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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.

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von dem Könige unmittelbar ernannt sind oder ein Einkommen von wenigstens
800 Thlr. jährlich beziehen. -- Ausgenommen aber aus der Zahl der hiernach
Fähigen und zu Geschwornen nicht zu berufen sind 1) die Minister und Unter-
staatssecretäre, 2) die richterlichen Beamten, Staatsanwälte, Staatsanwalts¬
gehilfen, 3) die activen Militärpersonen, 4) die Regierungspräsidenten, Provinzial-
steuerdirectoren, Landräthe, Polizeipräsidenten, Polizeidircctvren, 5) die Religions¬
diener aller Konfessionen, 6) die Elementarschullehrer, 7) die Dienstboten,

Aus den hiernach zum Geschwornendienste fähigen Bewohnern der einzelnen
Theile Preußens entwickeln sich nun die Ur- und Dienstlisten der einzelnen
Bezirke folgendermaßen.

Zunächst die Urlisten legt für jeden landräthlichen Kreis jährlich im Sep¬
tember der Landrath an. für jede Stadt, die zu keinem landräthlichen Kreise
gehört, der Magistrat oder, wo kein Magistratscollegium besteht, der Vorstand
der Gemeindeverwaltung. In den Urlisten stehen alphabetisch, in Nummern,
nach Namen, Stand, Alter, Wohnort die Personen, welche in jeder Stadt,
jedem landräthlichen Kreise zu Geschwornen berufen werden können. Diese
Listen müssen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte drei Tage lang
zu jedermanns Einsicht offen 'gelegt werden. Wer mit Unrecht eingetragen
oder übergangen zu sein behauptet, meldet in dieser Frist seine Einwände zu
Protokoll. Ueber dieselben entscheiden die Behörden, welche die Urlisten ab¬
faßten; erachten sie sie als begründet, so berichtigen sie demgemäß die Liste
innerhalb drei Tagen nach obiger Frist. Außerdem müssen die Kreislandräthe
und Vorsteher der Gemeindeverwaltung über die Qualifikation der in die Ur¬
listen aufgenommenen Personen zum Berufe der Geschwornen mit den Directoren
der betreffenden Gerichte erster Instanz Rücksprache nehmen und die von den
Letzteren gemachten Bemerkungen in die Listen eintragen.

Nun die Dienstlisten. Nach Abschluß der Urlisten werden dieselben in
dem Regierungsbezirke dessen Regierungspräsidenten übersendet. Er stellt
sie definitiv fest und fertigt daraus für jeden Schwurgerichtsbezirk seines
Regierungsbezirkes eine besondere Jahresliste, dahinein er alle die Personen
der Urliste auswählt und einträgt, welche er zur Function als Geschworne für
das bevorstehende Geschäftsjahr geeignet erachtet. Daneben stellt er eine Liste
von Ergänzungsgeschwornen zusammen aus denjenigen Personen der Urliste und
zwar für jeden einzelnen Schwurgenchtsbczirk, welche am Sitze des Schwur¬
gerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen, in beliebiger Anzahl.

Vierzehn Tage vor dem Beginn jeder Sitzungsperiode des betreffenden
Schwurgerichts sendet der Regierungspräsident ein Verzeichnis; von 48 aus der
obigen Jahresdienstliste heraufgezogenen Personen an das am Sitze des Schwur¬
gerichts befindliche Gericht. Die Liste der Ergänzungsgeschwornen geht diesem
Gerichte vor dem Anfange des Geschäftsjahres zum Gebrauch während del


von dem Könige unmittelbar ernannt sind oder ein Einkommen von wenigstens
800 Thlr. jährlich beziehen. — Ausgenommen aber aus der Zahl der hiernach
Fähigen und zu Geschwornen nicht zu berufen sind 1) die Minister und Unter-
staatssecretäre, 2) die richterlichen Beamten, Staatsanwälte, Staatsanwalts¬
gehilfen, 3) die activen Militärpersonen, 4) die Regierungspräsidenten, Provinzial-
steuerdirectoren, Landräthe, Polizeipräsidenten, Polizeidircctvren, 5) die Religions¬
diener aller Konfessionen, 6) die Elementarschullehrer, 7) die Dienstboten,

Aus den hiernach zum Geschwornendienste fähigen Bewohnern der einzelnen
Theile Preußens entwickeln sich nun die Ur- und Dienstlisten der einzelnen
Bezirke folgendermaßen.

Zunächst die Urlisten legt für jeden landräthlichen Kreis jährlich im Sep¬
tember der Landrath an. für jede Stadt, die zu keinem landräthlichen Kreise
gehört, der Magistrat oder, wo kein Magistratscollegium besteht, der Vorstand
der Gemeindeverwaltung. In den Urlisten stehen alphabetisch, in Nummern,
nach Namen, Stand, Alter, Wohnort die Personen, welche in jeder Stadt,
jedem landräthlichen Kreise zu Geschwornen berufen werden können. Diese
Listen müssen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte drei Tage lang
zu jedermanns Einsicht offen 'gelegt werden. Wer mit Unrecht eingetragen
oder übergangen zu sein behauptet, meldet in dieser Frist seine Einwände zu
Protokoll. Ueber dieselben entscheiden die Behörden, welche die Urlisten ab¬
faßten; erachten sie sie als begründet, so berichtigen sie demgemäß die Liste
innerhalb drei Tagen nach obiger Frist. Außerdem müssen die Kreislandräthe
und Vorsteher der Gemeindeverwaltung über die Qualifikation der in die Ur¬
listen aufgenommenen Personen zum Berufe der Geschwornen mit den Directoren
der betreffenden Gerichte erster Instanz Rücksprache nehmen und die von den
Letzteren gemachten Bemerkungen in die Listen eintragen.

Nun die Dienstlisten. Nach Abschluß der Urlisten werden dieselben in
dem Regierungsbezirke dessen Regierungspräsidenten übersendet. Er stellt
sie definitiv fest und fertigt daraus für jeden Schwurgerichtsbezirk seines
Regierungsbezirkes eine besondere Jahresliste, dahinein er alle die Personen
der Urliste auswählt und einträgt, welche er zur Function als Geschworne für
das bevorstehende Geschäftsjahr geeignet erachtet. Daneben stellt er eine Liste
von Ergänzungsgeschwornen zusammen aus denjenigen Personen der Urliste und
zwar für jeden einzelnen Schwurgenchtsbczirk, welche am Sitze des Schwur¬
gerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen, in beliebiger Anzahl.

Vierzehn Tage vor dem Beginn jeder Sitzungsperiode des betreffenden
Schwurgerichts sendet der Regierungspräsident ein Verzeichnis; von 48 aus der
obigen Jahresdienstliste heraufgezogenen Personen an das am Sitze des Schwur¬
gerichts befindliche Gericht. Die Liste der Ergänzungsgeschwornen geht diesem
Gerichte vor dem Anfange des Geschäftsjahres zum Gebrauch während del


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_283352/18>, abgerufen am 15.01.2025.