Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.stellen und Lchrstüblen fortgeerbt, im Uebrigen werden alle Angelegenheiten der Die gewöhnliche Dauer der Studien an einer Universität beträgt drei bis Dem vorschriftsmäßigen Examen für den genannten Grad kann weitere 64*
stellen und Lchrstüblen fortgeerbt, im Uebrigen werden alle Angelegenheiten der Die gewöhnliche Dauer der Studien an einer Universität beträgt drei bis Dem vorschriftsmäßigen Examen für den genannten Grad kann weitere 64*
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stellen und Lchrstüblen fortgeerbt, im Uebrigen werden alle Angelegenheiten der
Universitäten von der oben erwähnten Körperschaft besorgt, welche sich durch
Wahlen ergänzt,
Die gewöhnliche Dauer der Studien an einer Universität beträgt drei bis
vier Jahre, wobei indeß nicht unerwähnt bleiben darf, daß in jedem Jahre
mindestens fünf, in Schottland sogar sechs Monate Ferien sind. Wünscht der
Studirende schließlich ein Zeugniß darüber, daß er die Hochschule mit Erfolg
durchlaufen, so macht er ein Examen vor der „vniversitv". Besteht er dasselbe,
so erwirbt er die Würde eines „baenelor vt' arts (oaeealaureus artium) und
damit das Recht, seinem Namen künftig ein L, L.. hinzuzufügen. Diese Würde
kann ungefähr mit unserm philosophischen Doctor verglichen werden, doch ist
sie leichter zu erlangen. Zwar ist die Zahl der Gegenstände, in denen der Be¬
treffende geprüft wird, ziemlich groß. An der londoner Universität wird in
Latein, Griechisch. Englisch, Französisch und Deutsch, in Geschichte und Geo¬
graphie, Physiologie. Logik, Moral, Elementarmathematik, Astronomie, Physik
und Mechanik examinirt. In Oxford und Cambridge zerfallen die Prüfungs-
gegenständc in vier Gruppen: 1) Humanitätswissenschaften, zu denen alte
Sprachen, Archäologie, Philosophie, Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchen¬
geschichte gerechnet werden. 2) Mathematik und Physik. 3) Naturgeschichte.
4) Rechtslehre und neuere Geschichte. Aus der ersten Gruppe müssen sich alle
Kandidaten ohne Unterschied examiniren lassen, von den andern Gruppen haben
sie mindestens eine zu wählen. Aber eine Ausarbeitung von einiger wissen¬
schaftlichen Selbständigkeit wird nicht gefordert, sondern nur Reproduktion des
Gelernten. Die Erwerbung des Bachelor-Grades ist sehr häusig auch unter
denen, die in keinen gelehrten Beruf eintreten; denn es gehört zum Begriff
einer standesmäßigen Erziehung, daß allgemeine, besonders classische Studien
an einer Hochschule gemacht werden.
Dem vorschriftsmäßigen Examen für den genannten Grad kann weitere
Ausdehnung gegeben werden, indem den dazu sich erbietenden Kandidaten in
der „lZxamination lor novours" Gelegenheit geschaffen ist, sich auch in andern
als den unerläßlichen Fächern prüfen zu lassen. Dem Geprüften wird dann
bezeugt, daß er sich den Grad „mit Auszeichnung" erworben, und Oxford und
Cambridge ertheilen in solchen Fällen überdies Preise. Höhere akademische
Würden sind N. ^. (Magister irrtium), L. 0. I.. ldaedelor in tus civil lap)
oder Baccalaureus der Rechte, L. v. (wenelor in äivimtv) oder Baccalaureus
der Theologie; noch höhere v. L!. 1^., Doctor der Rechte, und v. v., Doctor
der Theologie. Medicinische Grade sind auch vorhanden, werden indeß selten
erworben, v. N. oder Doctor der Musik kann man blos in Oxford werden.
Das Aufsteigen von einem niedern Grade zu einem höhern kann nur nach be¬
stimmten Zwischenzeiten, gewöhnlich von zwei Jahren, erfolgen, nach be-
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