Beurlaubung weniger als 24 Geschworene vorhanden, so wird<lb/> vom Vorsitzenden des Gerichts die Zahl der Geschwornen aus der Er¬<lb/> gänzungsliste durch das Loos auf 30 ergänzt. Erscheinen später wieder so viele<lb/> der auf der Dienstliste befindlichen Geschwornen, daß mehr als 30 Geschworne<lb/> anwesend sind, so treten von den Ergänzungsgeschwornen in umgekehrter Reihen¬<lb/> folge, als in der sie gezogen sind, so viele zurück, daß überhaupt nur die<lb/> Zahl von 30 Geschwornen übrigbleibt.</p><lb/> <p xml:id="ID_36"> Dem verhafteten Angeklagten muß am Tage vor der Verhandlung seiner<lb/> Sache die Dienstliste der Geschwornen dieser Sitzungsperiode zugestellt werden.<lb/> Der nicht verhaftete Angeklagte, bei welchem dieses nicht geschieht, ist dagegen<lb/> berechtigt, am Tage vor der Verhandlung seiner Sache und bis zum Beginn<lb/> derselben die Dienstliste beim Gerichte einzusehen oder eine Abschrift derselben<lb/> zu empfangen.</p><lb/> <p xml:id="ID_37"> Die Bildung des Schwurgerichts für jede Sache erfolgt an dem Tage<lb/> chrer Verhandlung in öffentlicher Sitzung, in der der Borsitzende, der Gerichts¬<lb/> schreiber und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft zugegen sein müssen. Kommen<lb/> an demselben Tage mehre Sachen zur Verhandlung, so kann die Bildung<lb/> des Schwurgerichts für alle diese Sachen vor Beginn der Verhandlung der<lb/> ersten erfolgen. Das für die erste Sache gebildete Schwurgericht verbleibt auch<lb/> für die folgenden Sachen desselben Tages, wenn Staatsanwalt und Angeklagte<lb/> es genehmigen. Es muß indeß ein neues Schwurgericht für diejenige Sache<lb/> gebildet werden, welche erst am vierten Tage nach dem Tage der Bildung des<lb/> vorhergehenden Schwurgerichts beginnt. Streitigkeiten über die Bildung<lb/> des Schwurgerichtes entscheiden die Richter des dazu gehörigen Scbwur-<lb/> gericktshofs. s ^ /</p><lb/> <p xml:id="ID_38" next="#ID_39"> Die Namen der 30 Geschwornen werden nun in Gegenwart des Staats¬<lb/> anwalts und Angeklagten aufgerufen, und die Namen der darauf antwortenden<lb/> Geschwornen legt der Gerichtsschreiber in die Loosungsurne. Aus dieser zieht<lb/> sie nach Umschüttlung des Gefäßes der Vorsitzende. Sogleich nach der Ziehung<lb/> jedes Namens erklären der Staatsanwalt, dann der Angeklagte oder Vertheidiger</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
Laufes desselben zu. Der designirte Vorsitzende des Schwurgerichts reducirt
die 48 auf 30, und diese 30 Personen sind dann zu Geschwornen bei dem
Schwurgerichte für die bevorstehende Sitzungsperiode berufen und werden auf
den Eröffnungstag der Sitzungen geladen. Wer so als Geschworner an den
Verhandlungen des Schwurgerichts theilgenommen hat, darf ohne seine Ein¬
willigung während eines Jahres nicht wieder einberufen werden. Die Be¬
stimmungen über die Entlassungs- und Beurlaubungsgesuche der Geschwornen
dürfen wir hier übergehen.
Sind beim Beginn der Verhandlungen einer Schwurgerichtssache wegen
des Ausbleibens einzelner Geschwornen oder wegen der ihnen ertheilten Ent¬
lassung oder Beurlaubung weniger als 24 Geschworene vorhanden, so wird
vom Vorsitzenden des Gerichts die Zahl der Geschwornen aus der Er¬
gänzungsliste durch das Loos auf 30 ergänzt. Erscheinen später wieder so viele
der auf der Dienstliste befindlichen Geschwornen, daß mehr als 30 Geschworne
anwesend sind, so treten von den Ergänzungsgeschwornen in umgekehrter Reihen¬
folge, als in der sie gezogen sind, so viele zurück, daß überhaupt nur die
Zahl von 30 Geschwornen übrigbleibt.
Dem verhafteten Angeklagten muß am Tage vor der Verhandlung seiner
Sache die Dienstliste der Geschwornen dieser Sitzungsperiode zugestellt werden.
Der nicht verhaftete Angeklagte, bei welchem dieses nicht geschieht, ist dagegen
berechtigt, am Tage vor der Verhandlung seiner Sache und bis zum Beginn
derselben die Dienstliste beim Gerichte einzusehen oder eine Abschrift derselben
zu empfangen.
Die Bildung des Schwurgerichts für jede Sache erfolgt an dem Tage
chrer Verhandlung in öffentlicher Sitzung, in der der Borsitzende, der Gerichts¬
schreiber und ein Vertreter der Staatsanwaltschaft zugegen sein müssen. Kommen
an demselben Tage mehre Sachen zur Verhandlung, so kann die Bildung
des Schwurgerichts für alle diese Sachen vor Beginn der Verhandlung der
ersten erfolgen. Das für die erste Sache gebildete Schwurgericht verbleibt auch
für die folgenden Sachen desselben Tages, wenn Staatsanwalt und Angeklagte
es genehmigen. Es muß indeß ein neues Schwurgericht für diejenige Sache
gebildet werden, welche erst am vierten Tage nach dem Tage der Bildung des
vorhergehenden Schwurgerichts beginnt. Streitigkeiten über die Bildung
des Schwurgerichtes entscheiden die Richter des dazu gehörigen Scbwur-
gericktshofs. s ^ /
Die Namen der 30 Geschwornen werden nun in Gegenwart des Staats¬
anwalts und Angeklagten aufgerufen, und die Namen der darauf antwortenden
Geschwornen legt der Gerichtsschreiber in die Loosungsurne. Aus dieser zieht
sie nach Umschüttlung des Gefäßes der Vorsitzende. Sogleich nach der Ziehung
jedes Namens erklären der Staatsanwalt, dann der Angeklagte oder Vertheidiger
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